Zertifizierter Verwalter WEG
- Inkrafttreten/Übergangsregelung
- Erlaubnisvoraussetzung/Weiterbildungspflicht
- Gegenstand der Prüfung
- Befreiung von der Prüfungspflicht
- Juristische Personen und Personengesellschaften als zertifizierte Verwalter
- Anmeldung/Interessentenliste
- Prüfungstermine
- Prüfungsgestaltung
- Gebühren
- Ehrenamtliche Prüfertätigkeit
Der Bundestag hat am 22. September 2022 die Verschiebung der Anwendbarkeit der Regelungen zum zertifizierten Verwalter um ein Jahr auf den 1. Dezember 2023 beschlossen. Es ist davon auszugehen, dass das vom Bundestag beschlossene Gesetz und die daraus erfolgende Änderung des Wohneigentumsgesetzes rechtzeitig vor dem 1. Dezember 2022 in Kraft treten wird.
Inkrafttreten/Übergangsregelung
Bestellung eines zertifizierten Verwalters soll die Regel werden. Mit "Verwalter" gemeint sind dabei unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung befasste Personen, also diejenigen, die die Eigentümer-Versammlungen leiten oder außerhalb einer Versammlung als Verwalterin oder Verwalter Entscheidungen treffen. Nicht betroffen sind beispielsweise Hausmeister oder Führungskräfte, die ausschließlich Leitungsaufgaben in Immobilienverwaltungsunternehmen wahrnehmen.
Soweit die Verwaltung und Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums beziehungsweise Sondereigentums nicht durch eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt sind, müssen Letztere nach dem neuen WEG künftig eine "ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung" beschließen – dazu zählt insbesondere auch die Bestellung eines "zertifizierten Verwalters".
Diese Regelung greift ab dem 1. Dezember 2022. Es gibt jedoch Ausnahmen und Übergangsregelungen: Verwalter, die bereits am 1. Dezember 2020 für eine bestimmte Eigentümer-Gemeinschaft tätig waren, gelten dieser gegenüber bis zum 1. Juni 2024 als "zertifizierte Verwalter". Außerdem sind Immobilienkaufleute, Absolventen eines Hochschulstudiums mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt und andere einschlägige Berufsbilder einem "zertifizierten Verwalter" gleichgestellt, ohne dass eine Prüfung ablegt werden muss.
Darüber hinaus gilt: Wenn weniger als neun Sondereigentumsrechte bestehen, ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde und/oder weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer dies ausdrücklich verlangen, kann auf die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verzichtet werden.
Erlaubnisvoraussetzung/Weiterbildungspflicht
Die Zertifizierung ist keine gewerberechtliche Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach der Gewerbeordnung; Verwalter können ihrer Tätigkeit also grundsätzlich auch ohne Zertifizierung nachgehen.
Zudem hat die Zertifizierung keinen Einfluss auf die in der Gewerbeordnung festgeschriebene Weiterbildungspflicht: Auch zertifizierte Verwalter müssen sich im Umfang von 20 Stunden binnen drei Kalenderjahren weiterbilden.
Gegenstand der Prüfung
Gegenstand der Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach § 26a Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes sind die in Anlage 1 aufgeführten Sachgebiete. Hinsichtlich der Sachgebiete aus den Themenbereichen rechtliche Grundlagen (Nummer 2), kaufmännische Grundlagen (Nummer 3) und technische Grundlagen (Nummer 4) sind vertiefte Kenntnisse, hinsichtlich derjenigen aus dem Themenbereich Grundlagen der Immobilienwirtschaft (Nummer 1) lediglich Grundkenntnisse erforderlich.
Mit der IHK-Prüfung erbringt eine Verwalterin/ein Verwalter den Nachweis, dass er oder sie über die für diese Tätigkeit notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.
Angeboten werden Prüfungen voraussichtlich ab August/September 2023. Zuvor erstellt die DIHK-Bildungs-gGmbH gemeinsam mit Fachleuten aus der Praxis die Prüfungsaufgaben. Grundlage ist der im März 2022 veröffentlichte Rahmenplan "Zertifizierter Verwalter nach § 26a Wohnungseigentumsgesetz", in dem der DIHK gemeinsam mit einem Expertengremium und drei Fachverbänden der Immobilienwirtschaft die Lernziele zusammengefasst hat.
Dieser Rahmenplan beschreibt, was die Teilnehmenden eines entsprechenden Lehrgangs über die Immobilienwirtschaft allgemein sowie über rechtliche, kaufmännische und technische Grundlagen wissen sollten. Damit bildet er die Basis für die Erstellung von lernzielorientierten Prüfungsaufgaben und die Gestaltung von Vorbereitungslehrgängen.
Befreiung von der Prüfungspflicht
Einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt ist, wer
- die Befähigung zum Richteramt,
- eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks und Wohnungswirtschaft,
- einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder
- einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt
besitzt. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen.
Eine Bescheinigung über die Gleichwertigkeit ist durch den Gesetzgeber nicht vorgesehen und wird durch die IHK zu Schwerin nicht ausgestellt.
Juristische Personen und Personengesellschaften als zertifizierte Verwalter
Juristische Personen und Personengesellschaften dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen, wenn die bei ihnen Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder nach § 7 einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind.
Anmeldung/Interessentenliste
Die Anmeldung zur Prüfung ist derzeit noch nicht möglich. Gern können Sie uns Ihre Kontaktdaten über die Interessentenliste zukommen lassen. Wir informieren Sie, sobald die Prüfungstermine verbindlich feststehen und über die Art der Anmeldemöglichkeiten.
Prüfungstermine
Die IHK zu Schwerin bereitet derzeit die Umsetzung des Prüfungsverfahrens vor. Dieses ist für das 3. Quartal 2023 vorgesehen.
Prüfungsgestaltung
(1) Die Prüfung setzt sich aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zusammen. Die Teilnahme am mündlichen Teil der Prüfung setzt das Bestehen des schriftlichen Teils voraus.
(2) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die in § 1 aufgeführten Themenbereiche. Sie sind anhand praxisbezogener Aufgaben und in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zu prüfen. Der schriftliche Teil dauert mindestens 90 Minuten. Er kann mit Hilfe unterschiedlicher Medien durchgeführt werden.
(3) Im mündlichen Teil der Prüfung können bis zu fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Dabei müssen auf jeden Prüfling mindestens 15 Minuten Prüfungszeit entfallen. Der mündliche Teil der Prüfung soll sich zumindest auf Nummer 2.1 der Anlage 1 beziehen.
Gebühren
Für die Abnahme der Prüfung wird eine Gebühr erhoben. Diese wird im Gebührentarif der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 248 KB) veröffentlicht.
Ehrenamtliche Prüfertätigkeit
IHK-Prüferinnen und IHK-Prüfer übernehmen mit dem Ehrenamt gesellschaftliche Verantwortung für die Unternehmen und deren Beschäftigte.
Erfüllen Sie folgende Anforderungen?
- Befähigung zum Richteramt,
- eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau
- oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft
- einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin
- einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt oder
- langjährige Berufserfahrung im Bereich Wohnimmobilienverwaltung mit alsbaldiger Prüfung zum zertifizierten Verwalter
Fühlen Sie sich angesprochen und möchten ehrenamtliches Mitglied in einem unserer Prüfungsausschüsse werden? Dann freuen wir uns auf Sie. Reichen Sie uns bitte die ausgefüllte Prüferkarte (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 91 KB) ein. Wir nehmen dann gern Kontakt zu Ihnen auf.