Frist beachten!

Einreichung Jahresabschlüsse (Stichtag 31.12.2022)

Unternehmen, die gemäß §§ 325 ff. HGB (Handelsgesetzbuch) zur Offenlegung ihrer Jahres- bzw. Konzernabschlüsse verpflichtet sind und deren Abschlussstichtag für das Geschäftsjahr 2022 der 31.12.2022 ist, müssen die Jahresfrist beachten.
Für einige kapitalmarktorientierte Unternehmen im Sinne des § 325 Abs. 4 HGB gelten sogar kürzere Fristen.
Die Unterlagen sind der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. Dabei ist zu beachten, dass Unterlagen für den Geschäftsjahresbeginn nach dem 31.12.2021, beim Unternehmensregister, für den Geschäftsjahresbeginn bis einschließlich 31.12.2021 beim Bundesanzeiger eingereicht werden müssen.
Eine vorherige elektronische Identifizierung ist für die Übermittlung von Dokumenten an das Unternehmensregister erforderlich.
Das Unternehmensregister stellt einen Navigator für die Unternehmen zur Verfügung, die sich unsicher sind, ob sie beim Bundesanzeiger oder Unternehmensregister an der richtigen Stelle sind.
Weitere Informationen sind für Unternehmen abrufbar auf der Informationsseite beim Bundesamt für Justiz.
MELDUNG DES BUNDESAMT FÜR JUSTIZ:
Das Bundesamt für Justiz hat folgenden Hinweis veröffentlicht:
Allgemeiner Hinweis
Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2022
Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 am 31. Dezember 2023 endet, vor dem 2. April 2024 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der Covid-19 -Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.