Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Aufnahme neuer digitaler Gesundheitsprodukte in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung wurden in den letzten Jahren verändert (z. B. DVG, DiGAV).
Das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) (2019) ermöglichte, dass Apps auf Rezept, Videosprechstunden einfach zu nutzen sind. Gleichzeitig sollen Behandlungen auf ein sicheres Datennetz im Gesundheitswesen zugreifen.
DiGA sind digitale CE-gekennzeichnete Medizinprodukte niedriger Risikoklassen, die die Versicherten etwa bei der Behandlung von Erkrankungen oder dem Ausgleich von Beeinträchtigungen unterstützen können. Anwendungsfelder wie Diabetologie, Kardiologie, Logopädie, Psychotherapie oder Physiotherapie vermitteln nur einen kleinen Überblick über die Vielzahl der Einsatzgebiete. Eine häufige Form sind Gesundheits-Apps für das Smartphone, aber es gibt auch browserbasierte Webanwendungen oder Software zur Verwendung auf klassischen Desktop-Rechnern. (Quelle: BMG)
Voraussetzung für die Erstattung von Gesundheitsanwendungen ist, dass die DiGA ein Prüfverfahren beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erfolgreich durchlaufen haben und im Verzeichnis erstattungsfähiger digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGA-Verzeichnnis) gelistet sind. Das Verfahren zur Aufnahme des Produktes in das Verist als “Fast-Tracking”-Verfahren konzipiert. Das Antragsportal des BfARM zum Fast-Tracking-Verfahren erfolgt nach § 139e SGB V.

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