Grundsteuerreform in Mecklenburg-Vorpommern

Die Grundsteuer stellt für die Städte- und Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern mit jährlich rund 200 Millionen Euro eine der größten Einnahmequellen dar. Nun steht eine Reform der Grundsteuer an, von der in ganz Deutschland ca. 36 Millionen wirtschaftliche Einheiten (bebaute und unbebaute Grundstücke sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) betroffen sind. Die Reform ist laut dem Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern eines der größten Projekte der deutschen Steuerverwaltung seit Jahrzehnten.

Warum bedarf es einer Reform der Grundsteuer?

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018  (1 BvL 11/14 u.a.) entschieden, dass die Einheitsbewertung von Grundvermögen, mit der die Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuer ermittelt werden, mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar sind. Das Grundgesetz lasse dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Bewertungsvorschriften zwar einen weiten Spielraum, verlange aber ein in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerrechtes Bewertungssystem. Der Gesetzgeber hatte bis dato an dem Hauptfeststellungspunkt der Einheitsbewertung von Grundvermögen aus dem Jahr 1964 festgehalten. Dies führe zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gebe.
Das Gericht hat dem Gesetzgeber für eine Neuregelung der Bewertung des Grundvermögens ine Frist bis Ende 2019 gesetzt. Mit dem Grundsteuer-Reformgesetz wurde schließlich 2019 eine Neuregelung des Grundsteuer- und des Bewertungsrechts geschaffen und dabei den Bundesländern die Möglichkeit eröffnet, abweichende landesgesetzliche Regelungen zu treffen. Mecklenburg-Vorpommern hat sich gegen ein eigenes Landesgesetz entschieden und wird die bundesgesetzlichen Regelungen anwenden.

Die Grundzüge des Bundesmodells

Das Bundesmodell lehnt sich in der Methodik an das bisherige Recht der Einheitsbewertung an, wobei jedoch die Verfahren vereinfacht und die Wertverhältnisse auf den Stichtag 1. Januar 2022 aktualisiert werden. Der Hauptveranlagungszeitraum beträgt sieben Jahre, sodass alle sieben Jahre eine neue Hauptveranlagung stattfindet. Die grundsätzliche Struktur der Ermittlung der Grundsteuer bleibt erhalten.
Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer erfolgt durch die Städte und Gemeinden auf Basis der von den Finanzämtern festgestellten Daten und des jeweiligen Hebesatzes in einem dreistufigen Verfahren:
  • Grundsteuerwertbescheid vom Finanzamt
  • Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt
  • Grundsteuerbescheid von der Gemeinde
Steuerpflichtig ist grundsätzlich der Eigentümer. Das führt u. a. auch in Mecklenburg-Vorpommern zu einem Wechsel von der bisherigen Nutzerbesteuerung hin zur Eigentümerbesteuerung im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.

Umsetzung in Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern sind im Rahmen der Grundsteuerreform voraussichtlich ca. 1,2 Millionen wirtschaftliche Einheiten neu zu bewerten.
Eigentümer von Grundbesitz in Mecklenburg-Vorpommern erhalten im Mai 2022 ein Informationsschreiben vom Finanzamt. Darin werden das Aktenzeichen, unter dem die Erklärung abzugeben ist, und Hinweise rund um die Erklärungsabgabe mitgeteilt.
Grundstückseigentümer (ggf. auch als Erbe), die über Grundeigentum in Mecklenburg-Vorpommern zum 1. Januar 2022 verfügen und kein Info-Sreiben erhalten haben, werden gebeten, sich ab Juni 2022 an das Finanzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Grundstück liegt, zu wenden.
Die Umsetzung der Reform soll automationsunterstützt erfolgen. Ein wichtiger zeitlicher Bezugspunkt ist dabei der 1. Juli 2022, der als Startzeitpunkt für die elektronische Erklärungsabgabe gilt.
Als Frist für die Abgabe der Feststellungserklärungen ist der 31. Oktober 2022 vorgesehen (siehe unter “Weitere Informationen".
UPDATE: Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärungen wurde auf den 31. Januar 2023 verlängert.
Eigentümer sowie ggf. ihre steuerlichen Berater können bereits vor dem Start der Erklärungsannahme am 1. Juli 2022 mit geeigneten Vorarbeiten beginnen und so die Erstellung der Feststellungserklärung entzerren.

Checkliste

Eine Übersicht der notwendigen Angaben in der Erklärung gibt die Checkliste unter “Weitere Informationen”.
Einzelne für die Erklärung erforderlichen stichtagsbezogene Daten der Katasterverwaltung und Gutachterausschüsse (wie Ertragsmesszahlen oder Bodenrichtwerte) werden im Rahmen eines elektronischen Abrufportals zeitgerecht ohne Eigentümerbezug voraussichtlich aber erst im Laufe des 2. Quartals 2022 für die Eigentümer durch eine entsprechende Landesportal-Lösung elektronisch bereitgestellt.

Weitere Details

Weitere Informationen zur Grundsteuerreform in Mecklenburg-Vorpommern können im Internet unter www.steuerportal-mv.de abgerufen werden. Ferner stellen wir Ihnen unter “Weitere Informationen” einen Informationsflyer des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern zur Verfügung.
(Quelle: Der Artikel beruht auf einem Informationsschreiben des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern und wurde an einigen Stellen durch die IHK zu Schwerin angepasst.)