Corona-Wirtschaftshilfen
Mit Datum vom 30. September 2024 hat das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI) etwa 9.000 Widerrufs- und Rückforderungsbescheide zu den Corona-Soforthilfen versandt. Diese Bescheide sollten allen Antragstellern zugeschickt werden, die bis zum Fristablauf 30.09.2024 noch nicht per Schlussabrechnung ihren Nachweis erbracht hatten, dass die Hilfen zur Überbrückung ihres Liquiditätsengpasses erforderlich waren.
Widerspruch gegen Rückforderung Soforthilfe prüfen
Nach Kenntnis der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin sind jedoch auch Antragsteller von einem solchen Widerrufs- und Rückforderungsbescheid überrascht worden, die ihrer Nachweispflicht fristgerecht nachgekommen sind oder bisher keine Aufforderung seitens des LFI MV erhalten hatten.
Die IHK zu Schwerin rät den betroffenen Unternehmen, einen entsprechenden Widerspruch zu begründen und fristgerecht beim LFI einzureichen.
Die IHK zu Schwerin rät den betroffenen Unternehmen, einen entsprechenden Widerspruch zu begründen und fristgerecht beim LFI einzureichen.
Durch die Antragsteller rechtzeitig verschickte Nachweisunterlagen sind mit dem Widerspruch in Kopie noch einmal nachzureichen. Zusätzlich bietet das LFI unter der Hotline 0385 6363-8337 auch die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme an. Die IHK zu Schwerin rät zur Prüfung, ob die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Bescheides geführt haben, durch das antragstellende Unternehmen zu vertreten hat. Ist dies nicht der Fall, kann nach dem § 49a Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern von der Geltendmachung des Zinsanspruches abgesehen werden.
Vereinfachtes Stundungsverfahren bei Rückforderungen der Soforthilfe
Sofern Antragsteller die Schlussabrechnung der ausgezahlten Soforthilfe eingereicht haben und sich daraus ein Rückforderungsanspruch des Landes Mecklenburg-Vorpommern ergab, mussten diese Mittel bisher innerhalb von 6 Monaten zurückgezahlt werden.
Stellt die Rückzahlung für das Unternehmen eine erhebliche Härte dar, oder würde diese zu ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten führen, besteht die Möglichkeit einer Stundung von bis zu 24 Monaten. Hierfür bedurfte es bislang eines detaillierten Nachweises der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Verfahren, Stundungsmöglichkeiten etc.).
Das Landesamt für Finanzen (LAF) aus dem Geschäftsbereich des Finanzministeriums hat gemeinsam mit dem Wirtschaftsministerium auf Forderung der Wirtschaft ein einfacheres Verfahren konzipiert.
Das vereinfachte Verfahren
Das Verfahren sieht vor, dass auf das Anfügen von Unterlagen und Nachweisen zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen verzichtet werden kann. Dies ist möglich, wenn der Schuldner bestätigt, dass
- die sofortige Rückzahlung der Hilfen aufgrund mangelnder Liquidität erhebliche Härten verursachen würde oder
- die sofortige Einziehung der Mittel zu ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten führen würde.
Das LAF wird unter diesen Voraussetzungen Stundungen von bis zu 24 Monaten gewähren.
Die Stundungsunterlagen können beim LAF per E-Mail, über das Kontaktformular des LAF, oder telefonisch angefordert werden.
Schlussabrechnung Überbrückungshilfen
Die Fristen zur Abrechnung der Schlussabrechnung sind abgelaufen. Weitere Informationen unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de