Aufwandsentschädigung für Mitarbeit in Prüfungsausschüssen
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin hat aufgrund § 40 Abs. 6 Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBI. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBI. I S. 2522) in ihrer Sitzung am 17.03.2021 folgende Änderung der Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Mitwirkung in den Prüfungsausschüssen beschlossen:
§ 1 Grundlagen
Für die ehrenamtliche Mitwirkung in den Prüfungsausschüssen gewährt die Industrie- und Handelskammer zu Schwerin, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Fahrtkosten nach den Grundsätzen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) sowie ein Tagegeld in entsprechender Anwendung des Einkommenssteuergesetzes (EStG)
§ 2 Entschädigung für Zeitversäumnis
Die Entschädigung für Zeitversäumnis je Stunde richtet sich nach § 16 JVEG in der jeweils gültigen Fassung. Die letzte angefangene Stunde wird jeweils voll angerechnet je Tag.
§ 3 Fahrtkostenersatz
Für die Benutzung des preisgünstigsten öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels werden die tatsächlich entstandenen Auslagen erstattet.
Bei Benutzung des eigenen Kraftfahrzeuges wird für jeden angefangenen Kilometer des Hin und Rückweges der Satz nach § 5 Absatz 2 Ziffer 1 JVEG erstattet.
§ 4 Entschädigung für Aufwand
Ausschussmitglieder, die am Prüfungsort, an dem sie ehrenamtlich tätig waren, weder wohnen noch berufstätig sind, erhalten für die Abwesenheit vom Wohnort (einschließlich mit Wegezeit) ein Tagegeld gemäß der jeweils geltenden Fassung des
§ 9 Absatz 4a Nrn. 1-3 Einkommensteuergesetz.
§ 9 Absatz 4a Nrn. 1-3 Einkommensteuergesetz.
Darüber hinaus erhalten Ausschussmitglieder, die am Prüfungsort, an dem sie ehrenamtlich tätig waren, wohnen oder berufstätig sind, ein Tagegeld von EUR 3,00, wenn sie an einer Sitzung mit mehr als 8 Stunden Prüfungsdauer teilnehmen.
§ 5 Sonstige Aufwendungen
Nachweislich notwendige sonstige Aufwendungen werden erstattet.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Mitwirkung in den Prüfungsausschüssen tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungsregelung für ehrenamtliche Prüfertätigkeit im Auftrag der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin vom 17. Juni 2020 außer Kraft.