Zahlungsverkehr im Ausland

Der Zahlungs- und Kapitalverkehr mit dem Ausland ist für Unternehmen frei. Ausnahmen bilden Finanzsanktionen gegenüber bestimmten Personenkreisen, Organisationen und Ländern. Beachtet werden müssen zudem statistische Meldepflichten.

1. Anmeldepflicht für Barmittel

Bei der Einreise in die und Ausreise aus der Europäischen Union (EU) müssen alle Barmittel in Höhe von 10.000 Euro oder mehr vom Reisenden schriftlich angemeldet werden. Zu Barmitteln zählen neben Bargeld auch Wertpapiere also Schecks, Zahlungsanweisungen, Aktien und Wechsel.
Die Anmeldung muss selbstständig und nicht erst nach Befragung durch Zollbeamte erfolgen. So können Missverständnisse vermieden werden. Es handelt sich nicht um eine Genehmigungspflicht, der freie Kapitalverkehr wird dadurch nicht beschränkt. Die Vorschrift gilt seit 15. Juni 2007 in allen EU-Mitgliedsstaaten (Verordnung (EG) Nr. 1889/2005).
Den deutschen Vordruck 0400, den Sie online oder handschriftlich ausfüllen können, finden Sie auf der Zollseite unter „Formulare und Merkblätter zum Thema“. Bitte achten Sie darauf, dass beide Ausfertigungen (Blatt 1 und Blatt 2) unterschrieben sind.
Besonderheit: Die Anmeldepflicht gilt auch für Flugreisende mit Herkunft aus einem Nicht-EU-Staat, die sich in der internationalen Transitzone eines EU-Flughafens aufhalten, bevor sie in einen anderen Nicht-EU-Staat weiterfliegen.
Bei Reisen innerhalb der Europäischen Union gibt es keine Meldepflicht, Barmittel müssen ausschließlich auf Nachfrage mündlich angegeben werden.

2. SEPA - Einheitlicher EURO-Zahlungsraum

Was bedeutet SEPA?

  1. SEPA betrifft ausschließlich Zahlungsvorgänge in Euro - also Überweisungen, Lastschriften oder Kartenzahlungen innerhalb bzw. zwischen den 27 Mitgliedsstaaten der EU und den Staaten Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, das Vereinigte Königreich sowie der Schweiz
  2. Die Kontonummer wird durch die IBAN-Nummer (International Bank Account Number/ Internationale Kontonummer) ersetzt
  3. Die Bankleitzahl wird durch den BIC-Code (Bank Identifier Code/ Bankidentifikationsnummer) abgelöst
Informationen zu SEPA sind auch abrufbar auf den Internetseiten der Deutschen Bundesbank.

3. Meldepflichten der Deutschen Bundesbank

Die Meldepflicht zum Zahlungsverkehr ergibt sich aus der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) §§ 67 ff. Sie betrifft alle Zahlungen über 12.500 Euro, die Inländer von Ausländern erhalten (eingehende Zahlungen) oder an Ausländer leisten (ausgehende Zahlungen).
Zahlungen sind u.a. Barzahlungen, Zahlungen mittels Lastschrift, Scheck und Wechsel, Überweisungen über Geldinstitute sowie Aufrechnungen und Verrechnungen.
Nicht gemeldet werden müssen dagegen:
  • Erlöse aus der Warenausfuhr
  • Zahlungen für Wareneinfuhren sowie
  • Auszahlung und Rückzahlung von Krediten und Einlagen mit Laufzeit von bis zu 12 Monaten
Seit der Reform des Außenwirtschaftsgesetzes im September 2013 können Meldungen nur noch in elektronischer Form eingereicht werden.
Als Standardverfahren bietet die Deutsche Bundesbank das Allgemeine Meldeportal Statistik (AMS) an.
Es werden aber auch selbst programmierte Verfahren akzeptiert, wenn sie den Formvorschriften entsprechen.
Ein- und ausgehende Zahlungen sind ausschließlich über die Meldeformulare Anlage Z 4 oder Z 10 direkt vom meldepflichtigen Unternehmen bei der Deutschen Bundesbank einzureichen.
Die bisherige Meldung ausgehender Zahlungen über Z1-Meldungen entfällt wegen der Einführung des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums SEPA. Die Änderungen betreffen u.a. auch Transithandels- und Lagergeschäfte.
So wird etwa keine Unterscheidung mehr zwischen durchgehandelten Transithandelsgeschäften und Lagergeschäften gemacht. Der gebrochene Transit ist nach den Regeln des sonstigen Warenverkehrs zu melden. Zudem wurden die Kennzahlen bei Transaktions- und Bestandsmeldungen genauer untergliedert und in den Erläuterungen zum Leistungsverzeichnis für die Zahlungsbilanz näher beschrieben, um Meldepflichtigen die korrekte Zuordnung von außenwirtschaftlichen Transaktionen zu erleichtern. Die Bundesbank hat eine Überleitungstabelle vom alten zum neuen Kennzahlensystem bereitgestellt.
Das Merkblatt „Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr – Allgemeine Übersicht“ bietet in erster Linie Privatpersonen und Wirtschaftsunternehmen, die nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich am Außenwirtschaftsverkehr teilnehmen, einen Überblick über die wichtigsten Meldevorschriften. Eine übersichtliche tabellarische Aufstellung der zu meldenden Zahlungen und Bestände findet sich im Merkblatt „Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr – Vordrucke, Termine, Befreiungen, Rechtsgrundlagen“.

Hinweis: Weitere Meldepflichten bestehen für:

  1. Monatliche Meldungen über den Stand der Forderungen und Verbindlichkeiten (§66 ff.), wenn die Summe der Forderungen oder Verbindlichkeiten von Inländern gegenüber Ausländern bei Ablauf eines Kalendermonats mehr als 5 Millionen Euro beträgt (Vordrucke Z 5, Z 5a)
  2. Jährliche Meldung über den Stand der grenzüberschreitenden Unternehmensbeteiligungen (§§64 und 65), wenn der Anteil von inländischen Unternehmen am Kapital oder Stimmrechte 10 Prozent oder mehr beträgt und das Investitionsobjekt eine Bilanzsumme von 3 Millionen Euro übersteigt (Vordrucke K3, K4)

Weitere Auskünfte zum Meldewesen:

  • Servicezentrum Außenwirtschaft der Deutschen Bundesbank
    Tel. 0800 1234-111 (entgeltfrei)
  • Montag - Freitag: 09:00 – 15:00 Uhr

4. Finanzsanktionen

Informationen zu den aktuellen Finanzsanktionen
  • der Vereinten Nationen,
  • der Europäischen Union,
  • der nationalen Behörden
sind auf den Webseiten der Deutschen Bundesbank hinterlegt.