Regelungen zu Preisangaben
Die Preisauszeichnung wird über die Preisangabenverordnung (PAngV) geregelt. Was hinsichtlich der Preiskennzeichnung, bei Preisnachlässen oder im Schaufenster zu beachten ist, lesen Sie hier.
Über die Preisangabenverordnung
Die Preisangabenverordnung (PAngV) verpflichtet insbesondere zur Angabe des Gesamt- und Grundpreises gegenüber dem Verbraucher. Sie regelt die Art und Weise der Preisauszeichnung u.a. im Handel, für Dienstleistungen, im Internet, in Gaststätten und an Tankstellen.
→ siehe Preisangabenverordnung (am Ende des Textes)
→ siehe Preisangabenverordnung (am Ende des Textes)
Informationspflichten bei Werbung und Preisermäßigungen
Zum 28. Mai 2022 trat die Novelle der Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft. Neu kommt hierbei auf die Unternehmen eine zusätzliche Informationspflicht bei der Werbung mit Preisermäßigungen zu. (Auch die Regelungen zur Auszeichnung des Grundpreises wurden leicht abgeändert.) Gemäß des neu geschaffenen § 11 PAngV ist bei der Werbung mit Preisermäßigungen der niedrigste Preis der letzten 30 Tage anzugeben.
Im Einzelnen:
- Eine Gegenüberstellung der Preise kann auf dem Wege der Gegenüberstellung erfolgen oder durch einen prozentualen Abzug.
- Nicht in den Anwendungsbereich fallen Werbeformulierungen wie “1+1 gratis” oder “Kaufe 3 zahl 2”.
- Die Neuregelung gilt sowohl für die Waren im Ladengeschäft wie auch für Waren im Online-Handel.
- Ausgenommen von dieser Regelung sind schnell verderbliche Waren, die für den Abverkauf vor Ablauf des Haltbarkeitsdatums reduziert ausgezeichnet werden. Ebenso wenig findet die Neuregelung Anwendung, wenn mit UVPs geworben wird.
- § 11 Abs. 2 PAngV n.F. sieht zudem die abweichende Möglichkeit vor, dass der Händler hinsichtlich des niedrigsten Vergleichspreises auf denjenigen Preis abstellen kann, den er vor einer “schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden” Preisermäßigung gefordert hat.
12/2022 OLG Hamburg – Urteil zu Preisangaben: Händler muss Streichpreis nicht erläutern
Der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg hat per Beschluss vom 12.12.2022 (Az. 3 W 38/22) entschieden, dass es nicht erforderlich ist, den "Streichpreis" als ursprünglichen Referenzpreis zu kennzeichnen. Die bloße Angabe des (niedrigsten) Referenzpreises sei grundsätzlich ausreichend.
Die Grundpreisangabe
Seit 1. September 2000 ist die Verordnung zur Änderung der Preisangaben- und der Fertigpackungsverordnung in Kraft. Für viele Produkte muss seither eine zusätzliche Preisangabe, der Grundpreis, ausgezeichnet werden. Dies ist der Preis pro Mengeneinheit (Kilogramm, Liter, Meter oder Quadratmeter).
Der Grundpreis ist der Preis je Mengeneinheit, einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Bestandteile. Die Angabe des Grundpreises soll dem Käufer einen leichteren Preisvergleich ermöglichen, besonders bei Packungen mit unterschiedlicher Füllmenge.
Welche Waren sind betroffen?
Der Grundpreis muss – neben dem Endpreis - bei folgenden Waren angegeben werden, wenn sie nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden:
- Waren in Fertigpackungen
- Waren in offenen Verpackungen
- Waren, die als Verkaufseinheiten ohne Umhüllungen abgegeben werden
- Ausgenommen sind Waren für die Selbstabfüllung (z. B. Essig oder Öl)
Das Anbringen des Grundpreises
Der Grundpreis muss so angebracht werden, dass er “unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar” für den Verbraucher zu finden ist. Gesamt- und Grundpreis müssen daher auf einen Blick wahrnehmbar sein.
Gerade im Hinblick auf den Online Handel sollte berücksichtigt werden, dass dies nicht erfüllt ist, wenn erst ein separater Link angeklickt werden muss oder erst ein Mouse-Over den Grundpreis sichtbar macht.
Mengeneinheiten des Grundpreises
Nach der neuen Regelung ist es für die bessere Preistransparenz vorgegeben, dass grundsätzlich 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als verbindliche Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises genutzt wird.
Verstöße
Verstöße gegen die Preisangabenverordnung können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Verstöße können außerdem von Wettbewerbsvereinen und Mitbewerbern nach § 1 UWG im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs verfolgt werden.
Preiskennzeichnung im Schaufenster
Seit dem BGH-Urteil (Urteil vom 10.11.2016, Az.: I ZR 29/15) ist die reine Präsentation einer Ware im Schaufenster nicht mehr von der Pflicht zur Preisangabe erfasst. Voraussetzung ist, dass nicht sogleich eine Preisaussage hinzutritt, die das umworbene Publikum bereits als Angabe des Verkaufspreises werten darf. Ware auf Verkaufsständern und Waren, die vom Kunden unmittelbar entnommen werden können, müssen mit Preisschildern versehen werden. Ansonsten genügen die Preisauszeichnung am Artikel selbst oder die Beschriftung der Regale oder Behältnisse. Möglich ist auch die Anbringung oder Auslegung von Preisverzeichnissen.
Die Preisangabenverordnung (§ 10 Abs. 1) schreibt grundsätzlich vor:
“Wer Verbrauchern Waren, die von diesen unmittelbar entnommen werden können, anbietet, hat die Waren durch Preisschilder oder Beschriftung der Waren auszuzeichnen. Satz 1 gilt auch für das sichtbare Anbieten von Waren innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes in Schaufenstern, Schaukästen, auf Regalen, Verkaufsständen oder in sonstiger Weise.”