Abkommen EU - Japan
Das EU-Japan-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen ist seit dem 01.02.2019 in Kraft. Wir haben für Sie eine Übersicht aufbereitet zu Zollabbau, Ursprungsregelungen und weiteren Besonderheiten des Freihandelsabkommens der EU mit Japan.
Das Access2Markets-Portal der EU-Kommission hält detaillierte Angaben zu den Anbkommensinhalten, wie Ursprungsregeln, Zöllen, Produktanforderungen, Dienstleistungen, Ausschreibungen oder Investitionen für Unternehmen bereit.
Auch auf den Seiten der Außenhandelskammer Japan finden Sie Informationen, z. B. zu Zolltarifquoten oder Änderungen zu Ursprungsregelungen.
Für Sie abrufbar ist die Präsentation des GTAI-Webinars vom 27. Februar 2019 als Aufzeichnung.
Informationen zum Zollabbau und Ursprungsregelungen.
Zollabbau
Im Abkommen wurde ein Zollabbau von insgesamt rund einer Milliarde Euro jährlich für Ursprungsware der EU bzw. Japans vereinbart. Dieser tritt bei vielen Waren sofort in Kraft, bei anderen wurden Abbaustufen in den Zeitplänen Japans und der EU vereinbart. Generell gilt: alle in den Zeitplänen nicht ausdrücklich genannten Zolltarifpositionen sind bei Inkrafttreten des Abkommens zollfrei. Weiterhin gilt: in Japan sind viele Waren ohnehin zollfrei, unter anderem viele Waren der Kapitel 84, 85 und 87. Dort wirkt sich das Abkommen nicht aus. Über die →Marktzutrittsdatenbank können Sie jederzeit herausfinden, ob Ihre Ware bereits jetzt in Japan zollfrei ist.
Der Zeitplan Japans sieht für die Einfuhr von Fischereiprodukten mit EU-Ursprung (HS-Code 03.01-02) eine Abbaufrist von im Schnitt zehn Jahren vor. Der vollständige Abbauplan Japans ist abrufbar unter: → Annex 2A des Abkommens.
Der Zeitplan der EU für Wareneinfuhren aus Japan sieht zum Beispiel für Fischereiprodukte (HS-Code 03.01-03.02) eine 15 Jahre dauernde Abbaufrist, im Automobilbereich (HS-Code 87.03) hingegen „nur“ sieben Jahre vor, bis zollfrei eingeführt werden kann. Der vollständige weitere Abbauplan der EU ist abrufbar → Annex 2A.
Ursprungsregeln
Um vom Zollabbau profitieren zu können, muss die jeweilige Ware präferenzbegünstigt im Sinne des Abkommens sein. Das bedeutet für den Export: nur Ware mit EU-Ursprung ist bei der Einfuhr in Japan zollbegünstigt. Umgekehrt muss die Ware für die (zollfreie) Einfuhr in die EU japanischen Ursprung haben. Um den Ursprung zu erlangen, sind Ursprungsregeln zu erfüllen. Im Abkommen mit Japan sind dies in den meisten Fällen Wertschöpfungsregeln oder Positionswechsel. Die Ursprungsregeln sind auch in der Datenbank des Zolls eingearbeitet. Meist können Sie sich für eine Alternative entscheiden. In Einzelfällen müssen jedoch mehrere Bedingungen erfüllt werden. Bei einer Wertschöpfungsregel gibt es unterschiedliche Berechnungsmöglichkeiten. In der EU ansässige Unternehmen werden normalerweise die auch in anderen EU-Abkommen übliche Berechnung auf Basis des Ab-Werk-Preises anwenden.
In der Vielzahl der Fälle können Vormaterialien ohne Ursprung von bis zu 50 Prozent des Ab-Werk-Preises in die Produktion eingesetzt werden. Sie sollten allerdings beachten, dass insbesondere bei KFZ und KFZ-Teilen (HS-Code 8702 beziehungsweise 84.07-84.08) die Ursprungsregeln im Lauf der Jahre strenger werden.
Das Abkommen enthält weitere Regelungen:
- eine Liste nicht ausreichender Be- oder Verarbeitungen (Minimalbehandlungen)
- buchmäßige Trennung von identischer Ware mit und ohne Präferenzeigenschaft ist automatisch bewilligt
- kein Draw-back-Verbot, das bedeutet, dass unverzollte Ware verarbeitet werden darf
- Regeln zum Nachweis der Nichtmanipulation
- Kumulationsregeln zwischen japanischer und EU-Ursprungsware
- grenzüberschreitende Anrechnung von Be- und Verarbeitungsschritten ist möglich, die noch nicht zum präferenziellen Ursprung geführt haben
Zum 31. Januar 2020 wurde die Guidance zu "Statement on Origin for multiple shipments of identical products" aktualisiert. Darin wird klargestellt, dass eine Erklärung zum Ursprung (EzU) für Mehrfachsendungen auch dann anerkannt werden kann, wenn sie nach der Ausfuhr ausgefertigt wurde ("Retrospective use").
Ursprungsnachweis
Als Nachweis der Präferenzursprungseigenschaft dient in diesem Abkommen ausschließlich die Erklärung zum Ursprung auf einem Handelsdokument. Es gibt keine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1. Die Erklärung zum Ursprung muss nicht unterschrieben werden.
Lieferungen aus der EU nach Japan
Die Erklärung zum Ursprung wird für präferenzielle Sendungen von über 6.000 Euro um die REX-Nummer ergänzt. Daher ist für EU-Unternehmen eine Registrierung als „Registrierter Ausführer (REX)“ beim zuständigen Hauptzollamt erforderlich. Bestehende Registrierungen, beispielsweise für Kanada, gelten auch für Japan. Bei Sendungen bis zu einem Betrag von 6.000 Euro ist keine REX-Nummer erforderlich. Falls Unternehmen ausschließlich Sendungen im Wert bis 6000 Euro nach Japan versenden, ist keine Registrierung erforderlich.
Lieferungen aus Japan in die EU
Japanische Unternehmen verwenden auf der Erklärung zum Ursprung für Lieferungen in die EU immer ihre Unternehmensnummer. Es gibt keine Wertschwelle und keine REX-Registrierung. Auch EU-Importeure müssen nicht als REX registriert sein.
Anforderung: Angabe der angewandten Ursprungsregel
Eine Besonderheit dieses Abkommens ist es, dass die Erklärung zum Ursprung zusätzlich Angaben zu den angewandten Ursprungsregeln enthalten soll. Diese Angaben liegen zumindest Händlern nicht vor. Auch für Hersteller ist diese überraschende Vorgabe mit Schwierigkeiten verbunden, weil die codierte Angabe der Ursprungsregeln in die Rechnung integriert werden muss. Diese Besonderheit trägt sicher nicht zu einer hohen Nutzung des Handelsabkommens bei.
Die Erklärung zum Ursprung muss folgenden Wortlaut haben:
Deutsche Version, Lieferung aus der EU nach Japan:
(Zeitraum: von ____________ bis ____________(1))
Der Ausführer (Referenznummer des Ausführers DEREX….….(2)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren ….….(3) sind.
(Verwendete Ursprungskriterien(4))
(Ort und Datum (5))
(Name des Ausführers in Druckbuchstaben)
Hinweise zu Fussnoten
(1) Die Erklärung zum Ursprung kann auch für mehrere Sendungen verwendet werden, in diesem Fall muss ein Gültigkeitszeitraum angegeben werden. Ansonsten kann die Angabe komplett entfallen.
(2) Es muss bei Sendungen über 6.000 Euro eine Exporter Reference Number angegeben werden. Für EU-Unternehmen ist das die REX-Nummer in der Form „DEREX12345678”. Für japanische Exporteure ist das unabhängig vom Sendungswert die „Japan Corporate Number”.
(3) Ursprung der Ware: „Europäische Union“ oder „Japan“
(4) Es muss auch das angewandte Ursprungskriterium benannt werden:
„A“: für Produkte mit Bezug zu Unterkapitel 1(a) des Artikels 3.2 (Seite 66)
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse gemäß Artikel 3.3
Beispiele: Pflanzen, die im Ursprungsland angebaut oder gezüchtet werden; Tiere, die im Ursprungsland geboren wurden.
„B“: für Produkte mit Bezug zu Unterkapitel 1(b) des Artikels 3.2 (Seite 66)
Erzeugnisse, die ausschließlich aus Vormaterialien hergestellt werden, die ihren Ursprung in dieser Vertragspartei haben
„C“: für Produkte mit Bezug zu Unterkapitel 1(c) des Artikels 3.2 (Seite 66)
Erzeugnisse, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt wurden, sofern sie alle anwendbaren Anforderungen von Anhang 3-B erfüllen.
Zusätzliche Angaben zu „C":
„1” für eine Änderung der Tarifklassifikationsregel (Positionswechsel);
„2” für einen Höchstwert von Materialien ohne Ursprungseigenschaft (Wertschöpfungsregel auf Basis Ab-Werk-Preis) oder einen Mindestwert regionaler Wertschöpfung (regionale Wertschöpfungsregel auf Basis FOB-Wert;
„3” für eine bestimmte Produktionsprozessregel (bei Chemikalien, Textilien und Kleidung);
„4” bei Anwendung der Bestimmungen von Abschnitt 3 der Anlage 3-B-1
„D“: für Kumulierung gemäß Artikel 3.5 (Seite 73)
„E“: für allgemeine Toleranz gemäß Artikel 3.6 (Seite 74)
„A“: für Produkte mit Bezug zu Unterkapitel 1(a) des Artikels 3.2 (Seite 66)
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse gemäß Artikel 3.3
Beispiele: Pflanzen, die im Ursprungsland angebaut oder gezüchtet werden; Tiere, die im Ursprungsland geboren wurden.
„B“: für Produkte mit Bezug zu Unterkapitel 1(b) des Artikels 3.2 (Seite 66)
Erzeugnisse, die ausschließlich aus Vormaterialien hergestellt werden, die ihren Ursprung in dieser Vertragspartei haben
„C“: für Produkte mit Bezug zu Unterkapitel 1(c) des Artikels 3.2 (Seite 66)
Erzeugnisse, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt wurden, sofern sie alle anwendbaren Anforderungen von Anhang 3-B erfüllen.
Zusätzliche Angaben zu „C":
„1” für eine Änderung der Tarifklassifikationsregel (Positionswechsel);
„2” für einen Höchstwert von Materialien ohne Ursprungseigenschaft (Wertschöpfungsregel auf Basis Ab-Werk-Preis) oder einen Mindestwert regionaler Wertschöpfung (regionale Wertschöpfungsregel auf Basis FOB-Wert;
„3” für eine bestimmte Produktionsprozessregel (bei Chemikalien, Textilien und Kleidung);
„4” bei Anwendung der Bestimmungen von Abschnitt 3 der Anlage 3-B-1
„D“: für Kumulierung gemäß Artikel 3.5 (Seite 73)
„E“: für allgemeine Toleranz gemäß Artikel 3.6 (Seite 74)
Die Fußnoten werden in Annex 3-D ab S. 119 ausführlich erklärt.
Falls sich die Erklärung zum Ursprung auf mehrere Waren bezieht, deren Ursprung auf unterschiedlichen Regeln beruht, dann müssen die Ursprungskriterien den einzelnen Waren eindeutig zugeordnet werden.
Falls keine Erklärung zum Ursprung vorhanden ist, kann der Importeur auf Basis seiner Kenntnis der Ware auf eigene Verantwortung eine zollfreie Abfertigung beantragen („Gewissheit des Einführers”). Dieser Ursprung muss bewiesen werden.
Falls keine Erklärung zum Ursprung vorhanden ist, kann der Importeur auf Basis seiner Kenntnis der Ware auf eigene Verantwortung eine zollfreie Abfertigung beantragen („Gewissheit des Einführers”). Dieser Ursprung muss bewiesen werden.
Nachprüfung des Ursprungs
Im Gegensatz zu anderen Abkommen wird der präferenzielle Ursprung im Abkommen EU-Japan bei der Einfuhr durch den Zoll überprüft. Hierzu dient die Angabe der verwendeten Ursprungkriterien und gegebenenfalls weiterer Informationen. Dies können je nach verwendeter Ursprungsregel unter anderem sein:
- eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens
- eine Beschreibung der verwendeten Vormaterialien
- bei einem Wertkriterium der Wert aller Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft
Da dem Einführer diese Informationen üblicherweise nicht vorliegen, wird er sie von seinem ausländischen Lieferanten anfordern. Dies geschieht auch tatsächlich. Uns liegen hierüber zahlreiche Rückmeldungen von Unternehmen vor. Da die Informationen tendenziell vertraulich sein können, können diese vom Exporteur auch direkt an den japanischen Zoll übermittelt werden. Dort müssen sie vertraulich behandelt werden. Dies löst allerdings nicht das Problem, dass diese Informationen zum einen ungern aus der Hand gegeben werden und zum anderen dem Exporteur häufig nicht vorliegen.
Falls der Exporteur die Informationen nicht bereitstellen möchte oder kann, kann der japanische Zoll alternativ ein Nachprüfungsersuchen zum Beispiel bei der deutschen Zollverwaltung starten. Im Gegensatz zu Nachprüfungsersuchen in anderen Abkommen werden die Unterlagen des Unternehmens an den japanischen Zoll weitergegeben, sofern der Exporteur die Informationen nicht ausdrücklich als vertraulich bezeichnet.
Der japanische Zoll hat auf seiner Homepage erklärt, dass der japanische Importeur nicht mit einer Ablehnung der Präferenzbehandlung rechnen muss, sofern ihm keine detaillierten Informationen zum Herstellungsverfahren vorliegen. Er ist auch nicht verpflichtet, diese Informationen vom europäischen Exporteur zu beschaffen. Umgekehrt besteht für EU-Exporteure keine Verpflichtung, auf Nachfrage des japanischen Importeurs detaillierte Informationen über den Produktionsprozess, wie zum Beispiel Werte von Vormaterialien, zur Verfügung zu stellen. Ein Nachprüfung kann es allerdings trotzdem geben.
Weitere Informationen
- Zu Handelsabkommen haben wir eine Informationsseite erstellt
- Allgemeine Informationen, Verhandlungsdokumente und vieles mehr bietet die EU-Kommission an. Im neuen Online-Portal “Access2Markets” sind produktspezifische Inhalte und Ursprungsregeln aufgearbeitet.
- Mit dem interaktiven Tool für die Selbstbewertung der Ursprungsregeln (ROSA) in My Trade Assistant können Sie überprüfen, ob Ihr Produkt die Ursprungsregeln erfüllt, und erfahren, wie Sie die richtigen Dokumente erstellen können.
- Japan kann als Empfangsland auf Lieferantenerklärungen genannt werden.
- Da zahlreiche Waren in Japan ohnehin zollfrei sind, kann es sich lohnen, auf den Aufwand der Präferenzermittlung und Dokumentation zu verzichten. Dies hängt von der Ware und vom Kunden ab. Der Schwerpunkt des Abkommens liegt ohnehin im Bereich der Öffnung des japanischen Marktes.