Die Britische Limited

Das Bundesministerium für Finanzen hat am 30. Dezember 2020 eine "Bekanntgabe eines Steuerverwaltungsaktes an sowie Vollstreckung gegen eine Gesellschaft in der Rechtsform einer Britischen Limited mit Verwaltungssitz (Ort der Geschäftsleitung) im Inland sowie deren Rechtsnachfolger" herausgegeben. Diese steht zum Download bereit.
Für eine Limited mit Geschäftsleitung in Deutschland hat der EU-Austritt des Vereinigten Königreichs zur Folge, dass sie in Deutschland zivilrechtlich nicht mehr nach ihrem Gründungsstatut behandelt und deshalb nicht mehr als Limited anerkannt wird.
Dies ist darauf zurückzuführen, dass sie nicht nach deutschen Rechtsvorschriften gegründet wurde. Dabei ist es für die zivilrechtliche Anerkennung unerheblich, ob für die Limited eine Zweigniederlassung im deutschen Handelsregister eingetragen ist.
Details entnehmen Sie bitte dem Schreiben des BMF, abrufbar unter “weitere Informationen”.
Die EU-Kommission hat am 8. März 2021 ihren Hinweis für Unternehmen aktualisiert, in dem es um die Niederlassungsfreiheit britischer Unternehmen in der EU geht. Seit dem 1. Januar 2021 können im UK gegründete Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland nicht mehr von den Regelungen der Niederlassungsfreiheit der EU profitieren. Des Weiteren finden sich Hinweise zu grenzüberschreitenden Fusionen, Aktionärsrechten und Übernahmen. → Download des EU-Informationsschreibens (PDF)