Verkehrsprüfungen bei Ihrer IHK
Sie erhalten einen kompakten Überblick zu notwendigen Prüfungen, Schulungen, Nachweisen für im Verkehrsgewerbe Tätige.
Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr / Straßenpersonenverkehr
Unternehmen, die im Bereich Güterkraftverkehr oder Straßenpersonenverkehr tätig werden möchten, benötigen eine Genehmigung der zuständigen Genehmigungsbehörde. Voraussetzung für eine Genehmigung ist unter anderem der Nachweis der fachlichen Eignung, die in der Regel durch den erfolgreichen Abschluss einer Fachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer nachgewiesen werden kann.
Gefahrgutfahrer
Gefährliche Güter dürfen auf der Straße nur unter bestimmten Bedingungen befördert werden. Geregelt wird der Gefahrguttransport insbesondere durch die Gefahrgutverordnung Straße/Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und das Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).
Unter anderem besteht bei der Beförderung in kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen eine Schulungspflicht für die Fahrzeugführer.
Unter anderem besteht bei der Beförderung in kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen eine Schulungspflicht für die Fahrzeugführer.
Die Erst- und Auffrischungsschulung für Gefahrgutfahrer erfolgt im Rahmen einer von der Industrie- und Handelskammer anerkannten Schulung mit einer anschließenden Prüfung.
Gefahrgutbeauftragte
Unternehmen, die regelmäßig mit Gefahrgütern umgehen, müssen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Die Industrie- und Handelskammer erkennt die Lehrgangsveranstalter an, überwacht diese und nimmt die Prüfungen ab.
EU-Berufskraftfahrer
Wer ein Fahrzeug mit einem Gewicht von über 3,5 Tonnen im gewerblichen Güterverkehr führen will, muss nach dem BKrFQG eine besondere Qualifizierung nachweisen. Die Industrie- und Handelskammer informiert und nimmt die Prüfungen ab.
Gesamtüberblick (als Aufklappliste):
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ADR-Schulungen
Fahrzeugführer, die gefährliche Güter auf der Straße in kennzeichnungspflichtigen Mengen transportieren, müssen im Besitz einer besonderen Schulungsbescheinigung (ADR-Card) sein. Unsere IHK stellt Ihnen solche Bescheinigungen aus, sofern Sie an einer anerkannten Schulung teilgenommen und eine entsprechende IHK-Prüfung bestanden haben.
Schulungspflicht für Gefahrgutfahrer
Das Schulungssystem in Deutschland:- Erstschulung (1 UE = 45 Minuten)
- Basiskurs (BK) | 18 UE Theorie + 1 UE praktische Übungen
- Aufbaukurs Tank (AKT) | 12 UE Theorie + 1 UE praktische Übungen
- Aufbaukurs Klasse 1 (AK1) | 8 UE
- Aufbaukurs Klasse 7 (AK7) | 8 UE
- Auffrischungsschulung (AF) | 8 UE Theorie + 4 UE praktische Übungen
Befreiungen von der Schulungspflicht
Die Fahrzeugführer für Stückguttransporte sind von der Schulungspflicht befreit, sofern Freistellungen nach Abschnitt 1.1.3 ADR zutreffen, die mit einer Beförderungseinheit beförderten Mengen gefährlicher Güter nach der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 ADR angegebenen Werte nicht überschritten werden und die Bestimmungen über freigestellte Beförderungen nach Kapitel 3.4 und 3.5 ADR zutreffen.Schulungstermine
Informationen zu Schulungsterminen in Westmecklenburg erhalten Sie bei der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin, Hannes Schubert, Tel. 0385 5103-209, E-Mail: schubert@schwerin.ihk.deSchulungsveranstalter und Anmeldung
Die Gefahrgutfahrerschulungen werden von Lehrgangsveranstaltern durchgeführt, die von der IHK zu Schwerin dafür anerkannt sind. Im Rahmen der Anerkennung werden die Qualifikation der Veranstalter, Referenten und die Schulungsstätten geprüft.Anmeldungen bitte direkt bei den Veranstaltern vornehmen, die wir für Sie in der folgenden Übersicht aufgelistet haben:Prüfungen der Gefahrgutfahrer
Die privaten Schulungsveranstalter planen Zeit und Ort der Prüfungen. Die Prüfungen werden direkt im Anschluss an die Schulungen in den Räumen des Veranstalters von Prüfungsbeauftragten der IHK durchgeführt. Der Teilnehmer wird zur jeweiligen Prüfung nur zugelassen, wenn er lückenlos an der Schulung teilgenommen hat. Die Zulassung zur Prüfung für einen weiteren Aufbaukurs kann nur erfolgen, wenn der Teilnehmer die Prüfung für den Basiskurs bestanden hat. Zusätzlich wird ein aktuelles Passbild des Teilnehmers benötigt.Die Dauer der Prüfung beträgt im Rahmen der Erstschulung:- Basiskurs.: 45 Minuten, 30 Fragen, max. 5 Fehler
- Aufbaukurs Tank: 45 Minuten, 24 Fragen, max. 4 Fehler
- Aufbaukurs Klasse 1: 30 Minuten, 15 Fragen, max. 4 Fehler
- Aufbaukurs Klasse 7: 30 Minuten, 15 Fragen, max. 4 Fehler
- Auffrischungsschulung: 30 Minuten, 15 Fragen, max. 4 Fehler
Falls die Prüfung nicht bestanden wird, besteht die Möglichkeit einer einmaligen Wiederholung der Prüfung ohne erneute Schulung.ADR-Bescheinigung (Karte)
Der Fahrzeugführer erhält die ADR-Bescheinigung, wenn er durchgehend an den Kursen teilgenommen und die IHK-Prüfung bestanden hat. Die ADR-Bescheinigung wird mit einer Gültigkeit von 5 Jahren von der IHK ausgestellt. Mit dem Besuch einer Auffrischungsschulung mit anschließender Prüfung wird die ADR-Bescheinigung um weitere 5 Jahre verlängert. Sie erhalten dann von der IHK eine neue ADR-Bescheinigung. Die Auffrischungsschulung kann bereits 12 Monate vor Ablauf der Gültigkeitsfrist ohne Zeitverlust von Ihnen besucht werden. -
Berufskraftfahrer Grundqualifikation Güterverkehr
Gemäß Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQ) müssen diejenigen, die eine Lkw-Fahrerlaubnis nach dem 10. September 2009 erworben haben, zusätzlich eine Grundqualifikation durch Ablegen einer Prüfung nachweisen.Zur Vorbereitung und Durchführung der Prüfung hat die Industrie- und Handelskammer zu Schwerin aufgrund des Satzungsrechtes die Gemeinsamen Richtlinien der Industrie- und Handelskammern betreffend die Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation der Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr als Verwaltungsvorschrift erlassen.
Die Richtlinien ergänzen die Satzung betreffend die Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation der Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr.- IHK-Merkblatt als Hilfestellung mit allen Details und die Gemeinsamen Richtlinien
- Prüfungstermine
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Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr
Wer als Unternehmer gewerblichen Güterkraftverkehr (einschließlich Umzugsverkehr) mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben, betreiben will, benötigt dazu in Deutschland gemäß Berufszugangsverordnung für den Güterverkehr (GBZugV) eine Erlaubnis der für den Betriebssitz zuständigen Verkehrsbehörde. Dies ist das Straßenverkehrsamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt.Die Zahl solcher Unternehmen, die sowohl im innerstaatlichen als auch im grenzüberschreitenden Verkehr tätig sind, hat zugenommen. Infolgedessen haben mehrere Mitgliedstaaten beschlossen, die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers auf diese Unternehmen anzuwenden. Um mögliche Schlupflöcher zu schließen und ein Mindestniveau an Professionalisierung des Sektors, in dem Kraftfahrzeuge verwendet werden, die ausschließlich für die Güterbeförderung verwendet werden und deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, durch gemeinsame Vorschriften zu gewährleisten und damit die Wettbewerbsbedingungen zwischen allen Unternehmern einander anzunähern, sollte jene Verordnung geändert werden. Die Anforderungen für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers sollten für Unternehmer, die Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen im grenzüberschreitenden Verkehr einsetzen, die ausschließlich für die Güterbeförderung verwendet werden und deren zulässige Gesamtmasse mehr als 2,5 t, jedoch nicht mehr als 3,5 t beträgt, verbindlich vorgeschrieben werden.Die Bestimmungen der VERORDNUNG (EU) 2020/1055 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Juli 2020 gelten seit 21. Februar 2022.Neben der persönlichen Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit ist die fachliche Eignung gegenüber der Genehmigungsbehörde nachzuweisen. Liegen kein gleichwertiger Berufsabschluss oder eine langjährige, leitende Tätigkeit im Güterkraftverkehr vor, ist die fachliche Eignung durch eine Prüfung vor der IHK zu erwerben, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat.
Das Prüfungsverfahren
Die Fachkundeprüfung erfolgt auf der Grundlage der GBZuGV über folgende Sachgebiete, die in der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vom 21. Oktober 2009 im Anhang 1 festgelegt worden sind:- Bürgerliches Recht (Beförderungsverträge, Verjährung von Ansprüchen, gesetzliche Pflichten, Schadenshaftung, grenzüberschreitender Verkehr),
- Handelsrecht (Kaufmannspflichten, Bedingungen und Formalitäten für die Ausübung des Berufs, Rechtsformen und die damit verbundenen gesetzlichen Forderungen),
- Sozialrecht (Arbeitgeberpflichten, Arbeitsverträge, Einhaltung der Ruhe- und Lenkzeiten, Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer, Aufgabe und Arbeitsweise von Stellen, die mit der Wahrung der Arbeitnehmerinteressen betraut sind),
- Steuerrecht (Umsatzsteuer auf Verkehrsleistungen, Kraftfahrzeugsteuer, Mauterhebung, Einkommensteuer),
- Kaufmännische und finanzielle Leitung des Unternehmens im Güterkraftverkehr (gesetzliche Zahlungsmittel, Kreditformen, Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Kostenrechnung, Marketinggrundsätze, Versicherungsschutz),
- Marktzugang (Genehmigung zum inner- und außergemeinschaftlichen Straßenverkehr, Folgen von Zuwiderhandlungen),
- Normen und technische Vorschriften sowie Straßenverkehrssicherheit
Die Prüfung erfolgt schriftlich in zwei Teilen von je 2 Stunden und einem mündlichen Prüfungsteil. Sie gilt als bestanden, wenn mindestens 60 Prozent der Gesamtpunktzahl erreicht werden.Prüfungstermine
Alle wichtigen Details und Termine:- Termine
- IHK-Merkblatt
- Onlineanmeldung Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr
- Antrag Ausstellung Fachkundebescheinigung
- Orientierungsrahmen
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Grundqualifikation Straßenpersonenverkehr
Gemäß Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) müssen diejenigen, die eine Omnibusfahrerlaubnis nach dem 10. September 2008 neu erworben haben zusätzlich eine Grundqualifikation durch Ablegen einer Prüfung nachweisen.Zur Vorbereitung und Durchführung der Prüfung hat die Industrie- und Handelskammer zu Schwerin aufgrund des Satzungsrechtes die Gemeinsamen Richtlinien der Industrie- und Handelskammern betreffend die Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation der Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr als Verwaltungsvorschrift erlassen.Die Richtlinien ergänzen die Satzung betreffend die Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation der Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr.Unter Weitere Informationen sind das IHK-Merkblatt als Hilfestellung mit allen Details und die Gemeinsamen Richtlinien abrufbar, ebenso sind die Prüfungstermine veröffentlicht.
- IHK-Merkblatt zur Hilfestellung
- Prüfungstermine zur Anmeldung
- Anwendungshinweise
- Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
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Fachkundeprüfung für den Personenverkehr (Omnibus)
Die gewerbsmäßige Personenbeförderung mit Omnibussen oder Pkw ist erlaubnispflichtig. Das Genehmigungsverfahren wird durch die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr, vom 15. Juni 2000, (BGBl. I S. 851), die zuletzt durch Artikel 125 der Verordnung, vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, geregelt.Diese Fachkundeprüfung wird in Mecklenburg-Vorpommern ausschließlich durch die Industrie- und Handelskammer Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt.
Voraussetzungen für den Berufszugang
Neben der persönlichen Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit ist die fachliche Eignung gegenüber der Genehmigungsbehörde nachzuweisen. Liegen kein gleichwertiger Berufsabschluss oder eine mehrjährige, leitende Tätigkeit im Straßenpersonenverkehr vor, ist die fachliche Eignung durch eine Prüfung vor der IHK zu erwerben.Die Fachkundeprüfung auf der Grundlage der PBZugV erfolgt über folgende Sachgebiete, die in der Richtlinie 98/76/EG vom 1. Oktober 1998 im Anhang 1 festgelegt worden sind:- Bürgerliches Recht (Beförderungsverträge, Verjährung von Ansprüchen, gesetzliche Pflichten, Schadenshaftung, grenzüberschreitender Verkehr),
- Handelsrecht (Kaufmannspflichten, Bedingungen und Formalitäten für die Ausübung des Berufs, Rechtsformen und die damit verbundenen gesetzlichen Forderungen),
- Sozialrecht (Arbeitgeberpflichten, Arbeitsverträge, Einhaltung der Ruhe- und Lenkzeiten, Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer, Aufgabe und Arbeitsweise von Stellen, die mit der Wahrung der Arbeitnehmerinteressen betraut sind),
- Steuerrecht (Umsatzsteuer auf Verkehrsleistungen, Kraftfahrzeugsteuer, Mauterhebung, Einkommensteuer),
- Kaufmännische und finanzielle Leitung des Unternehmens im Güterkraftverkehr (gesetzliche Zahlungsmittel, Kreditformen, Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Kostenrechnung, Marketinggrundsätze, Versicherungsschutz),
- Marktzugang (Genehmigung zum inner- und außergemeinschaftlichen Straßenverkehr, Folgen von Zuwiderhandlungen),
- Normen und technische Vorschriften sowie Straßenverkehrssicherheit.
Die Prüfung
Die Prüfung erfolgt schriftlich in zwei Teilen von je 1 Stunden und einem mündlichen Prüfungsteil. Sie gilt als bestanden, wenn mindestens 60 Prozent der zu erreichenden Gesamtpunktzahl erzielt wurden.Alle weiteren Details
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Fachkundeprüfung Taxi- und Mietwagenverkehr
Wer als Unternehmer Verkehr mit Taxen oder Mietwagen betreiben will, benötigt dazu gemäß Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) eine Genehmigung der zuständigen Behörde. Zuständig je nach Wohnsitz ist die untere Verkehrsbehörde des Landratsamtes oder der Stadtverwaltung in den kreisfreien Städten.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung sind seitens des Antragstellers:- die persönliche Zuverlässigkeit,
- die finanzielle Leistungsfähigkeit,
- und der Nachweis der fachlichen Eignung.
Das gilt auch für die „zur Führung der Geschäfte bestellte Person“.Zuverlässigkeit
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers und der ggf. zur Führung der Geschäfte bestellten Person sind der Genehmigungsbehörde verschiedene Dokumente vorzulegen (u.a. polizeiliches Führungszeugnis, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes und der Krankenkasse, Auszug aus dem Gewerbezentralregister).Finanzielle Leistungsfähigkeit
Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit dürfen das Eigenkapital und die Reserven Ihres Unternehmens nicht weniger als 2.250,00 Euro für das erste Fahrzeug oder 1.250,00 Euro für jedes weitere Fahrzeug betragen.Fachliche Eignung
Die fachliche Eignung wird generell durch Ablegen der Fachkundeprüfung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer nachgewiesen.Weitere Informationen
- Termine Fachkundeprüfungen
- IHK-Merkblatt
- Onlineanmeldung zur Fachkundeprüfung
- Orientierungsrahmen Taxi und Mietwagen
- Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
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EU-Sicherheitsberater/Gefahrgutbeauftragter
Unternehmer oder Inhaber von Betrieben müssen mindestens einen EU-Sicherheitsberater/Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen, wenn ihnen nach den für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen-, auf Straßen-, auf Wasserfahrzeugen (See- und Binnenschiff) geltenden Vorschriften Verantwortlichkeiten zugewiesen sind (§ 1 Gefahrgutbeauftragtenverordnung – GbV).Die Funktion des EU-Sicherheitsberaters/Gefahrgutbeauftragten kann
- von einem Mitarbeiter des Unternehmens oder Betriebes, dem auch andere Aufgaben übertragen sein können,
- von einer dem Unternehmen oder Betrieb nicht angehörigen Person (externer Dienstleister) oder
- vom Unternehmer oder Inhaber seines Betriebes wahrgenommen werden.
Die Bestellung des EU-Sicherheitsberaters/Gefahrgutbeauftragten hat schriftlich unter Angabe der Aufgaben und Zuständigkeiten zu erfolgen (z. B. durch arbeitsvertragliche Regelung). Sie ist durch den Unternehmer/Inhaber im Unternehmen oder Betrieb bekannt zu geben.
Nimmt der Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes die Funktion des EU-Sicherheitsberaters/
Gefahrgutbeauftragten selbst wahr, ist eine schriftliche Bestellung nicht erforderlich.Weitere Informationen
- Merkblatt EU-Sicherheitsbeauftragter/Gefahrgutbeauftragter
- Elektronische Online-Anmeldung
- GbV, Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen
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An- und Wiederanerkennung von Schulungsveranstaltern ADR
Dies ist der Antrag auf Anerkennung / Wiederanerkennung zur Durchführung von Schulungen gemäß ADR i. V. mit der Satzung der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin betreffend die "Schulung von Fahrzeugführern/-innen für den Transport gefährlicher Güter auf der Straße" in der jeweils geltenden Fassung.