Erlaubnis und Registrierung
Seit 2013 benötigen Finanzanlagenvermittler eine Erlaubnis und Registrierung der zuständigen Erlaubnisbehörde (in Mecklenburg-Vorpommern sind das die Industrie- und Handelskammern) nach § 34f GewO.
Analog der Regelungen für die Versicherungsvermittler (§ 34d GewO) muss jeder Gewerbetreibende, der auf der Grundlage des § 34f GewO tätig wird, eine Eintragung im Vermittlerregister nachweisen.
Nachfolgend sind sämtliche Antragsformulare für die Erlaubnis und Registrierung als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO aufgeführt:
- § 34f GewO – Erlaubnissantrag natürliche Person (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 41 KB)
- § 34f GewO – Erlaubnissantrag juristische Person (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 43 KB)
- § 34f GewO –Beiblatt Personenhandelsgesellschaften (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 13 KB)
- § 34f GewO – Arbeitnehmer (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 46 KB)
- § 34f GewO – Änderungen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 37 KB)