Unterlassungsverpflichtung bei Webseiteninhalten
Wer zur Unterlassung verpflichtet ist, muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die "abgemahnten" Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet auffindbar sind, sei es über die Webseite direkt oder über eine Internetsuchmaschine.
Die Unterlassung bezieht sich grds. auch auf eine Löschung im sogen. "Cache". Dies hat das OLG Celle in seiner Entscheidung vom 29.1.2015 (Az.: 13 U 58/14) deutlich gemacht.
Das Urteil wird teilweise als zu weit angesehen, da es dem Abgemahnten in Bezug auf Suchmaschinen wie Google eine Verpflichtung auferlegt auch dort auf eine Löschung im "Cache" hinzuwirken. Dennoch umfasst die Löschungsverpflichtung von Inhalten grds. auch die Beseitigung eines Auffindens unter der direkten URL (Cache). Dadurch kommt es immer wieder zu unliebsamen Überraschungen und der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, weil die abgemahnten Inhalte häufig immer noch direkt über die URL zu finden sind, obwohl sie auf der eigentlichen Webseite gelöscht wurden. Daher ist es im Unterlassungsfall wichtig, alles Erforderliche zu unternehmen, damit eine Auffindbarkeit im "Cache" tunlichst nicht mehr möglich ist.
Autorin: Doris Möller, DIHK