Übernachtungssteuer aktuell
In Westmecklenburg erheben die Landeshauptstadt Schwerin und die Hansestadt Wismar eine “Übernachtungssteuer” (Bettensteuer). Die Mittel aus dieser Aufwandssteuer, die das Beherbergungsgewerbe betrifft, fließen in den allgemeinen Haushalt.
Wir haben Ihnen Informationen zu Orten mit Übernachtungssteuer in Westmecklenburg zusammengestellt.
Orte mit Übernachtungssteuer in Westmecklenburg (Schwerin, Wismar)
Die Landeshauptstadt Schwerin hat 2014 die rechtliche Zustimmung des Innenministeriums, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium erhalten (§ 3 Abs. 2 KAG M-V), erstmals in Mecklenburg-Vorpommern eine Übernachtungssteuer zu erheben. 2015 folgte die Hansestadt Wismar und führte ebenfalls eine Übernachtungssteuer in Beherbergungsbetrieben ein.
Landeshauptstadt Schwerin
Seit 2014 besteht in der Landeshauptstadt Schwerin eine Steuerpflicht auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben. Die Übernachtungssteuer beträgt 5 Prozent des von dem Gast für die Übernachtung erhobenen Entgelts - abzüglich der Umsatzsteuer.
Aktuelles: In der Landeshauptstadt Schwerin wird ab dem 01.04.2024 auch eine Übernachtungssteuer für Geschäftsreisende fällig. Neu aufgenommen wurde in die Satzung, dass zukünftig auch Übernachtungen auf Campingplätzen und auf Wohnmobilstellplätzen der Besteuerung unterfallen können.
Die Änderungssatzung gilt nunmehr gemäß der Beschlusslage der Stadtvertretung ab 1. April 2024.
Auf eine IHK-Anfrage im April 2024 antwortete die Finanzbehörde der Landeshauptstadt Schwerin zu folgenden Punkten:
- Übergangsfrist: “...Sollte es in Einzelfällen und insbesondere im Monat April zu betrieblich noch nicht überwindbaren Herausforderungen auf der Seite der Übernachtungsanbieter im Zusammenhang mit der Neufassung der Übernachtungssteuer kommen, mögen sich diese Anbieter bitte an die städtische Steuerverwaltung wenden, um zeitnah individuelle Lösungen für diese Herausforderungen zu finden. Eine pauschale Übergangsfrist ist nicht vorgesehen.”
- Umgang mit Bestandsbuchungen: “Die Änderungssatzung gilt für Neubuchungen, die ab dem 1. April 2024 durchgeführt werden.”
- Faire Wettbewerbsbedingungen: “Die Satzung gilt nicht nur für die gewerblichen Anbieter im Hotel- und Gastgewerbe, sondern für alle Anbieter. Die Landeshauptstadt hat erst jüngst Daten mehrerer Vermittlungsportale mit vorliegenden Steuerdaten abgeglichen und Steuerzahlungen für bislang unterbliebene Steuererklärungen festgesetzt. Dieses Verfahren wird fortgesetzt.”
- Umgang mit Vermittlungsgebühr: “Grundlage für die Besteuerung ist das Nettoübernachtungsentgelt, also das Entgelt abzüglich der Umsatzsteuer und etwaiger Vermittlungsgebühren. Steuerfrei sind Gruppenreisen von Kindern und Jugendlichen bis zu einem Lebensalter von 18 Jahren und alle Gruppenreisen von Schülern aus allgemeinbildenden Schulen und Berufsschulen. Zusammenhängende Übernachtungen eines Gastes in einem Beherbergungsbetrieb, die eine Gesamtdauer von drei Monaten übersteigen, unterliegen ebenfalls nicht der Besteuerung.”
→ Weitere Informationen zur Übernachtungssteuer Schwerin
Hansestadt Wismar
Die Bürgerschaft hat 2015 die Erhebung einer Steuerpflicht auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungssteuer) beschlossen. Die Satzung ist zum 01.04.2015 in Kraft getreten. Die Übernachtungssteuer beträgt 5 Prozent des vom Gast für die Übernachtung erhobenen Entgelts und wurde Ende des Jahres 2023 auf Geschäftsreisende ausgeweitet.
- Steuerpflichtig sind: Beherbergungsbetriebe mit entgeltlichen Übernachtungen (insbesondere Hotels, Pensionen, Herbergen und Vermietungen von Ferienwohnungen), die eine Gesamtdauer von 6 Monaten nicht übersteigen
- Ausgenommen von Steuerpflicht: Übernachtungen von Kindern und Jugendlichen (bis 18 Jahre) im Rahmen von Gruppenreisen, die dem gemeinnützigen Zweck dienen sowie Übernachtungen in Krankenhäusern, Rehakliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen, Frauenhäusern u. ä.
- Bemessungsgrundlage: Die Steuer richtet sich nach dem Entgelt für die Übernachtung (ohne Entgelte für andere Dienstleistungen).
→ Weitere Informationen zur Übernachtungssteuer Wismar
IHK kritisiert die Bettensteuer
IHK lehnt Ausweitung der Bettensteuer ab (01/2024)
Die IHK zu Schwerin hat die Schweriner Bettensteuer von Beginn an abgelehnt. Sie belastet die Unternehmen durch die Verteuerung der Übernachtungen, verstärkt die Ungleichbehandlung von privaten und gewerblichen Übernachtungen und führt zu mehr Bürokratie. Es ist für uns daher nicht nachvollziehbar, dass der Hauptausschuss der Schweriner Stadtvertretung am 30.01.2024 über die Ausweitung der Bettensteuer diskutiert. Wir fordern die generelle Abschaffung der Bettensteuer!“, kommentiert IHK-Hauptgeschäftsführer Siegbert Eisenach. (IHK-Presseinfo vom 29.01.2024)
DIHK Stellungnahme (2019)
Mit der Stellungnahme (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 2217 KB) vom 31. Oktober 2019 hat sich der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) gegenüber dem Bundesverfassungsgericht zur sog. “Citytax” (auch Bettensteuer, Übernachtungssteuer) geäußert. Dabei weist er insbesondere auf den enormen bürokratischen Aufwand zur kommunalen Aufwandsteuer hin. Wegen eines möglichen strukturellen Vollzugsdefizits stellt der DIHK die Verfassungsmäßigkeit der Steuer in Frage.
Position der IHK zu Schwerin (2011)
Die IHK zu Schwerin hat die Vorstöße zur Einführung einer Übernachtungssteuer stets kritisch beurteilt. Bereits im April 2011 verabschiedete die IHK zu Schwerin ein Positionspapier zur Bettensteuer.
- Wettbewerbsnachteil: Bettensteuer stellt für den Ort, der sie erhebt kein positiver Imagefaktor dar. Der Gast weist heute eine hohe Preissensibilität auf. Die Bettensteuer führt zwangsläufig zu Preiserhöhungen in den Unternehmen. Dies wiederum erzeugt für die betroffenen Unternehmen einen Wettbewerbsnachteil und schwächt die regionale Wirtschaft.
- Bürokratieaufwand: Der Hotelier muss die Erklärung des Gastes (privat oder dienstlich) abfragen, dokumentieren und aufbewahren. Darüber hinaus ist er verpflichtet eine entsprechende Steuererklärung abzugeben. Auch in der kommunalen Verwaltung fallen Personal- und Sachkosten an.