Umsatzsteuer: Angabe der vollständigen Anschrift in Rechnungen

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 passt das Bundesministerium für Finanzen (BMF) den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) an und ändert Abschnitt 14.5 sowie Abschnitt 15.2a Abs. 2 UStAE entsprechend. Die geänderten Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Im Nachgang zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urteil vom 15.11.2017, RS C-374/16 und C-375/16) auf zwei Vorabentscheidungsersuchen des V. Senats sowie des XI. Senats des BFH hat der BFH mit Urteilen vom 13. Juni 2018 (XI R 20/14) und vom 21. Juni 2018 (V R 25/15, V R 28/16) entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftliche Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist.
Es reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Das Urteil des BFH vom 22. Juli 2015 (V R 23/14) ist insoweit nicht mehr anwendbar.
Die Finanzverwaltung passt mit dem Schreiben vom 7. Dezember 2018 nunmehr den UStAE entsprechend an.