Rückforderung der Soforthilfe und Schlussabrechnung Überbrückungshilfe

Vereinfachtes Stundungsverfahren bei Rückforderungen der Soforthilfe

Die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen) können noch bis zum 30. September 2024 eingereicht werden.
Sofern die Überprüfung der ausgezahlten Soforthilfe einen Rückforderungsanspruch des Landes Mecklenburg-Vorpommern ergab, mussten diese Mittel bisher innerhalb von 6 Monaten zurückgezahlt werden. 
Stellt die Rückzahlung für das Unternehmen eine erhebliche Härte dar, oder würde diese zu ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten führen, besteht die Möglichkeit einer Stundung von bis zu 24 Monaten. Hierfür bedurfte es bislang eines detaillierten Nachweises der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Verfahren, Stundungsmöglichkeiten etc.).
Das Landesamt für Finanzen (LAF) aus dem Geschäftsbereich des Finanzministeriums hat jetzt gemeinsam mit dem Wirtschaftsministerium auf Forderung der Wirtschaft ein einfacheres Verfahren konzipiert.

Das vereinfachte Verfahren

Das Verfahren sieht vor, dass auf das Anfügen von Unterlagen und Nachweisen zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen verzichtet werden kann. Dies ist möglich, wenn der Schuldner bestätigt, dass
  • die sofortige Rückzahlung der Hilfen aufgrund mangelnder Liquidität erhebliche Härten verursachen würde oder
  • die sofortige Einziehung der Mittel zu ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten führen würde.
Das LAF wird unter diesen Voraussetzungen Stundungen von bis zu 24 Monaten gewähren.
Die Stundungsunterlagen können beim LAF per E-Mail, über das Kontaktformular des LAF, oder telefonisch angefordert werden.

Schlussabrechnung Überbrückungshilfen

In der Sonder-Wirtschaftsministerkonferenz am 14. März 2024 einigten sich alle Beteiligten, dass ab sofort der  Prüfprozess vereinfacht und und beschleunigt wird. Damit sollen die Kanzleien entlastet  und die Qualität der digital einzureichenden Angaben erhöht werden. So wird u.a. von standardisierten Katalogabfragen abgesehen und die prüfenden Dritten haben nun mindestens 21 Tage Zeit für eventuelle Nachfragen oder Beleganforderungen.
Obwohl nun zusätzliche sechs Monate Bearbeitungszeit möglich sind, empfiehlt die IHK zu Schwerin, rechtzeitig und somit auch in den nächsten Wochen und Monaten die Schlussabrechnungen einzureichen. Diese Verfahrensweise beugt einem möglichen Abrechnungsstau bei allen Beteiligten zum Ende September 2024 vor.
Die über einen prüfenden Dritten eingereichten Anträge auf Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen sind häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt worden. Nach Vorliegen der realisierten Umsatzzahlen und Fixkostenabrechnungen sind alle Antragstellenden zur Einreichung einer Schlussabrechnung über einen prüfenden Dritten verpflichtet.
Die Schlussabrechnung erfolgt ausschließlich durch einen vom Antragsteller beauftragten prüfenden Dritten online über die Plattform vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Die Schlussabrechnung wird als Paket eingereicht.

Letztmalige Fristverlängerung:

Paket 1:

Überbrückungshilfe I, II, III sowie November- und Dezemberhilfe
Fristende für die Einreichung: 30. September 2024

Paket 2:

Überbrückungshilfe III Plus und IV
Fristende für die Einreichung: 30. September 2024

Fragen und Antworten zur Schlussabrechnung

Die FAQ des Bundes zur Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe und der Neustarthilfe sowie entsprechende Erklär-Videos sind unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de abrufbar.