Emissionshandelsverordnung 2030

Am 01.01.2021 startete die vierte Handelsperiode des Europäischen Emissionshandels. Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen können auf Antrag jeweils für den Zeitraum 2021 bis 2025 (erste Zuteilungsperiode) und 2026 bis 2030 (zweite Zuteilungsperiode) eine kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen beantragen. Kleinemittenten können sich von der Teilnahme am Emissionshandel befreien lassen.
Als Kleinemittenten gelten Anlagen, die in jedem Jahr eines definierten Bezugszeitraums weniger als 15.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert haben. Diese können sich nach § 16 EHV für den Zuteilungszeitraum 2021 bis 2025 und 2026 bis 2030 von der Teilnahme am Emissionshandel befreien lassen. Der Bezugszeitraum für den Zuteilungszeitraum 2021 bis 2025 sind die Jahre 2016 bis 2018; der Bezugszeitraum für den Zuteilungszeitraum 2026 bis 2030 sind die Jahre 2021 bis 2023.
Während der Dauer der Befreiung muss der Betreiber "gleichwertige" Maßnahmen in Form einer Zahlung eines Ausgleichsbetrages für ersparte Kosten des Erwerbs von Emissionsberechtigungen oder einer Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen leisten (§ 19 und § 20 EHV). Zudem greifen gestaffelte Erleichterungen bei der Emissionsberichterstattung nach § 5 TEHG (Anlagen < 5.000 t Kohlendioxidäquivalent ohne Pflicht zur Verifizierung des Emissionsberichts; Anlagen > 5.000 t Kohlendioxidäquivalent alle drei Jahre Pflicht zur  Verifizierung des Emissionsberichts).
Die Befreiung nach § 16 EHV erlischt, wenn die Anlage in einem Berichtsjahr 25.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent oder mehr emittiert. Ab dem Kalenderjahr der Überschreitung dieser Emissionsgrenze unterliegt die Anlage der Pflicht zur Teilnahme am Emissionshandel nach § 7 Absatz 1 TEHG.