EuGH-Urteil: Fotografie aus frei zugänglicher Website

Nach Meinung des EuGH in der Rechtssache C-161/17 ist die Einstellung einer Fotografie, die mit Zustimmung des Urhebers auf einer Website frei zugänglich ist, auf eine andere Website erneut durch den Urheber zustimmungsbedürftig. Dieses Handeln sei als „Zugänglichmachung“ und eine „Handlung der öffentlichen Wiedergabe“ zu bewerten. Durch ein solches Einstellen werde die Fotografie auch einem neuen Publikum zugänglich gemacht.
Die Entscheidung erging auf Vorlage des BGH zu der Frage, ob der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ die Einstellung einer Fotografie auf eine Website erfasst, wenn die Fotografie zuvor ohne eine Beschränkung, die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden ist.
Hintergrund war die Verwendung einer Fotografie für ein Schülerreferat und dessen Hochladen auf der Webseite der Schule, für die der Urheber ein Entgelt verlangte.
Das Urteil stärkt in diesen Fällen die Rechtsposition der Fotografen. Im Gegensatz zu den Entscheidungen „Vorschaubilder“ gilt es in Fällen der „Originalübernahme“, grds. die Zustimmung des Urhebers einzuholen.
Quelle: RA´in Doris Möller