Reiserecht

Reiserecht: Rechte und Pflichten der Vertragspartner

Die EU-Pauschalreiserichtlinie bildet seit 2018 die Grundlage für das Reiserecht. Sie enthält eine Reihe von Regelungen sowohl für die Reisenden als auch für die Unternehmen der Touristikbranche. Aktuell erfolgt die Novellierung der EU-Pauschalreiserichtlinie. Die IHK nimmt Stellung.

IHK-Infoblätter zum Reiserecht

Nutzen Sie die ausführlichen Infoblätter zum Reisevertragsrecht für Gastgeber (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 187 KB), Reiseveranstalter (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 231 KB) oder Reisevermittler (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 229 KB). Diese  wurden 2021 an die aktuellen Fragestellungen angepasst. Sie umfassen einen Selbsttest zur Überprüfung der richtigen Anwendung des  Reiserechts.   

Pauschalreisevertrag

Die Pauschalreiserichtlinie ist auf ab dem 1. Juli 2018 geschlossene Verträge anzuwenden. Mit der Richtlinie gilt in allen EU-Mitgliedstaaten das gleiche Recht. Das Reiserecht soll insgesamt z.B. durch erweiterte Informationspflichten den Verbraucherschutz stärken.
In Deutschland wurden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Pauschalreise dazu grundlegend neu gefasst. Bisher kannte das BGB für Verträge über Pauschalreisen nur den Begriff "Reisevertrag". Aufgrund der Gesetzesänderung werden diese nun als "Pauschalreisevertrag" bezeichnet. Das BGB regelt in den §§ 651 a-y BGB und Art. 250 ff. EGBGB die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, angefangen vom Vertragsschluss über Haftung und Gewährleistung, Leistungs- und Preisänderungen, Insolvenzschutz und Informationspflichten.

Verbundene Reiseleistungen

Mit der Änderung der EU-Pauschalreiserichtlinie 2021 wurde die sogenannten "verbundenen Reiseleistungen" als eine reiserechtliche Ka­te­gorie eingeführt:. 
Als „Pauschalreise" werden alle Verkäufe bezeichnet, die mindestens zwei Arten von Reiseleistungen für dieselbe Reise in einem Vertrag mit einem Anbieter beinhalten. 
  • ACHTUNG: Nicht nur Reiseveranstalter und Reisebüros sind betroffen!
    Auch Beherbergungsbetriebe (Gastgeber) können zum Reiseveranstalter werden, wenn sie mehrere Leistungsbestandteile kombinieren und als „Paket“ anbieten, sie können aber auch Vermittler verbundener Reiseleistungen sein, wenn sie neben der Übernachtung zugleich Reiseleistungen anderer Anbieter vermitteln (z.B. die Stadtführung, Eintrittskarten, etc.). 
  • AUSNAHME: 25 Prozent Regelung
    Die Kombination einer Reiseleistung wie Unterbringung und einer anderen touristischen Leistung (Führung oder Eintrittskarte für ein Konzert) kann nur dann als Pauschalreise bezeichnet werden, wenn die zusätzliche Leistung mindestens 25 % des Gesamtwertes der Reise ausmacht oder ein wesentliches Merkmal der Reise ist.

Informationspflichten

Die Informationspflichten wurden 2021 im Zuge des geänderten Reiserechts ausgeweitet (§ 651 d I 1 BGB).
Dem Reisenden muss – bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt – ein Musterformblatt übergeben werden, das ihn über seine Rechte als Pauschalreisender informiert. Reiseveranstalter und Vermittler haben die gleichen Informationspflichten gegenüber dem Kunden.

Haftungs- und Gewährleistungsvorschriften (Reiserücktritt)

Die Auslegung der Haftungs- und Gewährleistungsvorschriften sind in § 651 h BGB verankert.
Die Haftung des Reiseveranstalters hängt vom Vorliegen eines Reisemangels ab. (Leistung entspricht nicht der Soll-Beschaffenheit gemäß Vereinbarung, Ausschreibung, Webseite, Zusicherung)
Die Covid-19-Pandemie hat insbesondere Einfluss auf die Auslegung der im § 651 h BGB festgehaltenen Vorschrift zum Rücktritt vor Reisebeginn. Entscheidend ist die Frage, wann man von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe ausgehen darf. Denn dann kann ein entschädigungsloses Rücktrittsrecht des Reisenden (§ 651 h III BGB) bestehen.

Insolvenzversicherung

Die Insolvenzversicherung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherung für Reiseveranstalter. Das Europäische Reiserecht schreibt diese Versicherung vor, die im Falle einer Insolvenz des Veranstalters greift. Die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen erfolgt über einen Reisesicherungsfonds, der sich aus Entgelten der abgesicherten Reiseanbieter finanziert.
Gesetzesgrundlage: 

Aktuell 2024: IHK bewertet Novellierung EU-Pauschalreiserichtlinie

Der Vorschlag zur Überarbeitung der EU-Pauschalreiserichtlinie der Europäischen Kommission und die Folgenabschätzung wurden 2024 veröffentlicht. Die IHK-Organisation gibt in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftskammer Österreich und dem Malta Business Bureau eine Position ab, die über Eurochambre in Brüssel eingebracht wird.
Stand: Mitte 2024