Servicemonteur für Windenergieanlagentechnik
Für Sie abrufbar sind Details zu Arbeitsgebieten und Aufgaben, Zulassungsvoraussetzungen, Prüfungsterminen und Anmeldefristen.
Ziel der Prüfung
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum/zur "Servicemonteur/Servicemonteurin für Windenergieanlagentechnik" erworben worden sind, kann die Industrie- und Handelskammer als zuständige Stelle Prüfungen nach § 2 bis 8 durchführen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, insbesondere folgende Aufgaben als Servicemonteur/Servicemonteurin für Windenergieanlagentechnik wahrzunehmen:
- Verantwortlichkeit für die ihm zugewiesenen Windenergieanlagen
- Störungsbearbeitung
- Koordination von Störungs-, Reparatur- und Wartungsdienstleistungen
- Kundenorientiertes Dienstleistungsangebot
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss "Servicemonteur/Servicemonteurin für Windenergieanlagentechnik".
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen,
- wer eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Metall- oder Elektroberufen zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens sechsmonatige einschlägige Berufspraxis oder
- eine mit Erfolg abgelegte Prüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis oder
- eine mindestens sechsjährige einschlägige Berufspraxis nachweist.
Die Berufspraxis muss der Fortbildung zum „Servicemonteur für Windenergieanlagentechnik" dienlich sein und wesentliche Bezüge zu dessen Aufgaben gemäß §1 Abs. 2 haben.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Prüfungstermine und Anmeldefristen
Diese Prüfung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1514 KB) findet bei Bedarf zweimal jährlich, jeweils im Frühjahr und Herbst, zu bundeseinheitlichen Terminen mit bundeseinheitlichen Prüfungsaufgaben statt.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass der Antrag auf Zulassung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 132 KB) zur Fortbildungsprüfung die Anmeldung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 141 KB) zur Prüfung nicht ersetzt.
Anmeldefristen
Frühjahrsprüfung am 31.12. des Vorjahres
Herbstprüfung am 30.06. des Jahres
Herbstprüfung am 30.06. des Jahres
Bei verspäteter Anmeldung erfolgt ein Verwaltungskostenzuschlag von 50,00 Euro.
Handlungsbereich | Prüfungstermine Herbst 2024 |
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Rechtskunde
Wirtschaftskunde und Arbeitsorganisation
Fach-Englisch
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auf Anfrage
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Technologie von Windenergieanlagen
Grundlagen der Elektrotechnik
Grundlagen der Maschinenbautechnik
Übrige Sachgebiete gemäß VO
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auf Anfrage
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Praktische Prüfung
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individuell
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Handlungsbereich | Prüfungstermine Frühjahr 2025 |
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Rechtskunde
Wirtschaftskunde und Arbeitsorganisation
Fach-Englisch
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auf Anfrage
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Technologie von Windenergieanlagen
Grundlagen der Elektrotechnik
Grundlagen der Maschinenbautechnik
Übrige Sachgebiete gemäß VO
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auf Anfrage
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Praktische Prüfung
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individuell
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Gebühren
Die Prüfungsgebühr beträgt 630,00 Euro.