Verpflichtende Energieaudits für Nicht-KMU
Mit dem Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) wird für alle Unternehmen, die nicht der KMU-Definition der EU entsprechen, die Verpflichtung zur regelmäßigen Durchführung sogenannter Energieaudits eingeführt.
Wer ist von der Regelung betroffen?
Die Anwendung des KMU-Begriffs (Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen und mittlere Unternehmen = KMU – gestaltet sich schwieriger als es auf den ersten Blick scheint. Da die Novelle des EDL-G auf eine Vorgabe der europäischen Energieeffizienzrichtlinie zurückgeht, wird auch die europäische Definition für KMU zu Grunde gelegt. Hiernach gelten alle Unternehmen als KMU, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen oder 50 Mio. Euro Jahresumsatz bzw. 43. Mio. Euro Jahresbilanzsumme ausweisen. Alle Unternehmen, die einen dieser Schwellenwerte reißen, sind keine KMU und somit von der neuen Regelung im EDL-G betroffen.
Problematisch ist hierbei, dass bei sogenannten Partnerunternehmen mit einer finanziellen Beteiligung zwischen 25 und 50 Prozent bzw. verbundenen Unternehmen, mit einer finanziellen Beteiligung größer 50 Prozent die Unternehmenswerte anteilig oder sogar vollständig zusammen veranschlagt werden. Somit können zwei Unternehmen, die jeweils für sich die genannten Schwellenwerte einhalten, aber als verbundene Unternehmen die Schwellenwerte reißen, den KMU-Status verlieren und somit der Verpflichtung unterliegen.
Branchenzugehörigkeit
Die Verpflichtung ist tatsächlich nicht an eine Branchenzugehörigkeit oder Rechtsform gekoppelt sondern erwächst ausschließlich aus der Überschreitung der genannten Schwellenwerte. Damit sind sowohl Unternehmen des produzierenden Gewerbes betroffen, als auch bspw. Versicherungen, Banken oder Hotelketten. Aber auch Stadtwerke oder Krankenhäuser können in den Anwendungsbereich fallen.
Wie der Verpflichtung nachkommen?
Durch die Energieaudits soll den Unternehmen ein Instrument an die Hand gegeben werden, ihren Energieverbrauch zu analysieren und bewusste Entscheidungen über die Umsetzung von Effizienzmaßnahmen zu treffen. Das Energieaudit muss dabei den Anforderungen aus der DIN 16247-1 genügen, die eine Bestandsaufnahme aller eingesetzten Energieträger und Energieverbraucher inklusive Vor-Ort-Begehungen an allen Standorten enthält. Es kann sowohl von externen Beratern oder Dienstleistern als auch von unternehmenseigenem Personal durchgeführt werden. Auf Basis einer Darstellung der Energieflüsse sollen dann wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen abgeleitet werden. Allerdings ergibt sich aus dem Energieaudit und dem EDL-G keine Verpflichtung zur Umsetzung einzelner Maßnahmen. Die Entscheidung hierüber obliegt dem jeweiligen Unternehmen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung und beispielsweise bestehender Investitionszyklen.
Unternehmen konnten zudem alternativ ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS bis 2017 einführen.
Was sind die Schritte aus Sicht der Unternehmen?
Jedes Unternehmen sollte zunächst klären, ob es in den Anwendungsbereich der neuen Regelung fällt. Besonders die Frage der Verflechtung mit anderen Unternehmen ist hierbei zu prüfen. Im nächsten Schritt ist dann zu klären, wie das Unternehmen der Verpflichtung sinnvollerweise nachkommen sollte. Die Durchführung des Energieaudits kann zunächst ein Schritt sein, um Rechtskonformität sicherzustellen. Größere Unternehmen oder Unternehmensverbünde, zumal wenn sie Standorte im Ausland unterhalten oder bereits über Managementsysteme und Erfahrungen mit deren Systematik verfügen, sollten ernsthaft die Einführung eines Energie- oder EMAS-Umweltmanagementsystems prüfen. Aufgrund der hohen Zahl betroffener Unternehmen ist auch mit einer hohen Auslastung bei den qualifizierten Beratern zu rechnen. Nicht nur aus diesem Grund kann die Teilnahme an Energieeffizienz-Netzwerken eine gute Alternative für Unternehmen sein, der Verpflichtung nachzukommen und gleichzeitig einen Mehrwert für die eigene Arbeit zu generieren.
Quelle: DIHK