Umsatzsteuerfreie Lieferungen zwischen Unternehmen

Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

Für Unternehmer, die Waren von der Bundesrepublik Deutschland aus an steuerpflichtige Unternehmer in einem anderen Mitgliedsstaat innerhalb der Europäischen Union liefern, besteht die Möglichkeit, diese steuerfrei, d. h. netto, abzurechnen.
Folgende Voraussetzungen müssen dabei erfüllt sein:
  • die Ware gelangt physisch in einen anderen Mitgliedsstaat
  • der Abnehmer verfügt über eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Die USt-IdNr. gilt dabei als Nachweis der Unternehmertätigkeit des Abnehmers
  • der Abnehmer erwirbt den Gegenstand für sein Unternehmen
  • der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung, d. h. der Abnehmer ist verpflichtet, in einem anderen EU-Staat die Erwerbsbesteuerung durchzuführen (diese Verpflichtung des Abnehmers wird durch Verwendung der USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates dokumentiert)
Die gesetzliche Grundlage für die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht findet sich in §§ 4 Nr. 1b und 6a UStG.
Hinweis: Kann nur eine der oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, darf die Rechnung nicht netto ausgestellt werden. Verfügt der Abnehmer z.B. nicht über eine gültige USt-IdNr., so muss mit deutscher Umsatzsteuer umgerechnet werden.

Rechnungstellung bei Steuerbefreiung

Sind die oben genannten Punkte erfüllt, gilt es rein formale Kriterien zu beachten. Folgende Angaben müssen dazu zusätzlich auf der Rechnung aufgeführt werden:
  • Hinweis auf Steuerbefreiung der Lieferung, z. B. "steuerfrei nach § 4 Nr. 1b i.V.m. § 6 a UStG" oder "steuerfreie inngergemeinschaftliche Lieferung"
  • eigene USt-IdNr.
  • USt-IdNr. des Abnehmers
Die vom Lieferanten und vom Abnehmer verwendeten USt-IdNrn. müssen von jeweils unterschiedlichen Mitgliedstaaten erteilt worden sein.

Erteilung einer USt-IdNr.

Eine USt-IdNr. kann sowohl schriftlich per Post als auch online auf der Seite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) beantragt werden.
Schriftliche Anträge sind zu stellen an:
Bundeszentralamt für Steuern
Dienstsitz Saarlouis
66738 Saarlouis
Telefax: +49-(0)228-406-3801
Genauere Informationen zur Antragsstellung finden Sie auf dem Internetauftritt des Bundeszentralamts für Steuern.

Nachweispflichten

Wird die Steuerbefreiung in Anspruch genommen muss dies nachgewiesen werden können. Dabei wird zwischen Beleg- und Buchnachweis unterschieden.

a) Belegnachweis

Der Lieferant ist verpflichtet, durch Belege nachzuweisen, dass die gelieferte Ware tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedsstaat gelangt ist. Dabei wird zwischen der Beförderung/Abholung und der Versendung unterschieden. Diese Unterscheidung ist wichtig, da sich auch die Nachweise unterscheiden können.

(1) Beförderung
Ein Beförderungsfall liegt vor, wenn der Lieferant oder Abnehmer die Ware selbst oder durch eigene Mitarbeiter transportiert.

Der Nachweis kann geführt werden durch
  • Doppel der Rechnung
  • Gelangensbestätigung

Nähere Angaben und Details zur Gelangensbestätigung sowie zu möglichen Alternativnachweisen finden Sie in unserem Merkblatt "steuerliche Nachweise für EU-Lieferungen".

(2) Versendung
Der Versendungsfall liegt vor, wenn der Lieferant oder Abnehmer den Gegenstand durch einen selbständigen Dritten, z.B. Spediteur, ins übrige EU-Gebiet transportieren lässt.

Der Nachweis kann geführt werden durch
  • Doppel der Rechnung
  • Gelangensbestätigung

Alternativ zur Gelangensbestätigung sind im Versendungsfall auch folgende Belege zulässig:
  • Versendungsbelege, wie z.B. Frachtbriefe, Konnossements
  • Spediteursbescheinigung
  • Track&Trace-Protokoll in Verbindung mit der Auftragserteilung bei Kurierdiensten
  • Emfpangsbescheinigung der Post
Auch hier können Sie sich in unserem Merkblatt zur Gelangensbestätigung genauer über die einzelnen Nachweisarten informieren.

b) Buchnachweis

Zusätzlich zum Belegnachweis muss der Lieferer die buchmäßigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachweisen. Dazu ist Folgendes aufzuzeichnen:
  • ausländische USt-IdNr. des Abnehmers
  • Name und Anschrift des Abnehmers
  • Name und Anschrift des Beauftragten des Abnehmers bei einer Lieferung, die im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise erfolgt
  • Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers
  • handelsübliche Bezeichnung und Menge des Liefergegenstandes, inklusive der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen
  • Tag der Lieferung
  • vereinbartes Entgelt oder bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung
  • Art und Umfang der Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung/Versendung
  • Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet

Sonstige Erklärungs- und Meldepflichten

a) Umsatzsteuervoranmeldung und -erklärung

Der Lieferant muss die Bemessungsgrundlagen seiner steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen jeweils gesondert anführen.

b) Zusammenfassende Meldung

Für jeden Kunden separat muss er zudem die Bemessungsgrundlagen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in der zusammenfassenden Meldung angeben. Informationen dazu, sowie die Vordrucke zum Download finden Sie im Internetangebot des Bundeszentralamts für Steuern. Den Weg dorthin finden Sie über die seitliche Servicespalte.

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind grundsätzlich monatlich bis 25. Tag des Folgemonats der Lieferung zu melden. Eine quartalsweise Abgabe der zusammenfassenden Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des Quartals ist möglich, soweit die Bagatellgrenze von 50.000 Euro nicht überschritten wird. Dies ist der Fall, wenn die Summe der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Reihengeschäfte weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre 50.000 Euro beträgt. Natürlich ist unter diesem Betrag auch eine freiwillige monatliche Meldung möglich.

Hinweis: Die verspätete Meldung der Umsätze beim Bundeszentralamt für Steuern stellt eine Ordnungswidrigkeit dar!

c) Intrastat

Zusätzlich muss der Unternehmer seine innergemeinschaftlichen Lieferungen monatlich im Rahmen der Intrastat-Meldungen dem statistischen Bundesamt in Wiesbaden mitteilen, sofern der Wert der Lieferungen im Vorjahr 500.000 Euro und der Erwerbe im Vorjahr 800.000 Euro überschritten hat. Die Auskunftspflicht tritt auch bei Überschreiten dieser Schwelle im laufenden Kalenderjahr ein. Die Intrstat-Meldung muss dann ab dem Monat, der auf die Überschreitung der Schwelle folgt, abgegeben werden.

Prüfung der USt-IdNr.

Nach dem geltenden Umsatzsteuerrecht ist der Lieferant verpflichtet, die Angaben seines Abnehmers mit der „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns“ zu prüfen.

Um sich so weit wie möglich vor Haftungsrisiken zu sichern muss der Unternehmer die Angaben des Erwerbers prüfen. Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt auf Anfrage die Gültigkeit einer USt-IdNr.. Im Rahmen der qualifizierten Abfrage kann dann geprüft werden, ob die USt-IdNr. auch dem Abnehmer zugeordnet ist. Das Prüfverfahren ist kostenlos und kann sowohl schriftlich als auch elektronisch erfolgen. Den Link zur Online-Überprüfung findet sich in unserer Servicespalte auf der linken Seite.
Hinweis: Die Prüfung sollte regelmäßig durchgeführt und sorgfältig dokumentiert werden! Vertrauensschutz nach §6a Abs. 4 UStG kann nur über die qualifizierte Bestätigungsabfrage gewahrt werden.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der einzelnen Mitgliedstaaten
*Quelle: Bundeszentralamt für Steuern
EU-Mitgliedstaat
Bezeichnung USt-IdNr.
in Landessprache
Abkürzung
Aufbau der USt-IdNr.
Ländercode
weitere Stellen
Belgien
Numéro T.V.A.
BTW-Nummer
N° TVA
BTW-Nr.
BE
bis 31.03.2005: 9
seit 01.04.2005: 10
Bulgarien
Dank dobaweha stoinost
DDS
BG
9 oder 10, nur Ziffern
Dänemark
Varemodtagers moms-nr
SE-nr
DK
8, nur Ziffern
Deutschland
Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer
Ust-IdNr.
DE
9, nur Ziffern
Estland
Käibemaksukohustuslase
registreeri-misnumber
KMKR-number
EE
9, nur Ziffern
Finnland
Arvonlisäveronumero
ALV-nro
FI
8, nur Ziffern
Frankreich
Numéro d'identification TVA
ID.TVA
FR
11, nur Ziffern, die erste und/oder zweite Stelle kann ein Buchstabe sein
Griechenland
Arithmos Forologikou Mitroou
(Tax Rax Registration No.)
A.Æ.M.
(Alpha, Phi,.My)
EL
9, nur Ziffern
Irland
VAT REGISTRATION NUMBER
VAT REG NO
IE
8, die zweite Stelle kann und die letzte Stelle muss ein Buchstabe sein
Italien
CODICE IVA
(NUMERO DI PARTITA IVA)
P.IVA
IT
11, nur Ziffern
Kroatien
HR
11, nur Ziffern
Lettland
PVN registracijas numrus
PVN-numurus
LV
11, nur Ziffern
Litauen
Pridetines vertes mo-kescio
moketojo kodas
PVM moketojo kodas
LT
9 oder 12, nur Ziffern
Luxemburg
Numéro d'identification TVA
ID.TVA
LU
8, nur Ziffern
Malta
MT
8, nur Ziffern
Niederlande
Omzetbelastingnummer
BTW-Nr.
NL
12, die drittletzte Stelle muss Buchstabe B sein
Polen
Numer identyfikacji podatko-wej
NIP
PL
10, nur Ziffern
Portugal
Número de identificacao fiscal
NIPC
PT
9, nur Ziffern
Österreich
Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer
UID
AT
neun, die erste Stell muss Buchstabe U sein
Rumänien
RO
2 bis maximal 10, nur Ziffern
Schweden
Moms Registrerings Nommer
Moms Reg. No.
SE
12, nur Ziffern
Slowakei
Dan z pridanej hodnoty
DPH
SK
10, nur Ziffern
Slowenien
davcna stevilka
SI
8, nur Ziffern
Spanien
Für juristische Personen und Personengesell-
schaften: Número de identificación fiscal
Für Einzelpersonen:
Número de documento nacional de identidad
N.I.F.
DNI
ES
9, die erste und/oder die letzte Stelle kann ein Buchstabe sein
Tschechien
danové identifikacní císlo
DIC
CZ
8/9/10, nur Ziffern
Ungarn
közösségi adózám
HU
8, nur Ziffern
Vereinigtes Königreich
VAT Registration Number
VAT REG NO
GB
9/12, nur Ziffern;
für Verwaltungen und Gesundheitswesen: 5, die ersten zwei Stellen GD oder HA
Zypern
CY
9, die letzte Stelle muss ein Buchstabe sein