Versicherungsvermittler: Erlaubnis und Registrierung gem. § 34 d Gewerbeordnung
Wer Versicherungen vermittelt, muss eine Erlaubnis gemäß § 34 d Gewerbeordnung (GewO) besitzen und im bundesweiten Vermittlerregister als Vermittler eingetragen sein. Dazu müssen die persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Berufshaftpflichtversicherung und Sachkunde (IHK-Prüfung oder eine gleichgestellte Berufsqualifikation) nachgewiesen werden.
Hintergrund ist, dass die EU-Richtlinie für Versicherungsvermittlung grenzüberschreitende Tätigkeit von Versicherungsvermittlern erleichtern, für ein einheitliches und hohes berufsfachliches Niveau der Vermittler sowie einen besseren Verbraucherschutz sorgen soll.
Erlaubniserteilung und Registrierung gemäß § 34d Abs. 1 GewO
→ natürlichen Personen (z. B. Einzelunternehmen, Personenhandelsgesellschaften) |
Erlaubniserteilung und Registrierung gemäß § 34d Abs. 1 GewO
→ juristischen Personen (z. B. GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG)
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Erlaubnisbefreiung für produktakzessorische Versicherungsvermittler und Registrierung
→ natürliche Person (z. B. Einzelunternehmen, Personenhandelsgesellschaften) |
Erlaubnisbefreiung für produktakzessorische Versicherungsvermittler und Registrierung
→ juristische Person (z. B. GmbH, UG -haftungsbeschränkt-, AG) |
weitere Anträge und Muster für natürliche und juristische Personen |
Änderung der Registerdaten und Erlaubnisrückgabe
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Tätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedsstaat
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