Anzeigepflicht für Lebensmittel-Bedarfsgegenstände

Lebensmittel kommen während Herstellung, Verpackung, Lagerung, Zubereitung und schließlich Verzehr mit Gegenständen in Berührung, die aus unterschiedlichen Materialien bestehen. Seit 1. Juli 2024 besteht Registrierungspflicht in Bezug auf Lebensmittelbedarfsgegenstände. Neben Herstellern sind auch Handel  und Gastronomie hiervon betroffen.

Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände?

Lebensmittelbedarfsgegenstände sind Gegenstände des täglichen Bedarfs, die dazu bestimmt sind:
  • mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
  • bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind oder
  • bei Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen können
(gemäß Art. 1 Absatz 2 der EU-Verordnung Nr. 1935/2004).
Beispiele sind Produkte für:
  • Lagerung und Transport: beispielweise Vorratsdosen, Brotkasten, Gefrierbeutel, Flaschen, Silos für die Lagerung, Tankwagen für Milch, Wein-/Bierfässer, ...
  • Zubereiten und Behandeln von Lebensmitteln: beispielweise Töpfe, Pfannen, Kochlöffel, Fleischwolf, Kaffee- oder Gewürzmühle, Kaffee- und Teefilter, ...
  • Verpacken von Lebensmitteln: beispielsweise Frischhalte-/Aluminiumfolie, Tüten, Einwickelpapier, Konservendosen, Verschlüsse, ...
  • Verzehr von Lebensmitteln: beispielsweise Besteck, Trinkgläser, Teller, Tassen, Grillschalen, ...

Wer ist betroffen?

Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, sind von der Registrierungspflicht betroffen.

Gibt es Ausnahmen?

Ausgenommen sind Lebensmittelunternehmen, die bereits nach Lebensmittelhygieneverordnung registriert sind.
Ausnahmen bestehen auch für Erzeuger, die kleine Mengen von Primärerzeugnissen direkt an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgeben, die die Erzeugnisse wiederum unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.

Wie erfolgt die Registrierung von Unternehmen?

Die Anzeigepflicht gilt ab dem 1. Juli 2024. Unternehmer, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Juli 2024 aufgenommen haben, haben die Anzeige bis zum 31. Oktober 2024 an die zuständige Behörde zu übermitteln.
Die Anzeige muss gemäß § 2a Abs. 2 Bedarfsgegenständeverordnung die folgenden Angaben umfassen:
  • den Namen, die Anschrift und die Rechtsform des mit dem Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen befassten Unternehmens sowie des verantwortlichen Unternehmers,
  • die Bezeichnung und die Anschrift des jeweiligen Betriebes,
  • die Art der Tätigkeit des anzeigenden Unternehmens einschließlich der im Wege der Fernkommunikation durchgeführten Tätigkeiten sowie
  • die Gruppe der Materialien und Gegenstände nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, die den Hauptbestandteil der hergestellten, behandelten oder in den Verkehr gebrachten Lebensmittelbedarfsgegenstände darstellt.

Zuständige Behörden im Bezirk der IHK zu Schwerin

Rechtlicher Hintergrund

Für Hersteller und Inverkehrbringer von sogenannten Lebensmittelbedarfsgegenständen bestand bislang keine Anzeige- oder anderweitige Melde- oder Registrierungspflicht, wie sie beispielsweise für Lebensmittelunternehmer im Lebensmittelhygienerecht verankert ist. Nach Neufassung des EU-Rechtes zu amtlichen Kontrollen ist nun vorgesehen, dass den zuständigen Behörden eine entsprechende Liste von Unternehmen vorliegen müsse.Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat deshalb eine Neufassung der Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) beschlossen.