Corona-Maßnahmen und Beschränkungen

Für Sie abrufbar sind die Corona-Beschränkungen für Mecklenburg-Vorpommern (MV). Die Übersicht wird ständig aktualisiert. (Stand: 17.04.2023)

Ende der Corona-Schutzmaßnahmen auf Landes- und Bundesebene

Die Landesregierung MV hat sich im März 2023 dazu entschieden, die ursprünglich bis zum 7. April geltende Corona-LVO auslaufen zu lassen. Damit enden die landesrechtlichen Regelungen zur Corona-Pandemie.
Zum 7. April ist der rechtliche Rahmen für die bundesweiten Corona-Schutzmaßnahmen ausgelaufen. Das heißt: Die letzten noch verbliebenen Maßnahmen sind weggefallen.

Schrittweise Aufhebung der Schutzmaßnahmen

Die Landesregierung MV hat beschlossen, die unten genannten Maßnahmen schrittweise aufzuheben:
  • Seit dem 2. Februar 2023 ist die Maskenpflicht in Bus und Bahn (Nah- und Fernverkehr) aufgehoben.
  • Seit dem 12. Februar ist auch die Isolationspflicht für Corona-Infizierte aufgehoben.
  • Die Maskenpflicht (FFP-2) in Krankenhäusern, Arztpraxen und Pflegeeinrichtungen ist am 7. April 2023 ausgelaufen

Vorzeitige Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Das Bundeskabinett hat die vorzeitige Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 2. Februar 2023 beschlossen. Lediglich in Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Pflege sind Corona-spezifische Regelungen des Infektionsschutzgesetzes weiterhin zu beachten. In allen anderen Bereichen können Arbeitgeber und Beschäftigte künftig in eigener Verantwortung festlegen, ob und welche Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz einzuhalten sind.

Basisschutzmaßnahmen ab dem 1. Oktober 2022

Die Landesregierung MV hat auf die Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) reagiert und eine neue Corona-Landesverordnung beschlossen.
Ab Oktober gelten folgende Basisschutzmaßnahmen:

Maskenpflicht

in Bus und Bahn:
  • im Nahverkehr (FFP2 oder medizinische Maske)
  • im Fernverkehr (FFP2, für Personal sowie für Kinder (6-13 Jahre) auch medizinische Maske)
im Gesundheitswesen:
  • FFP2-Maskenpflicht in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern, Arztpraxen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens für Besucherinnen und Besucher sowie für Patientinnen und Patienten, medizinische Maske für Kinder von 6-13 Jahren)

Testpflicht

  • für den Zutritt in Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen
  • Ausnahmen gelten für
    • vollständig Geimpfte und Genesene;
    • Personen , die in den jeweiligen Einrichtungen behandelt, betreut oder gepflegt werden;
    • notwendige Begleitpersonen;
    • Personen, die sich nur vorübergehend in der Einrichtung aufhalten und keinen unmittelbaren Kontakt zu den behandelten, betreuten und gepflegten Personen haben;
    • Kinder unter 7 Jahren

Weitere Maßnahmen

Bei einer Verschlechterung der Corona-Lage kann das Land zusätzliche Maßnahmen ergreifen, wie etwa eine Maskenpflicht in Innenbereichen.

Vollständiger Impfstatus

Als vollständig geimpft galt bis zum 30. September 2022,
  • wer zwei Impfungen nachweisen konnte oder
  • wer eine Impfung nachweisen konnte, wenn vor der Impfung eine mit Antikörpertest oder mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte oder nach der Impfung eine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte und seit der Testung 28 Tage vergangen waren.
Seit dem 1. Oktober 2022 gilt nur noch als vollständig geimpft,
  • wer drei Impfungen (Abstand von mindestens drei Monaten zwischen zweiter und dritter Impfung) nachweisen kann oder
  • wer zwei Impfungen nachweisen kann, wenn
    • vor der ersten Impfung eine mit Antikörpertest nachgewiesene Infektion erfolgte
    • vor der zweiten Impfung eine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte,
    • nach der zweiten Impfung eine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte und seit der Testung 28 Tage vergangen sind.

Wichtige Änderung: Positivbefund als Isolationsnachweis

Fortan ergeht die Isolationsanordnung nicht mehr durch die Gesundheitsämter, sondern direkt durch die Labore. Die Befunde gelten daher bereits als Isolationsnachweis ggü. den Arbeitgebern, für Anträge auf Entschädigungsleistungen nach § 56 IfSG sowie als Grundlage für einen Genesenennachweis. Auf die Isolierungsanordnung der Gesundheitsämter muss somit nicht mehr gewartet werden.

Zuständige Behörden

Für Durchführung und Vollzug der Schutzverordnung und der Quarantäne-Verordnung sind die örtlich zuständigen Gesundheitsämter und Ordnungsbehörden der Landkreise/kreisfreien Städte zuständig.

IHK-Corona-Hotline

Die Industrie- und Handelskammer zu Schwerin berät Sie gerne per Corona-Hotline unter 0385 5103-103 zu allen gewerblichen Fragen zu den bestehenden Beschränkungen und Auflagen, kann jedoch keine rechtsverbindlichen Auskünfte erteilen.
Bitte beachten: Änderungen sind auch kurzfristig jederzeit möglich! Für den Inhalt kann keine Gewähr übernommen werden.

Archiv der bisherigen Maßnahmen