Versicherungsvermittler: Erlaubnis und Registrierung gem. § 34 d Gewerbeordnung

Wer Versicherungen vermittelt, muss eine Erlaubnis gemäß § 34 d Gewerbeordnung (GewO) besitzen und im bundesweiten Vermittlerregister als Vermittler eingetragen sein. Dazu müssen die persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Berufshaftpflichtversicherung und Sachkunde (IHK-Prüfung oder eine gleichgestellte Berufsqualifikation) nachgewiesen werden.
Hintergrund ist, dass die EU-Richtlinie für Versicherungsvermittlung grenzüberschreitende Tätigkeit von Versicherungsvermittlern erleichtern, für ein einheitliches und hohes berufsfachliches Niveau der Vermittler sowie einen besseren Verbraucherschutz sorgen soll.
Erlaubniserteilung und Registrierung gemäß § 34d Abs. 1 GewO
→ natürlichen Personen (z. B. Einzelunternehmen, Personenhandelsgesellschaften)
Erlaubniserteilung und Registrierung gemäß § 34d Abs. 1 GewO
→ juristischen Personen (z. B. GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG)
Erlaubnisbefreiung für produktakzessorische Versicherungsvermittler und Registrierung
→ natürliche Person (z. B. Einzelunternehmen, Personenhandelsgesellschaften)
Erlaubnisbefreiung für produktakzessorische Versicherungsvermittler und Registrierung
→ juristische Person (z. B. GmbH, UG -haftungsbeschränkt-, AG)

weitere Anträge und Muster für natürliche und juristische Personen

Änderung der Registerdaten und Erlaubnisrückgabe
Tätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedsstaat