Schwellenwerte für Unternehmensgrößen beschlossen
Als Teil des Gesetzes zur Änderung des Deutschen Wetterdienst Gesetzes ist die Anhebung der Schwellenwerte im Handelsgesetzbuch (HGB) im Bundesgesetzblatt vom 16. April 2024 (Nr. 120) verkündet worden.
Die höheren Schwellenwerte zur Definition der Unternehmensgrößen nach dem Handelsgesetzbuch sollen für Geschäftsjahre angewendet werden, die am oder nach dem 01.01.2024 beginnen. Die Unternehmen können die höheren Schwellenwerte aber auch schon für Geschäftsjahre nutzen, die am oder nach dem 01.01.2023 beginnen; diese Option kann jedoch nur insgesamt genutzt werden, d. h. sie kann nur einheitlich für den Jahres- und Konzernabschluss für dasselbe Geschäftsjahr ausgeübt werden.
Die geänderten Größenmerkmale von § 267a Absatz 1 Satz 1 HGB n. F. für Kleinstgenossenschaften sollen erstmals auf die vereinfachte Prüfung für ein frühestens am 31.12. des Jahres des Inkrafttretens endendes Geschäftsjahr anzuwenden sein.
Überblick über die am 17. April 2024 in Kraft getretenen neuen Schwellenwerte:
Bilanzsumme in EUR
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Umsatzerlöse in EUR
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Arbeitnehmer
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Kleinstkapitalgesellschaften,
§ 267a Abs. 1 S. 1 HGB |
450.000
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900.000
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10
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Kleine Kapitalgesellschaften,
§ 267 Abs. 1 HGB |
7.500.000
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15.000.000
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50
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Mittelgroße Kapitalgesellschaften,
§ 267 Abs. 2 HGB |
25.000.000
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50.000.000
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250
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Größenabhängige Erleichterungen für Konzernabschlüsse, § 293 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB
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30.000.000
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60.000.000
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250
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Größenabhängige Erleichterungen für Konzernabschlüsse,
§ 293 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HGB |
25.000.000
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50.000.000
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250
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