Ferienjobs - Beschäftigung von Schülern
Sommerzeit ist Ferienjobzeit. Viele Jugendliche nutzen die schulfreie Zeit, um ihr Taschengeld aufzubessern. Auch für Arbeitgeber kann die Beschäftigung von Ferienjobbern interessant sein. Schließlich handelt es sich bei ihnen um preiswerte Arbeitskräfte, aus deren Masse unter Umständen Nachwuchs rekrutiert werden kann. Bei der Beschäftigung von Jugendlichen und Studenten sind allerdings einige Regeln zu beachten, die wir Ihnen erläutern möchten.
Arbeitsschutz für Kinder und Jugendliche ist noch wichtiger als Arbeitsschutz für Erwachsene. Kinder und Jugendliche sind weniger widerstandsfähig als erwachsene Menschen und dürfen daher nicht den gleichen körperlichen und psychischen Belastungen ausgesetzt werden. Wer das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist Kind im arbeitsrechtlichen Sinne. Kinder dürfen nur unter bestimmten, engen Voraussetzungen arbeiten.
Bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres
dürfen Kinder nicht arbeiten. Hier gelten auch keine Ausnahmen.
Ab dem 13. Geburtstag
dürfen Kinder maximal zwei Stunden täglich arbeiten, sofern die Sorgeberechtigten in die Arbeit einwilligen und es sich um eine leichte und für Kinder geeignete Arbeit handelt. Die Arbeitszeit darf nicht vor oder während des Schulunterrichtes und nur in der Zeit von 8 bis 18 Uhr liegen. Bei der Arbeit in landwirtschaftlichen Familienbetrieben beträgt die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit ausnahmsweise drei Stunden.
Problematisch dürfte in der Praxis nur die Bestimmung einer Arbeit als leicht und für Kinder geeignet sein. Das ist der Fall, wenn die Arbeit die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder nicht gefährdet, sich nicht nachteilig auf den Schulbesuch oder die Berufsvorbereitung oder –ausbildung auswirkt und es dem Kind weiterhin möglich macht, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen.
Zulässige Arbeiten sind gemäß § 2 Abs. 1 KindArbSchV beispielsweise:
- Austragen von Zeitungen und Werbeprospekten
- Tätigkeiten in Haushalt und Garten
- Botengänge
- Die Betreuung von Kindern und anderen zum Haushalt gehörenden Personen
- Nachhilfeunterricht
- Betreuung von Haustieren
- Einkaufstätigkeiten mit Ausnahme des Einkaufs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren
- Arbeit in landwirtschaftlichen Betrieben
- Handreichungen beim Sport
Nicht leicht gemäß § 2 Abs. 2 KindArbSchV und damit für Kinder ungeeignet sind dagegen:
- Arbeiten, die mit dem Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen von Lasten verbunden sind
- Tätigkeiten, die aufgrund einer ungünstigen Körperhaltung physisch belastend sind
- Arbeiten, die mit erhöhten Unfallgefahren verbunden sind, insbesondere wenn anzunehmen ist, dass Kinder sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder abwenden können.
Mit Vollendung des 15. Lebensjahres
werden Kinder zu Jugendlichen. Es gilt nach Maßgabe des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) grds. Folgendes:
- Während der Schulferien dürfen Schülerinnen und Schüler über 15 Jahre einen Ferienjob von höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr ausüben.
- Sie dürfen bis zu acht Stunden täglich zwischen 6 und 20 Uhr beschäftigt werden
- Es gilt die 5-Tage-Woche
- Bei öffentlichen Konzerten, beim Theater und bei ähnlichen Veranstaltungen dürfen sie nur aufgrund einer besonderen Ausnahmegenehmigung mitwirken.
- Gefährliche Arbeiten sind grundsätzlich unzulässig. Vor allem Arbeiten, die die Leistungsfähigkeit von Jugendlichen übersteigt, oder solche, die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind. Auch dürfen Jugendliche keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie außergewöhnlicher Hitze, Kälte und Nässe oder gesundheitsschädlichem Lärm, gefährlichen Strahlen und gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind.
- Akkordarbeit und andere tempoabhängige Arbeit ist für Jugendliche verboten.
In zahlreichen, besonders geregelten Fällen sind bei Jugendlichen ab 16 bzw. 17 Jahren Ausnahmen statthaft. So können Jugendliche ab 16 Jahren in Gaststätten bis 22.00 Uhr, in mehrschichtigen Betrieben und bei Musikaufführungen u.ä. bis 23.00 Uhr und in Bäckereien ab 4.00 Uhr beschäftigt werden.
Von der Samstagsruhe sind in § 16 Abs. 2 JArbSchG Ausnahmen für Krankenhäuser, Bäckereien, Gaststätten, Theater u. a. geregelt. Gleiches gilt für die Sonntagsruhe in § 17 Abs. 2 JArbSchG. Allerdings ist in den vorgenannten Sonderfällen durch Freistellung an den Wochentagen bei Wochenendarbeit immer eine Fünf-Tage-Woche einzuhalten, §§ 15, 16 Abs. 3 und 17 Abs. 3 JArbSchG.
Tipp:
Vor Einstellung für die Ferienarbeit sollte unbedingt
- eine schriftliche Erlaubnis der Eltern, eine Ausweiskopie des Jugendlichen sowie ein Ausdruck der Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) - die Nachfolgerin der Lohnsteuerkarte – vorliegen
- Dauer und Art der Tätigkeit sowie die Höhe der Vergütung schriftlich festgehalten und
- die Tätigkeit bei der Berufsgenossenschaft angezeigt werden.
- Im Übrigen ist jeder Arbeitgeber, der Jugendliche beschäftigt, verpflichtet, einen Abdruck des Jugendarbeitsschutzgesetzes im Betrieb auszuhängen oder auszulegen.
Die Einhaltung des Kinder- und Jugendarbeitsschutzes überwachen die Aufsichtsbehörden der Bundesländer. Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz können als Ordnungswidrigkeiten, in schweren Fällen sogar als Straftaten verfolgt und mit Geldbußen bis zu 15.000 Euro belegt werden.
Sozialversicherungs- und steuerrechtliche Aspekte
Schüler, die ein Arbeitsentgelt erhalten, sind ebenso wie andere Arbeitnehmer grundsätzlich sozialversicherungs- und steuerpflichtig.
Regelmäßige stundenweise Tätigkeit
Arbeitgeber zahlen für den Schüler eine Abgabenpauschale von 31,29 % (15 % Rentenversicherung mit Aufstockungsoption, 13 % Krankenversicherung, 2 % Steuern mit Abgeltungswirkung inklusive Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, 0,3 % Umlage bei Schwangerschaft / Mutterschaft, 0,9 % Umlage bei Krankheit, 0,09 % Insolvenzgeldumlage) an die Minijobzentrale. Diese zentrale Stelle leitet die Teilbeträge an die Renten- und Krankenversicherungsträger sowie den Fiskus und die Kirchen weiter.
„Echter“ Ferienjob
Die Schüler, die einen „echten“ Ferienjob (nur während der Ferien) ausüben, sind sog. kurzfristig Beschäftigte, wenn die Tätigkeit im Voraus vertraglich oder nach ihrer Eigenart zeitlich auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres angelegt ist. Von dem Drei-Monats-Zeitraum ist nur dann auszugehen, wenn der Minijob an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ist auf den Zeitraum von 70 Arbeitstagen abzustellen.
Auf die Höhe des Einkommens aus einer kurzfristigen Beschäftigung kommt es – anders als bei den 538 Euro-Minijobs – nicht an. Diese kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse sind sozialversicherungsfrei. Es besteht nur die Pflicht, den Schüler bei der Minijobzentrale an- und abzumelden. Arbeitgeber müssen seit dem 1. Januar 2022 in den Anmeldungen für kurzfristig Beschäftigte allerdings angeben, wie der oder die Arbeitnehmende für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist.
Die kurzfristige Beschäftigung ist steuerpflichtig (formal steuerpflichtig, tatsächlich erfolgt i. d. R. kein Steuerabzug). Der Arbeitgeber muss die Einkünfte des Schülers entweder mit der elektronischen Lohnsteuerkarte oder pauschal mit 25 % Lohnsteuer versteuern. Voraussetzung für die pauschale Besteuerung ist, dass der Schüler nicht mehr als 18 Arbeitstage zusammenhängend beschäftigt ist und sein Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich 15 € pro Stunde und 120 € pro Tag nicht überschreitet.
Tipp: Die Versteuerung nach der Lohnsteuerkarte im in der Regel günstiger, da bei den Lohnsteuerklassen I, II, III und IV keine Lohnsteuer anfällt. Es erfolgt nur eine Eintragung auf der Lohnsteuerkarte, aber kein Steuerabzug.
Mindestlohn
Für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung gilt der allgemeine Mindestlohn nicht.
Dagegen gilt der Mindestlohn für Schüler, wenn sie 18 Jahre oder älter sind oder bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen.