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Produktsicherheit: Die neuen Anforderungen ab 12/2024

Die EU-Produktsicherheitsverordnung (General Product Safety Regulation - GPSR) gilt ab Dezember 2024 für alle Produkte, die in der EU in Verkehr gebracht werden. Mit der neuen Verordnung werden Produktsicherheit und Verbraucherschutz gestärkt. Außerdem wird es leichter, unsichere Produkte zu reparieren, zurückzugeben oder zu ersetzen.
Noch bis zum 13. Dezember 2024 haben die Wirtschaftsakteure Zeit, die produktsicherheitsrechtlichen Anforderungen der neuen Produktsicherheitsverordnung umzusetzen. Vor allem sind hier die Hersteller und Importeure in der Pflicht, aber auch der Handel muss sich auf die neuen Regeln einstellen.

Anwendungsbereich

Die Verordnung gilt für alle neuen, gebrauchten, reparierten oder wiederaufgearbeiteten Produkte, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, sofern keine spezifischen Produktbestimmungen existieren.
Alle Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer (Importeure), Händler, Fulfillment-Dienstleister sowie alle anderen natürlichen oder juristischen Personen, die Pflichten im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten oder deren Bereitstellung auf dem Markt haben, sind nach dieser Verordnung verpflichtet.
Ausgenommen vom Geltungsbereich:
  • Human- und Tierarzneimittel
  • Lebens- und Futtermittel
  • lebende Pflanzen und Tiere, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte
  • Pflanzenschutzmittel
  • Beförderungsmittel und Luftfahrzeuge
  • Antiquitäten
  • Produkte, die vor ihrer Verwendung repariert oder wiederaufgearbeitet werden müssen und eindeutig als solche gekennzeichnet sind

Kriterien für die Sicherheitsbewertung von Produkten

Grundsatz: Nur sichere Produkte dürfen in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.
Allerdings gibt es keine 100 % sicheren Produkte. Erforderlich ist vielmehr, dass das Produkt bei normaler und vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung keine oder nur geringe mit seiner Verwendung zu vereinbarende Risiken aufweist, die als annehmbar erachtet werden und mit einem hohen Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher vereinbar sind.
Kriterien für die Sicherheitsbewertung von Produkten:
  • Eigenschaften des Produkts (Aussehen, technische Merkmale, Zusammensetzung, Verpackung, Gebrauchsanweisung)
  • Wechselwirkung mit anderen Produkten
  • Aufmachung des Produkts (Etikettierung, Alterskennzeichnung, Warnhinweise, Entsorgung)
  • Verbraucherspezifische Aspekte (Produktverwendung durch Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderung)
  • Erscheinungsbild des Produkts, wenn es den Verbraucher zu einer anderen als der bestimmungsgemäßen Verwendung verleitet
  • Cybersicherheitsmerkmale (Schutz vor äußeren Einflüssen böswilliger Dritter)
  • Sofern die Art des Produkt dies erfordert, die sich entwickelnden, lernenden und prädikativen Funktionen des Produkts

Herstellerpflichten

Der Hersteller muss auf dem Produkt seine Kontaktdaten (Name, Postanschrift, elektronische Adresse) anbringen und dem Produkt klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen beifügen.
Hersteller müssen für ausnahmslos jedes Produkt eine interne Risikoanalyse durchführen und technische Unterlagen erstellen, die eine allgemeine Beschreibung des Produkts und die für die Sicherheitsbewertung relevanten wesentlichen Eigenschaften enthalten (Aufbewahrungsfrist: mindestens 10 Jahre ab dem Inverkehrbringen des Produkts).
In Anlehnung an den in 2022 veröffentlichten Blue Guide werden auch Personen, die ein Produkt physisch oder digital so verändern, dass sich diese Änderung auf die Sicherheit des Produkts auswirkt, zum Hersteller.
Der Hersteller ist verpflichtet, Unfälle, die durch ein in Verkehr gebrachtes oder auf dem Markt bereitgestelltes Produkt verursacht wurden, ab dem Zeitpunkt, zu dem er Kenntnis von dem Unfall hat, den zuständigen Behörden des Mitgliedsstaats, in dem sich der Unfall ereignet hat, über das Safety-Business-Gateway zu melden (Artikel 20 GPSR).

Pflichten für Online-Marktplätze

Online-Marktplätze müssen mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten.
  • Angabe einer zentralen Kontaktstelle für Verbraucherfragen.
  • Es gibt interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit.
  • Online-Marktplätze können künftig per Anordnung von den Marktüberwachungsbehörden dazu verpflichtet werden, gefährliche Produkte von ihren Plattformen zu nehmen oder den Zugang dazu zu sperren oder einen ausdrücklichen Warnhinweis zu platzieren.

Sicherheitswarnungen, Rückruf sowie Anspruch auf Reparatur, Ersatz oder Erstattung

  • Hat sich ein Produkt als unsicher erwiesen, müssen die Wirtschaftsakteure unverzüglich Korrekturmaßnahmen ergreifen und die Marktüberwachungsbehörden sowie die Verbraucherseite informieren.
  • Bei jedem Produktangebot sind unter anderem der Name, die Anschrift und die elektronische Adresse des Herstellers, etwaige Warnhinweise und Sicherheitsinformationen anzugeben.
  • Der Rückruf des Produkts erfolgt schriftlich über eine standardisierte Rückrufanzeige.
  • Muss ein Produkt zurückgerufen werden, haben die Käufer Anspruch auf Reparatur, Ersatz oder Erstattung (und sie können zwischen mindestens zwei dieser Optionen wählen).
  • Wirtschaftsakteure sollen eine für online und offline verkaufte Produkte verantwortliche Person benennen, die – unabhängig von der Herkunft der Produkte – dafür sorgt, dass technische Unterlagen, Anleitungen und Sicherheitsinformationen zur Verfügung stehen.

Pflichten im Onlinehandel/Fernabsatz

Stellt ein Wirtschaftsakteur Produkte online oder über eine andere Form des Fernabsatzes auf dem Markt bereit, so muss das Angebot mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben enthalten:
  • Name, eingetragener Handelsname oder Handelsmarke des Herstellers, Postanschrift und elektronische Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann
  • falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist: Name, Postanschrift und elektronische Adresse der verantwortlichen Person nach Artikel 16 Abs. 1 GPSR
  • Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren
  • etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die in einer vom Mitgliedsstaat, in dem das Produkt auf den Markt bereitgestellt wird, festgelegten und leicht verständlichen Sprache, auf dem Produkt oder auf der Verpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen sind.

Pflichten der Händler

  • Sie haben zu prüfen, ob der Hersteller bzw. der Importeur die Anforderungen der Produktsicherheitsverordnung (u.a. Risikoanalyse, Herstellerangaben und Sicherheitshinweise in einer auf dem jeweiligen Absatzmarkt leicht verständlichen Sprache) eingehalten hat.
  • Sie haben für sachgerechte Lagerungs- und Transportbedingungen zu sorgen.
  • Sie dürfen Produkte, bei denen Sie der Meinung sind, dass die Sicherheitsvorgaben nicht eingehalten werden, nicht verkaufen, bevor die Konformität des Produktes bestätigt wurde.
  • Sie müssen die Hersteller/Importeure über ihre Sicherheitsbedenken informieren und sicherstellen, dass diese die Konformität des Produkts herstellen, eine Rücknahme vom Markt oder einen Rückruf organisieren.
  • Sie stellen sicher, dass die Marktüberwachungsbehörden vom Hersteller/Importeur über das Safety-Business-Gateway unverzüglich unterrichtet werden.
Ebenfalls wichtig ist: Natürliche und juristische Personen unterliegen im Rahmen dieser Verordnung den Pflichten des Herstellers, wenn sie Produkte unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringen.

Weitere Hinweise

Dieser Artikel soll - als Service Ihrer IHK - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.