Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Die Anerkennungsgesetze von Bund und Ländern sind ein wirksames und gut etabliertes Instrument zur Arbeitsmarktintegration von Menschen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) verbessert mit der Fördermaßnahme „Zuschuss für die Berufsanerkennung“ den Zugang in ein Berufsanerkennungsverfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation mit einem deutschen Referenzberuf.
Anerkennungsinteressierte werden bei der Finanzierung der Kosten des Anerkennungsverfahrens unterstützt.

Anerkennungszuschuss

Nach Maßgabe der Förderrichtlinie erhalten Fachkräfte, die eine Berufsanerkennung anstreben, einen Anerkennungszuschuss. Auf diese Weise werden sie finanziell dabei unterstützt, eine Gleichwertigkeit ihres Berufsabschlusses zu erreichen. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Förderung besteht nicht. Die Entscheidung ergeht auf Grund des pflichtgemäßen Ermessens der zentralen Förderstelle.

Wer bekommt den Zuschuss?

  • Förderfähig ist, wer die Aufnahme eines Verfahrens zur Berufsanerkennung bzw. den erfolgreichen Abschluss eines Anerkennungsverfahrens anstrebt. Mit dem Berufsanerkennungsverfahren sollen, auch im Vergleich zu Alternativverfahren (z. B. Externenprüfung, Umschulung), die Chancen für eine qualifikationsadäquate Beschäftigung auf dem deutschen Arbeitsmarkt erhöht sowie ein Beitrag zu einer verbesserten Integrationsperspektive geleistet werden.
  • Förderfähig sind Personen, die seit mindestens drei Monaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Hauptwohnsitz in Deutschland haben, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Aufenthaltsstatus oder dem Staat, in dem die Ausbildung abgeschlossen wurde.
  • In die Förderung aufgenommen wird, wem im Sinne der Eigenleistungsfähigkeit nicht im ausreichenden Maße eigene finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Das ist der Fall, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen der Antragstellenden einen Betrag von 26.000 Euro bzw. 40.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Ehe- bzw. Lebenspartnern nicht überschreitet.
  • Die Förderung wird nicht gewährt, soweit Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder eine Förderung aus Programmen der Länder im Kontext der Berufsanerkennung oder aus vergleichbaren Instrumenten bereits erbracht werden.

Das Verfahren

Die Gewährung des Anerkennungszuschusses erfolgt in einem zweistufigen Verfahren:
  • Aufnahme in die Förderung
    Anerkennungsinteressierte reichen den Antrag auf Aufnahme in das Förderprogramm über eine der zuleitenden Stellen ein. Diese leitet den Antrag an die zentrale Förderstelle zur Prüfung der Förderfähigkeit der Antragstellenden weiter. Bei einer positiven Entscheidung ergeht eine grundsätzliche Förderzusage durch die zentrale Förderstelle.
  • Einreichung von Kosten
    Die Zusage über die Aufnahme in die Förderung umfasst auch ein Formular zur Auszahlung des Anerkennungszuschusses, auf dessen Grundlage die Kosten unmittelbar bei der zentralen Förderstelle geltend gemacht werden.

Wo kann ich den Antrag stellen?

Für die Gewährung der Anerkennungszuschüsse ist das Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb) gGmbH die zentrale Förderstelle im Sinne der Förderrichtlinie.

Die zentrale Förderstelle

  • prüft auf Grundlage der Richtlinie übergreifend die zugeleiteten Förderanträge, unter anderem das Vorliegen der Voraussetzungen und die Eigenleistungsfähigkeit und entscheidet über die grundsätzliche Förderfähigkeit der Person,
  • informiert die Anerkennungsinteressierten sowie die jeweilige zuleitende Stelle über die Aufnahme in die Förderung (grundsätzliche Förderzusage),
  • prüft im Einzelnen die Förderfähigkeit der geltend gemachten Kosten und
  • zahlt entsprechend dem Prüfungsergebnis den Anerkennungszuschuss aus.

Zuleitende Stellen

  • können Stellen sein, die im Kontext der Anerkennungsberatung und/oder der Prüfung von Berufsanerkennungsverfahren tätig sind, insbesondere Beratungsstellen im „Förderprogramm Integration durch Qualifizierung (IQ)“,
  • sollen eine Einschätzung zu dem Antrag auf Aufnahme in das Förderprogramm geben, die sich an den Auswahlkriterien dieser Richtlinie orientiert,
  • sollen zur Antragstellung informieren, den Antrag auf Aufnahme in die Förderung auf Vollständigkeit prüfen sowie Informationen zu den Voraussetzungen an die zentrale Förderstelle weitergeben und
  • leiten den Antrag an die zentrale Förderstelle weiter.

Art und Umfang der Förderung

Interessiert erhalten auf Antrag nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie einen nicht rückzahlbaren Zuschuss zu den Kosten des Berufsanerkennungsverfahrens. Für die Gewährung des Anerkennungszuschusses ist hierzu zunächst über die zuleitende Stelle das von der zentralen Förderstelle bereitgestellte Formular „Antrag Anerkennungszuschuss“ einzureichen, damit die grundsätzliche Förderfähigkeit der Antragstellenden geprüft werden kann.
Die Einreichung von Kosten, die mit dem Formular „Auszahlung Anerkennungszuschuss“ erfolgen muss, ist ohne die vorherige Antragstellung zur Aufnahme in die Förderung nicht möglich. Die Antragstellung muss grundsätzlich vor Beginn der kostenbegründenden Maßnahme erfolgen.
Der Anerkennungszuschuss wird in Höhe von 100 Prozent der nachgewiesenen Kosten gewährt, maximal 600 Euro pro Person. Die beantragte Gesamtförderung der Kosten soll insgesamt pro Person mindestens 100 Euro betragen.
Förderfähig sind Kosten, die durch ein Berufsanerkennungsverfahren entstehen. Im Einzelnen:
  • Kosten für Übersetzungen, Beglaubigungen und Gutachten sowie für die Beschaffung von verfahrensnotwendigen Nachweisen,
  • Gebühren und Auslagen im Rahmen des Berufsanerkennungsverfahrens,
  • Kosten für Qualifikationsanalysen nach § 14 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und § 50b der Handwerksordnung sowie
  • Fahrtkosten im Inland im Rahmen der Antragsstellung (Berufsanerkennungsverfahren).
Die Kosten sind in geeigneter Weise, insbesondere durch Vorlage der Rechnungen bzw. Bescheide, zu belegen. Eine Einreichung von Kosten ist grundsätzlich bis spätestens drei Monate nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens möglich.

Antrag zum Anerkennungszuschuss

Der "Antrag zum Anerkennungszuschuss" sowie diverse Informationen, Anleitungen usw. sind abrufbar beim Bundesinstitut für Berufsbildung unter: www.anerkennung-in-deutschland.de