Migrationspakt

Die nachfolgende Kurzübersicht bezieht sich auf das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG), das Duldungsgesetz, Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetz und das Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz.
Des Weiteren gibt es mit dem Gesetz zur Entfristung des Integrationsgesetzes, dem Gesetz zur Beschleunigung, Vereinfachung und Vereinheitlichung von Asylklageverfahren, dem Gesetz zur besseren Steuerung der Asyl- und Widerrufsverfahren und dem Zweiten Gesetze zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht (sog. Geordnete-Rückkehr-Gesetz), 4 weitere Gesetze, die hier nicht weiter berücksichtigt werden.

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG)

  • Die „Positivliste“ für berufliche Abschlüsse fällt weg.
  • Sonderfall IT-Spezialisten: Berufsanerkennung nicht notwendig.
  • Die Vorrangprüfung fällt (weitgehend) weg.
  • Die Einreise zur Arbeits- und Ausbildungsplatzsuche wird für beruflich Qualifizierte möglich.
  • Die Einreise für die Anerkennung des Abschlusses und Qualifizierungsmaßnahmen wird möglich.
  • Die Verfahren sollen verbessert werden (Zentrale Ausländerbehörde, beschleunigtes Fachkräfteverfahren, Verbesserung der Verwaltungsverfahren und zwischenbehörlicher Zusammenarbeit, gezielte Werbemaßnahmen und verstärktes Sprachförderangebot).

Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung

1. Die Ausbildungsduldung („3+2“)

  • Eine Ausbildungsduldung für Assistenz- und Helferausbildungen wird möglich.
  • Eine Voraufenthaltsfrist von 3 Monaten wird eingeführt.
  • Die Ausbildungsduldung wird frühestens 6 Monate vor Ausbildungsbeginn erteilt.
  • Bei Ausbildungsabbruch ist die Bildungseinrichtung meldepflichtig.
  • Die Versagensgründe für eine Ausbildungsduldung wurden ausdefiniert. Das Ermessen für die Beschäftigungserlaubnis ist auf Null reduziert.

2. Die Beschäftigungsduldung

  • Die Beschäftigungsduldung ist einer neuer Duldungstatbestand, den es zuvor nicht gab.

Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes

  • Die „Förderlücke“ für Asylbewerber und Geduldete in Ausbildung wird geschlossen.

Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz

  • Berufsausbildungsbeihilfe (BAB): Änderungen für Asylbewerber. Neuerungen im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) schaffen hier Entlastung.
  • Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) & Assistierte Ausbildung (AsA): Nun prinzipiell für alle Ausländer zugänglich, die aufenthaltsrechtlich Zugang zum Ausbildungsmarkt haben.
  • Sprachförderung des Bundes (Integrationskurse und Berufssprachkurse): Änderungen für Asylbewerber, die keine gute Bleibeperspektive haben. Für Geduldete nun bereits nach 6 Monaten zugänglich.
Quelle: Unternehmensnetzwerk “Unternehmen integrieren Flüchtlinge” der IHK-Organisation