FAQs zur Vollversammlungswahl
Die Industrie- und Handelskammer zu Schwerin fördert die positive Entwicklung der Unternehmen und des Wirtschaftsstandortes Westmecklenburg und vertritt dabei das Gesamtinteresse der rund 24.000 ihr zugehörigen Gewerbetreibenden. Sie berücksichtigt die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe und berät den Gesetzgeber sowie auch Behörden mit Vorschlägen, Gutachten und Berichten regelmäßig bei ihren wirtschaftspolitischen Entscheidungen. Die Industrie- und Handelskammern (IHKs) üben darüber hinaus hoheitliche vom Staat übertragene Aufgaben aus wie zum Beispiel im Bereich der beruflichen Bildung und wirken auch bei der Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute mit.
Um diese verantwortungsvollen Aufgaben erledigen zu können, werden Grundsatzentscheidungen in einem demokratischen Verfahren getroffen. Dabei spielt die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer eine zentrale Rolle.
Was ist eine Vollversammlung?
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 IHK-Gesetz ist die Vollversammlung das oberste Organ der IHK und sozusagen das regionale Parlament der Wirtschaft.
Die Vollversammlung der IHK zu Schwerin besteht aus 44 Unternehmerinnen und Unternehmerns aus Westmecklenburg. Sie gehören unterschiedlichen Branchen an, die in der Vollversammlung zu sogenannten „Wahlgruppen“ zusammengefasst werden. Diese Wahlgruppen spiegeln die Wirtschaftsstruktur in der Region Westmecklenburg.
Die Vollversammlung tagt mindestens viermal jährlich. Sie kann Fach- und Regionalausschüsse einrichten, die sie beratend unterstützen.
Warum „Parlament der Wirtschaft“?
Ähnlich wie in staatlichen Parlamenten, die über Gesetze beschließen und das Budgetrecht haben, ist es nach dem IHK-Gesetz der Vollversammlung vorbehalten über die Angelegenheiten der IHK zu beschließen, soweit nicht die IHK-Satzung etwas anderes bestimmt. Damit beschließt in der IHK die Vollversammlung über Fragen, die für die gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der IHK von grundsätzlicher Bedeutung sind und bestimmt die Richtlinien der IHK-Arbeit.
Die Vollversammlung beschließt insbesondere:
- die Satzung,
- die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung,
- die Wirtschaftssatzung, in der der Wirtschaftsplan festgestellt und der Maßstab für Beiträge und Sonderbeiträge festgesetzt werden,
- die Wahl des Präsidenten und des Präsidiums,
- die Bestellung und Abberufung des Hauptgeschäftsführers,
- die Erteilung der Entlastung,
- die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern bzw. die Übernahme solcher Aufgaben,
- die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran gem. § 10 IHKG sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b IHKG,
- die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung,
- das Finanzstatut,
- den Erlass einer Geschäftsordnung,
- die Wahl der Rechnungsprüfer,
- die Errichtung von Zweig- und Außenstellen,
- die Gründung und Beteiligung an Gesellschaften,
- die Bildung von Ausschüssen, mit Ausnahme des Berufsbildungsausschusses.
Neben der IHK-Satzung sind das IHK-Gesetz und das Berufsbildungsgesetz die wichtigsten Rechtsgrundlagen für die Arbeit der Industrie- und Handelskammern (IHKs).
Das Berufsbildungsgesetz legt fest, dass die IHKs Träger der hoheitlichen Aufgabe der beruflichen Bildung im gewerblichen Bereich sind. Die damit verbundenen Pflichten sind zum Beispiel die Einrichtung eines Berufsbildungsausschusses, der die wichtigsten Entscheidungen bei diesem Thema trifft – und ausnahmsweise nicht die Vollversammlung.
Wirtschaftspolitische Beschlüsse
Neben den genannten Themen fasst die Vollversammlung wirtschaftspolitische Beschlüsse. Diese Grundsatzpositionen sind bedeutend für die IHK-Arbeit, denn sie bilden die Grundlage der Interessenvertretung gegenüber Politik und Verwaltung.
Die wirtschaftspolitischen Beschlüsse sind vor allem bei branchenübergreifenden Themen wichtig, denn in der Vollversammlung diskutieren die Vertreter verschiedener Branchen und einigen sich auf Positionen, die für alle Wirtschaftsbereiche sinnvoll sind.
Die Vollversammlung wird 2024 neu gewählt
Die Legislaturperiode der amtierenden Vollversammlung endet im Dezember 2024 und es wird 2024 die neue Vollversammlung gewählt.
Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 IHK-Gesetz werden dafür die IHK-Zugehörigen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK-Bezirks sowie der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppen in Wahlgruppen und Wahlbezirke eingeteilt. Dabei richtet sich die Anzahl der Sitze in den Wahlgruppen nach der Zahl der ihnen zuzurechnenden IHK-Zugehörigen, der Beschäftigtenzahl und dem Gewerbeertrag.
Grundsätzlich hat jedes IHK-zugehörige Unternehmen bei der IHK-Wahl eine Stimme. Die Wahl erfolgt wahlweise durch Stimmzettel oder online.
Wahlbeteiligung
Deine Stimme zählt! Beteilige dich an der IHK-Wahl 2024! Egal ob du dich als Kandidatin oder Kandidat aufstellen lässt, oder deine Stimme bei der Wahl abgibst: dein Engagement hilft. Denn je höher die Wahlbeteiligung, desto besser kann die Industrie- und Handelskammer zu Schwerin die Interessen der ihr zugehörigen Unternehmen vertreten. Damit können wir im Interesse aller Unternehmen die Entwicklung des Wirtschaftsstandortes fördern und hoheitliche Aufgaben besonders im Bereich der beruflichen Bildung erfüllen, denn die Legitimation der IHK-Arbeit basiert auf der Akzeptanz und der Unterstützung durch die Unternehmen in unserer Region.
Übersicht der IHK-Rechtsgrundlagen
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Die IHK-Wahlordnung
(Nr. 5984538)
Wir stellen die Wahlordnung der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin vom 23.09.2020 (geändert durch Beschluss der Vollversammlung vom 20. März 2024) zur Verfügung.
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Entgelttarif für IHK-Leistungen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 137 KB)
(Nr. 5411798)
Entgelttarif für Leistungen der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin vom 01.01.2024
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IHK-Beitragsordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 99 KB)
(Nr. 4013646)
vom 24. März 2004, zuletzt geändert am 29. November 2017
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Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der IHKs
(Link: https://www.gesetze-im-internet.de/ihkg/)
Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956, zuletzt geändert am 7. August 2021.
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Gesetz über die IHKs für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Link: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-IHKGMVrahmen)
Gesetz über die Industrie- und Handelskammern für das Land Mecklenburg-Vorpommern, zuletzt geändert am 18. Februar 1992
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Finanzstatut der IHK zu Schwerin (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 96 KB)
(Nr. 3971976)
vom 27. September 2017
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Gebührenordnung der IHK zu Schwerin (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 55 KB)
(Nr. 3017076)
vom 18. Januar 1991
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Gebührentarif der IHK zu Schwerin (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 249 KB)
(Nr. 5408678)
zuletzt geändert am 07.12.2022, gültig ab 19.01.2023
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Satzung der IHK zu Schwerin (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 304 KB)
(Nr. 3017092)
vom 11. Dezember 2013 (geändert durch Beschluss der Vollversammlung vom 13. September 2023)
- FAQs: IHK-Mitglied/-Beitrag (Nr. 3017164)
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Entgelttarif zur Anmietung von Räumen (Entgelttarif)
(Nr. 3022110)
Mittendrin und ganz nah dran - die IHK zu Schwerin bietet im Ludwig-Bölkow-Haus attraktive Nutzungsmöglichkeiten. Ein Flyer und eine Bildergalerie zeigt die Raum-, Flächen- und Nutzungsmöglichkeiten, dazu sind die Entgelttarife abrufbar.
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Datenschutzerklärung
(Nr. 4072972)
Mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung wurde ein umfangreicheres Rechtsregime geschaffen, an das sich alle Unternehmen halten müssen. Wir stellen Ihnen kompakte Infos über die Änderungen der DSGVO zur Verfügung und beraten Sie gern.