DSGVO: Betroffenenrechte

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthält umfangreiche Informationspflichten bei der Datenerhebung, Auskunftsrechte, Rechte auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit, Widerspruchsrechte sowie das Recht, nicht einer automatisierten Einzelentscheidung unterworfen zu sein. Wir geben Ihnen einen Überblick zu den Details.

Vorbemerkungen

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) stärkt spürbar die Rechte der betroffenen Personen, also derjenigen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden.
Die DSGVO enthält umfangreiche Informationspflichten bei:
  • der Datenerhebung,
  • Auskunftsrechte,
  • Rechte auf Berichtigung,
  • Löschung,
  • Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit,
  • Widerspruchsrechte sowie
  • das Recht, nicht einer automatisierten Einzelentscheidung unterworfen zu sein.
Der Anspruch richtet sich in der Regel gegen den Verantwortlichen. Er ist verpflichtet, der betroffenen Personen die Ausübung ihrer Rechte (Art. 12 Abs. 2 DSGVO) zu erleichtern. Das verantwortliche Unternehmen muss auf Anträge des Betroffenen nach den Art. 15 bis 22 innerhalb eines Monats antworten.
Zwar gibt es Möglichkeiten der Fristverlängerung, allerdings müssen die Gründe dafür ebenfalls in der Monatsfrist mitgeteilt werden, so dass in jedem Fall schnell reagiert werden muss. Kommt das Unternehmen einem Antrag der betroffenen Person nicht nach, droht ein Bußgeld. Der Verantwortliche im Unternehmen muss also Prozesse implementieren, die eine fristgerechte und korrekte Bearbeitung der Anträge der betroffenen Personen gewährleisten.
Geringfügige Ausnahmen finden sich in § 37 BDSG-neu.

DSGVO Transparenzvorgaben