Beförderung gefährlicher Güter: EU-Sicherheitsberater/Gefahrgutbeauftragter
Unternehmer oder Inhaber von Betrieben müssen mindestens einen EU-Sicherheitsberater/Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen, wenn ihnen nach den für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen-, auf Straßen-, auf Wasserfahrzeugen (See- und Binnenschiff) geltenden Vorschriften Verantwortlichkeiten zugewiesen sind (§ 1 Gefahrgutbeauftragtenverordnung – GbV).
Die Funktion des EU-Sicherheitsberaters/Gefahrgutbeauftragten kann
- von einem Mitarbeiter des Unternehmens oder Betriebes, dem auch andere Aufgaben übertragen sein können,
- von einer dem Unternehmen oder Betrieb nicht angehörigen Person (externer Dienstleister) oder
- vom Unternehmer oder Inhaber seines Betriebes wahrgenommen werden.
Die Bestellung des EU-Sicherheitsberaters/Gefahrgutbeauftragten hat schriftlich unter Angabe der Aufgaben und Zuständigkeiten zu erfolgen (z. B. durch arbeitsvertragliche Regelung). Sie ist durch den Unternehmer/Inhaber im Unternehmen oder Betrieb bekannt zu geben.
Nimmt der Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes die Funktion des EU-Sicherheitsberaters/
Gefahrgutbeauftragten selbst wahr, ist eine schriftliche Bestellung nicht erforderlich.
Nimmt der Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes die Funktion des EU-Sicherheitsberaters/
Gefahrgutbeauftragten selbst wahr, ist eine schriftliche Bestellung nicht erforderlich.
Weitere Informationen
- Merkblatt EU-Sicherheitsbeauftragter/Gefahrgutbeauftragter (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 157 KB)
- Elektronische Online-Anmeldung
- GbV, Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen