Unterrichtungsverfahren Bewachungsgewerbe
Wir haben für Sie einige Informationen und Termine zusammengestellt für die Unterrichtungsverfahren Bewachungsgewerbe gem. § 34a GewO.
Termine 2025
Unterrichtszeiten: Montag bis Freitag von 08:30 bis ca. 17:00 Uhr
Sofern ein Termin ausgebucht ist, erscheint dieser vor Ablauf der Anmeldefrist nicht mehr in der Onlineanmeldung. | |
Unterrichtungszeitraum: | Onlineanmeldung möglich bis: |
20.01.2025 bis 24.01.2025 | 12.12.2024 - ausgebucht |
10.03.2025 bis 14.03.2025 | 09.02.2025 |
19.05.2025 bis 23.05.2025 | 20.04.2025 |
14.07.2025 bis 18.07.2025 | 15.06.2025 |
15.09.2025 bis 19.09.2025 | 10.08.2025 |
10.11.2025 bis 14.11.2025 | 12.10.2025 |
Online Anmeldung
Die Anmeldung zum Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe ist ausschließlich online möglich. Wählen Sie einen Termin aus und melden Sie sich gern für eine der nächsten Unterrichtungen an → Onlineanmeldung. Sofern ein Termin ausgebucht ist erscheint dieser nicht mehr in der Übersicht. Wenn Sie die Gebühren nicht selbst zahlen, reichen Sie bitte im Anmeldeprozess das ausgefüllte Formular zur Kostenübernahme ein. → zum Vordruck (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 52 KB)
Zweck der Unterrichtung
Zweck der Unterrichtung nach § 34a Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung ist es, Wachpersonen so zu befähigen, dass sie mit den für eine eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben erforderlichen Rechten und Pflichten sowie den damit verbundenen Befugnissen und deren praktischer Anwendung vertraut sind.
Verfahren
- Die Unterrichtung erfolgt mündlich. Die zu unterrichtende Person muss über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse, mindestens auf dem Kompetenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens verfügen. Die Unterrichtung hat mindestens 40 Unterrichtsstunden zu dauern. Eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. Mehrere Personen können gleichzeitig unterrichtet werden, wobei die Zahl der Unterrichtungsteilnehmer 20 nicht übersteigen soll.
- (Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Bescheinigung aus, wenn die unterrichtete Person am Unterricht ohne Fehlzeiten teilgenommen hat und sich die Industrie- und Handelskammer durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch einen aktiven Dialog der unterrichtenden Person mit den Unterrichtungsteilnehmern sowie durch mündliche und schriftliche Verständnisfragen nach jedem Sachgebiet, davon überzeugt hat, dass die Person mit den für eine eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben erforderlichen Rechten und Pflichten sowie den damit verbundenen Befugnissen und deren praktischer Anwendung nach Maßgabe des § 7 BewachV vertraut ist.
Inhalt, Sachgebiete
Die Unterrichtung umfasst die fachspezifischen Rechte, Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:
- Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen
- Unfallverhütungsvorschrift, Wach- und Sicherheitsdienst
- Verhalten in Gefahrensituationen
- Umgang mit Menschen (u. a. Deeskalationstechniken)
- Grundzüge der Sicherheitstechnik
Sprachkenntnisse
Die Unterrichtung erfolgt in deutscher Sprache. Gem. BewachV muss die zu unterrichtende Person über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse auf dem Kompetenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens verfügen.
Er muss in der Lage sein, dem komplizierten, insbesondere dem Unterrichtsstoff im Rechtsbereich, zu folgen und das Erlernte in die Praxis umzusetzen. Sollte sich im Laufe der Unterrichtung herausstellen, dass der Teilnehmer entgegen seiner gemachten Angaben die deutsche Sprache nicht so beherrscht, dass er die fachlichen Ausdrücke und Formulierungen aus den gesamten Sachgebieten vollinhaltlich verstehen kann, so kann auch keine Bescheinigung über die Teilnahme an der Unterrichtung im Bewachungsgewerbe erteilt werden. Eine Rückerstattung der Gebühr ist in diesem Fall nicht möglich.
Gebühren / Rücktritt
Die Gebühr für das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe gem. § 34a GewO beträgt 350,00 Euro.
Sollen die Kosten durch die Agentur für Arbeit oder durch das Jobcenter oder andere Dritte übernommen werden, müssen Sie dort vor der Onlineanmeldung die Kostenübernahme beantragen. Hierzu verwenden Sie bitte den → Vordruck Kostenübernahme (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 52 KB).
ACHTUNG! Die Teilnahme kann nicht über einen Bildungsgutschein abgerechnet werden, da laut § 34a GewO keine Maßnahme-Nummer beantragt werden muss. Die Bescheinigung über die erfolgreiche Absolvierung der Unterrichtung im Bewachungsgewerbe erhalten Sie erst nach Eingang der Gebühren auf dem Konto der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin.
Rücktritt mit wichtigem Grund
Bleibt der Unterrichtungsteilnehmer nach erfolgter Anmeldung zur Unterrichtung und Ablauf der Anmeldefrist aus wichtigem Grund fern (Nachweispflichtig), ermäßigen sich die Gebühren um 50 %.Rücktritt ohne wichtigen Grund
Bleibt der Unterrichtungsteilnehmer nach erfolgter Anmeldung zur Unterrichtung und Ablauf der Anmeldefrist aus wichtigem Grund fern (Nachweispflichtig), ermäßigen sich die Gebühren um 50 %.Rücktritt ohne wichtigen Grund
Rücktritt ohne wichtigen Grund
Bleibt der Unterrichtungsteilnehmer nach erfolgter Anmeldung zur Unterrichtung und Ablauf der Anmeldefrist ohne wichtigen Grund fern, bleibt der Gebührenanspruch in voller Höhe bestehen.
Bleibt der Unterrichtungsteilnehmer nach erfolgter Anmeldung zur Unterrichtung und Ablauf der Anmeldefrist ohne wichtigen Grund fern, bleibt der Gebührenanspruch in voller Höhe bestehen.
Ein Rücktritt von der Unterrichtung muss schriftlich, vor Beginn, erfolgen. Maßgeblich ist der Posteingang bei der IHK zu Schwerin.