Verbraucherbeschwerdestelle
Die bei der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin eingerichtete IHK-Verbraucherbeschwerdestelle kann in vielen Fällen bei Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen vermitteln.
Die IHK zu Schwerin nimmt Verbraucherbeschwerden von privaten Verbrauchern gegen kammerzugehörige Gewerbetreibende an, in denen es um die Inanspruchnahme aus Warenkäufen oder gewerblichen Dienstleistungen geht, beispielsweise bei nicht qualitätsgerechter Ausführung einer Leistung oder der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
In folgenden Fällen wird die Kammer jedoch nicht tätig:
- bei Bagatellfällen
- bei offensichtlich unbegründeter Beschwerde
- die Preisstellung des Beschwerdegegners ist Gegenstand der Beschwerde
- eine handwerkliche oder handwerksähnliche Leistung ist Gegenstand der Beschwerde
Ziel ist es, unter den Parteien nach Möglichkeit eine gütliche Einigung herbeizuführen. Auf diesem Wege versuchen wir, dem Kammermitglied unnötigen Ärger, Kosten und Zeitverlust zu ersparen, was ein gerichtliches Verfahren mit sich bringen würde.
Einreichung einer Verbraucherbeschwerde
Verbraucherbeschwerden sind schriftlich einzureichen mit folgendem Inhalt:
- kurze Darstellung des Sachverhalts und Angabe, gegen wen sich die Beschwerde richtet,
- Kopien aller den Vorgang betreffenden Unterlagen (Aufträge, Kassenquittungen, Vereinbarungen, Rechnungen),
- Vorstellung des Beschwerdeführers, wie er sich eine Lösung vorstellt.
Bearbeitung einer Verbraucherbeschwerde
Nach Eingang und Durchsicht bei der IHK wird die Beschwerde mit der Bitte um Stellungnahme an das Unternehmen weitergeleitet. Häufig ergeben sich bereits zu diesem Augenblick Anhaltspunkte, die - auch auf dem Kulanzwege – eine gütliche Einigung ermöglichen. Sollte das Unternehmen zu einer Schlichtung nicht bereit sein, z.B. die Stellungnahme verweigern, einen Gesprächstermin nicht wahrnehmen oder eine andere Auffassung vertreten, muss der Schlichtungsversuch als gescheitert angesehen werden. Dann kann nur noch eine Klärung durch das Gericht herbeigeführt werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen wird die IHK jedoch, wie oben bereits angeführt, nicht tätig, z.B. wenn:
- es sich um Bagatellfälle handelt
- die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist
- die Preisstellung des Beschwerdegegners zum Gegenstand hat oder
- eine handwerkliche oder handwerksähnliche Leistung eines Unternehmens zum Gegenstand hat.
Der private Verbraucher verkündet seine Beschwerde oft mit dem Wunsch nach einer rechtlichen Beratung durch die Kammer. Dies wird aber regelmäßig aus rechtlichen und grundsätzlichen Erwägungen abzulehnen sein. Auch ein Sachverständiger kann nicht hinzugezogen werden.
In den Fällen, wo ein ratsuchendes Mitgliedsunternehmen eine rechtliche Beratung wünscht, kann die Kammer eine allgemeine Rechtsauskunft geben, jedoch keine Rechtsberatung im Einzelfall erbringen.