Anerkennung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigung A.TR

Nach Mitteilung der Europäischen Kommission können nunmehr alle im Normalverfahren elektronisch von den Zollbehörden der Türkei ohne Unterschrift ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. unabhängig von ihrem Ausstellungsdatum anerkannt werden.
Hierfür muss die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. anstelle einer Nasssignatur aber einen QR-Code und - wie bisher üblich - einen Link auf die Website zur Überprüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. enthalten.
Wurde seit der Aufhebung der Covid-19-Pandemie-Maßnahmen zum 1. Mai 2024 für elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. die Präferenzbehandlung nicht anerkannt, da sie von den Zollbehörden der Türkei nicht unterschrieben waren, so besteht die Möglichkeit, einen Erstattungsantrag nach Art. 117 UZK innerhalb von 3 Jahren nach Mitteilung der Zollschuld beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen, wenn die betroffenen Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. die o.g. Voraussetzungen erfüllen.