BGH bestätigt EuGH-Urteil zur Cookie-Einwilligung

Websitebetreiber benötigen eine aktive Einwilligung der Besucher, wenn sie Cookies setzen wollen, die technisch nicht unbedingt erforderlich sind.
Am 28.05.2020 hat der Bundesgereichtshof (BGH) sein Urteil verkündet und letztendlich den Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigt.
Vorab angekreuzte Auswahlkästchen sind hingegen nicht zulässig. Dies begründet der BGH mit einer richtlinienkonformen Auslegung des § 15 Abs. 3 TMG mit Blick auf § 5 Abs. 3 Satz 1 der E-Privacy-Richtlinie, so dass für den Einsatz von Cookies zur Erstellung von Nutzerprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung die Einwilligung des Nutzers erforderlich ist. An dieser Rechtslage hat sich auch mit Inkrafttreten der DSGVO nichts geändert. Erfreulich ist nun, dass dieses Urteil zur Rechtssicherheit beiträgt. Der Rechtsstreit über die Auslegung bzw. der Anwendung des § 15 Abs. 3 TMG hat sich hiermit nun erledigt.

Hintergrundinfos

In der Rechtssache Planet49 hatte der EuGH entschieden, dass das Setzen von Cookies, die nicht unbedingt erforderlich sind, der aktiven Einwilligung des Internetnutzers bedarf. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei den abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt oder nicht.
Mit Urteil vom 01.10.2019 hat der EuGH die große Bedeutung der datenschutzrechtlichen Einwilligung im Internet bekräftigt. Demnach genügen vom Nutzer unveränderte, vorbelegte Auswahlfelder nicht den Anforderungen an eine wirksame Einwilligung.
Gegenstand der Entscheidung war die Frage, unter welchen Voraussetzungen Internetanbieter Cookies auf den Endgeräten ihrer Nutzer platzieren können. In diesem Zusammenhang stellte der EuGH fest, dass eine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligung in diesem Kontext auch im Internet ein aktives Verhalten des Betroffenen voraussetzt. Dieses müsse sich zudem konkret auf die Einwilligung beziehen. Nicht ausreichend sei hingegen die Bestätigung eines vorausgewählten Ankreuzkästchens durch Anklicken einer anderweitigen Schaltfläche, etwa zur Teilnahme an einem Gewinnspiel.
Zudem hat der EuGH klargestellt, dass der Websitebetreiber dem Nutzer klare und umfassende Informationen bereitstellen muss, damit die Einwilligung wirksam erteilt werden kann. Hierzu gehören auch die Angaben zur Funktionsdauer der Cookies und dazu, ob Dritte Zugriff auf die Cookies erhalten können.
Der Bundesgerichtshof (BGH) musste nun entscheiden, wie das Ganze im deutschen Recht zu bewerten ist.
Deutschland hätte die seit 2009 geltende E-Privacy-Richtlinie, auch bekannt als Cookie-Richtlinie, umsetzen müssen. Die Richtlinie sah prinzipiell ein sog. Opt-In-Verfahren vor, bei dem Nutzer für den Einsatz von Cookies ihre Einwilligung geben müssen. Die Bundesregierung war aber der Auffassung, dass die Cookie-Informationspflichten durch das Telemediengesetz (TMG) bereits EU-rechtskonform umgesetzt seien. Problematisch war allerdings, dass § 15 Abs. 3 TMG im Gegensatz zur Forderung der EU-Cookie-Richtlinie eine Opt-Out-Lösung ausreichen ließ.