Auslandsaufenthalte für Azubis
Schon während der Ausbildung Berufserfahrung im Ausland sammeln - das geht! Erfahren Sie mehr über Angebote und Fördermöglichkeiten für Azubis und Ausbildungsbetriebe. Wir haben für Azubis und Ausbildungsbetriebe Informationen zusammengestellt, die bei der Organisation eines Auslandsaufenthaltes während der Ausbildung helfen.
Die Industrie- und Handelskammer zu Schwerin
- führt hierbei die notwendigen Beratungen für Unternehmen und Auszubildende durch,
- unterstützt die Unternehmen bei der Planung, Durchführung, Auswertung und Abrechnung von Mobilitätsprojekten,
- führt die Abstimmung zwischen den ausbildenden Parteien (Unternehmen, Auszubildende, Berufliche Schule, Kooperationspartner) durch und
- unterstützt bei der Informationssuche nach aktuellen Förderprogrammen.
Informationen zur Planung
Um den Auslandsaufenthalt gut vorzubereiten, gibt es einiges zu beachten. Ihre Fragen richten Sie gern per Mail an unsere Ausbildungsberaterin Heidrun Lehnert.
Vertragliche Regelung
Jeder Auslandsaufenthalt muss als Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte in den Ausbildungsvertrag aufgenommen werden, gegebenenfalls auch nachträglich über eine Zusatzvereinbarung. Es empfiehlt sich außerdem, einen Vertrag zwischen dem aufnehmenden Betrieb und dem entsendenden Betrieben sowie zwischen aufnehmenden Betrieb und dem Auszubildenden zu schließen.
Ausbildungsvergütung
Auch während des Auslandsaufenthalts ist der entsendende Ausbildungsbetrieb verpflichtet, die Ausbildungsvergütung zu zahlen. Gegebenenfalls kann mit dem aufnehmenden Betrieb vereinbart werden, dass dieser einen Teil der Vergütung übernimmt.
Reisekosten
Die Reise- und Unterbringungskosten werden von den Auszubildenden selbst getragen. Es besteht die Möglichkeit, über verschiedene Förderprogramme Zuschüsse zu erhalten.
Informationspflichten
Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, jeden Auslandsaufenthalt bei der IHK anzuzeigen. Dauert der Auslandsaufenthalt länger als vier Wochen, muss mit der IHK ein Ausbildungsplan abgestimmt werden.
Berufsschule
Der Auszubildende muss eine Freistellung bei der Berufsschule beantragen. Im Ausland muss keine vergleichbare Berufsschule besucht werden, der Auszubildende ist aber dazu verpflichtet, den versäumten Berufsschulstoff selbständig nachzuarbeiten.
Berichtsheft
Die Pflicht zur Führung eines Berichtsheftes besteht auch im Ausland.
Umfangreiche Informationen bietet auch die → Rubrik „ Vorbereitung und Planung“ auf der Internetseite des IBS.