Türkei

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12.11.2024: Türkei stellt weiterhin A.TR mit Nassstempel aus

Es ist weiterhin möglich, dass in der Türkei auch nach dem 8.7.2024 Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. mit Nassstempel ausgestellt werden. Der Grund hierfür liegt darin, dass in das derzeit verwendete elektronische System MEDOS Zolllager und Freihandelszonen nicht integriert sind. Daher werden entsprechende A.TR weiterhin mit Nassstempel ausgestellt. Es gibt somit zulässige Fälle, wann eine A.TR. ohne QR-Code, jedoch mit Nassstempel ausgestellt worden sein kann. Es besteht eine Übergangsphase, in welcher sowohl die elektronische und als auch die manuelle Ausstellung möglich ist. Ein diesbezüglicher Beschluss steht immer noch aus, ist jedoch derzeit seitens der Europäischen Kommission in Bearbeitung.

Türkiye statt Turkey

Für Dokumente, die für die Einfuhr in die Türkei verwendet werden, werden Unternehmen und Verbände gebeten, Türkiye statt Turkey oder auch Türkei zu verwenden. Das betrifft auch Angaben in Dokumenten wie A.TR, EUR.1, Lieferantenerklärung EG-Türkei (also nicht die „normale“ Lieferantenerklärung) und Ursprungszeugnisse, aber auch Handelsdokumente mit Ziel Türkei. Eine Übergangszeit wurde von Seiten der Türkei zugesichert, die Dauer wurde allerdings nicht genannt.
Hinweis: Auf dem A.TR-Vordruck selbst bleibt die eingedruckte Bezeichnung “Türkei” unverändert erhalten, bis die gesetzliche Grundlage geändert worden ist. Die Angabe in Feld Bestimmungsland hingegen kann wunschgemäß in Türkiye geändert werden. Es ist eine Bitte aber keine Pflicht, dies zu tun.

Übersicht: (Ursprungs-)Nachweise für die Türkei

Aufgrund der handelspolitischen Regelungen und der Vielzahl an Sonder- und Ausgleichszöllen, die in der Türkei gelten, gestaltet sich die Beschaffung der erforderlichen Nachweise als herausfordernd. Für jede Sendung können unterschiedliche Nachweise notwendig sein
Ursprungszeugnisse sind seit 2021 ausdrücklich nur noch in Ausnahmefällen erforderlich.
Die Regelung des türkischen Zollgesetzes (Artikel 205 Absatz 4) wurde dahingehend angepasst. Das türkische Handelsministerium hat die Zollstellen und -dienstleister in der Türkei 2021 darüber unterrichtet, dass Ursprungszeugnisse zusätzlich zur A.TR in der Regel nicht mehr erforderlich sind, sondern nur noch in begründeten Ausnahmefällen verlangt werden sollen.
Die IHK zu Schwerin empfiehlt ihren Mitgliedsunternehmen generell, sich vorab mit dem türkischen Importeur abzustimmen.
Nachweis Ursprung Auswirkung Voraussetzung Wer stellt aus?
A.TR weltweit normaler Drittlandszollsatz entfällt Ware befindet sich im zollrechtlich freien Verkehr, keine landwirtschaftlichen Erzeugnise oder Eisen- und Stahlerzeugnisse Zoll
EUR.1/
Ursprungs-
erklärung
EU, TR normaler Drittlandszollsatz entfällt präferenzieller Ursprung besteht, nur bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder bestimmten Eisen- und Stahlwaren Zoll/Unternehmen
Lieferanten-erklärung
EU-Türkei
EU, Türkei, Pan-Med-Staaten Weitergabe präferenzieller Ursprung; Vermeidung von Zusatzzöllen präferenzieller Ursprung besteht, A.TR zusätzlich Unternehmen
Ursprungs-zeugnis weltweit Ursprungsnachweis, Vermeidung von Ausgleichs- und Zusatzzöllen nichtpräferenzieller Ursprung, A.TR zusätzlich. Seit 2021 nur noch in Ausnahmefällen IHK
Hinweis: Bitte beachten Sie bei der Rechnungsstellung, dass der türkische Zoll in der Regel keine separat ausgewiesenen Rabatte akzeptiert. Der türkische Importeur muss dann den nicht reduzierten Betrag verzollen. Weisen Sie auf der Rechnung besser nur den reduzierten Betrag aus.

Warenverkehrsbescheinigung A.TR

In der Zollunion zwischen der Europäischen Union (EU) und der Türkei werden Warensendungen in der Regel von der Warenverkehrsbescheinigung A.TR begleitet. Die Vorlage der A.TR sorgt in beiden Gebieten der Zollunion für eine zollfreie Einfuhr der Waren. Mit der A.TR wird nachgewiesen, dass sich die davon erfassten Waren im zollrechtlich freien Verkehr befinden (Freiverkehrseigenschaft). Der Ursprung der Ware spielt hingegen keine Rolle. Ausgenommen sind die Waren, die nicht unter die Zollunion fallen, das sind landwirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte Eisen- und Stahlwaren, primär in Kapitel 72 des Zolltarifs.

Import in die EU: Elektronische Ausstellung von Dokumenten in der Türkei

Seit 2020 wurden in der Türkei ausgestellte Dokumente (A.TR., EUR.1) wegen der Corona-Krise nicht mehr vom türkischen Zoll handschriftlich unterschrieben. Diese Maßnahme ist im Mai 2024 ausgelaufen.
A.TR aus der Türkei werden in folgenden Fällen dennoch weiterhin ohne Unterschrift des türkischen Zolls akzeptiert:
  • türkischer Exporteur verfügt über eine Bewilligung als Ermächtigter Ausführer (eckiger Sonderstempel)
  • Normalverfahren: A.TR verfügt über QR-Code und einen Link auf die Website zur Überprüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigung A.TR.
  • Normalverfahren: A.TR verfügt über einen Nassstempel und das Ausstellungsdatum liegt vor dem 4. Mai 2024
Falls dies nicht erfüllt ist, wird das A.TR vermutlich nicht anerkannt und Zölle fallen an. Eine unterschriebene/korrekte Version des A.TR kann beim EU-Zoll innerhalb von drei Jahren nachträglich vorgelegt werden, um die entstandenen Zölle erstattet/erlassen zu bekommen. Einzelheiten wurden vom Zoll veröffentlicht.
Für die Anerkennung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED u.a. aus der Türkei wurde mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU C/2024/3107 die rechtliche Grundlage geschaffen. Damit können diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED anerkannt werden, wenn sie im System "MEDOS" erstellt sind und über die notwendigen Aufdrucke (QR-Code, Link) verfügen, auch wenn sie nicht handschriftlich unterzeichnet sind.

A.TR und Ermächtigter Ausführer

Für die Warenverkehrsbescheinigung A.TR gibt es keine Bagatellgrenze. Diese Bescheinigung wird auch für Sendungen von geringem Wert benötigt und jedes Mal vom zuständigen Binnenzollamt ausgestellt. Als Vereinfachung gibt es die Möglichkeit, die Warenverkehrsbescheinigungen A.TR aus der EU in die Türkei vorabstempeln zu lassen. Hierzu ist eine Bewilligung als Ermächtigter Ausführer vom zuständigen Hauptzollamt erforderlich.
Bei der jeweiligen Ausfuhr muss in die A.TR die jeweilige MRN (Master Reference Number) der Ausfuhranmeldung eingetragen werden. Dies kann in der Praxis schwierig sein, weil die MRN erst nach der Anmeldung entsteht. Daher besteht seit 2009 nach Absprache mit der damaligen Bundesfinanzdirektion Südost die Regelung, dass im Feld 12 der vorabgestempelten A.TR auch eine unternehmensinterne Nummer (beispielsweise eine Rechnungs- oder Auftragsnummer) eingetragen werden kann, solange sichergestellt ist, dass aufgrund dieser Nummer die A.TR eindeutig dem zugehörigen Ausfuhrvorgang zugeordnet werden kann.
Ausfüllvorlagen für das A.TR sowie das EUR.1 können Ihnen vom Fachbereich International der IHK zu Schwerin zur Verfügung gestellt werden.

Lieferantenerklärungen EU-Türkei

Falls zusätzlich zur Freiverkehrseigenschaft auch der Nachweis des präferenziellen Ursprungs erforderlich ist, um beispielsweise Ursprungswaren
  • zollfrei in andere Staaten liefern zu können oder
  • bei Lieferungen innerhalb der EU eine Lieferantenerklärung gemäß Unionszollkodex ausstellen zu können,
muss neben der A.TR eine besondere Lieferantenerklärung vom Lieferanten ausgefüllt werden. Nach dem Beschluss Nr. 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen „Europäische Gemeinschaft-Türkei“ müssen diese Lieferantenerklärungen (Einzelerklärung) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 31 KB) beziehungsweise Langzeit-Lieferantenerklärungen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 31 KB) mit ergänzenden Kumulierungsvermerken versehen werden.
Waren türkischen Ursprungs können aus der EU zollermäßigt in die Teilnehmerstaaten der Pan-Euro-Med-Zone geliefert werden.
Mit diesen Lieferantenerklärungen kann für präferenzberechtigte EU-Ursprungsware oder Ursprungswaren der Pan-Med-Staaten ein Zusatzzoll vermieden werden.

Sonderzölle/Ausgleichssteuern der Türkei und erforderliche Nachweise

Sonderzölle: Welche Waren sind betroffen?

Die Türkei erhebt seit längerem bei der Einfuhr bestimmter Waren Sonderzölle. Die Höhe ist je nach Ware und Warenursprung unterschiedlich und kann bis zu 30 Prozent betragen. Waren mit Ursprung in der EU mit entsprechendem Nachweis unterliegen keinen Sonderzöllen. Normalerweise wird sich der türkische Importeur melden, wenn er diese Zölle bezahlen muss und die zusätzlichen Unterlagen anfordern.

Ausgleichssteuern

Seit 2018 fallen bei der Einfuhr von bestimmten Gütern mit Ursprung in den Ländern Indonesien, Indien, Vietnam, Pakistan, Bangladesh, Kambodscha und Sri Lanka Zusatzzölle („Ausgleichssteuern“) an. Die Regelung findet Anwendung für sämtliche Wareneinfuhren aus der EU, welche mit der Warenverkehrsbescheinigung A.TR eingeführt werden, sobald die Ware den Ursprung aus den genannten Ländern besitzt. Es kann auch ein Ursprungszeugnis verlangt werden, um zu beweisen, dass die Ware keinen Ursprung in den genannten Ländern besitzt.

Registrierungspflicht für Textilexporteure

Deutsche Exporteure, die Textilien, Schuhe, Farbstoffe, Bettausstattungen und bestimmte Möbel in die Türkei einführen, müssen sich vorab dort registrieren lassen. Dies gilt unabhängig vom Ursprungsland der Waren und bei Wareneinfuhren von über 50 Kilogramm Gewicht. Die Registrierungspflicht besteht seit 2011, der Warenkreis wurde in der Zwischenzeit erweitert.

Mit welchem Formular erfolgt die Registrierung?

Unternehmen müssen das Formblatt Exporter Registry Form (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 53 KB) ausfüllen. Es hat eine Gültigkeit von einem Jahr.

Bei wem erfolgt die Registrierung?

Die Registrierung erfolgt in der Türkei und ist bei folgenden Registrierungsstellen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 64 KB) möglich.

Wie läuft das Registrierungsverfahren?

  1. Der Exporteur muss das Formblatt vor der ersten Wareneinfuhr in die Türkei ausfüllen.
  2. Das ausgefüllte Formblatt muss am Geschäftssitz des Exporteurs von der örtlich zuständigen IHK bescheinigt werden.
  3. Anschließend erfolgt die Beglaubigung von einer türkischen Vertretung (Botschaft/ Generalkonsulat) in Deutschland.
  4. Abschließend erfolgt die Registrierung bei einer Registrierungsstelle.
Wenn das Exportunternehmen bereits den Vorgaben entsprechend ordnungsgemäß registriert wurde, muss lediglich das Formblatt eingereicht werden, ohne dass es einer weiteren Beglaubigung/Legalisierung bedarf. Von dieser Regelung kann es Ausnahmen geben.