Steuerliche Forschungsförderung

Seit 1. Januar 2020 ist in Deutschland das sogenannte Forschungszulagengesetz (FZulG) in Kraft. Es fördert steuerlich die Forschung und Entwicklung (FuE) mit den Komponenten Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung.
Allen steuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland steht diese Förderung offen - unabhängig von ihrer Größe oder Tätigkeit. Von der Förderung ausgeschlossen sind allerdings Unternehmen „in Schwierigkeiten“ im Sinne der AGVO, z. B. weil sie sich im Insolvenzverfahren befinden oder weil die Hälfte ihres Stammkapitals durch Verluste aufgebraucht ist (Art. 2 Nr. 18 AGVO).

Wie hoch ist die Erstattung?

Die Forschungszulage beträgt 25 Prozent der förderfähigen Aufwendungen des Unternehmens, letztere sind auf zwei Millionen Euro gedeckelt. Somit beträgt die Forschungszulage maximal 500.000 Euro pro Jahr und Unternehmen. Die Forschungszulage wird grundsätzlich neben anderen staatlichen Förderungen gewährt, allerdings zählen bereits anderweitig geförderte Personalkosten dann nicht mehr zu den nach dem FZulG förderfähigen Aufwendungen.
Die für ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährten staatlichen Beihilfen dürfen in Summe einschließlich der Forschungszulagen nach diesem Gesetz pro Unternehmen und FuE-Vorhaben 15 Millionen Euro nicht überschreiten.

Was wird gefördert?

Gefördert werden die eigenbetriebliche Forschung, die Auftragsforschung, die Forschung als Kooperation mit einem oder mehreren anderen Unternehmen oder mit einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung (z. B. außeruniversitäre Forschungseinrichtungen).
Förderfähige Aufwendungen sind die beim forschenden Unternehmen dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne und die dazugehörigen Sozialversicherungs-Arbeitgeberbeiträge für Arbeitnehmer, die mit den FuE-Vorhaben betraut sind. Gefördert werden auch Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Je nachgewiesener Arbeitsstunde, die der Einzelunternehmer mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten beschäftigt ist, können 40 Euro je Arbeitsstunde bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen angesetzt werden.
Für in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben betragen die förderfähigen Aufwendungen 60 Prozent des vom anspruchsberechtigten Unternehmen an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts. Die Auftragsforschung ist jedoch nur dann begünstigt, wenn der Auftragnehmer seinen Sitz in der EU oder den EWR-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) hat.

Wie funktioniert die Erstattung?

Für die Erstattung sind zwei Schritte notwendig. In einem ersten Schritt ist bei der noch zu benennenden Bescheinigungsstelle elektronisch ein Antrag auf Begutachtung des Forschungsvorhabens als solches zu stellen. Das Ergebnis dieser Prüfung auf Förderfähigkeit des Projektes ist für das Finanzamt bindend.
In einem zweiten Schritt ist die Forschungszulage nach Ablauf des Wirtschaftsjahres mit einem gesonderten Vordruck elektronisch beim Finanzamt der Höhe nach zu beantragen. Die Forschungszulage wird dann mit der zu zahlenden Körperschaftsteuer bzw. Einkommensteuer verrechnet. Ergibt sich hieraus ein Guthaben, z. B. in Verlustjahren, wird dieses ausgezahlt. Das Finanzamt prüft somit lediglich die Höhe der geltend gemachten FuE-Personalkosten bzw. Aufwendungen für die Auftragsforschung.
Zeitlich wird die Forschungszulage nur für FuE-Vorhaben gewährt, mit deren Arbeiten erst nach dem 1. Januar 2020 begonnen wurde. Bei der Auftragsforschung darf der Auftrag erst nach diesem Datum erteilt worden sein.