8. Juli 2024

Rechtstipp des Monats: Krank im Urlaub - Das ist zu beachten

Endlich sind die lang ersehnten Ferien da. Doch plötzlich macht sich eine Erkältung bemerkbar. Wenn Beschäftigte während ihres Urlaubs erkranken, wirft das auch arbeitsrechtliche Fragen auf. Im Rechtstipp des Monats erklärt IHK-Expertin Hanna Schmid, was Unternehmen und deren Mitarbeitende zu beachten haben.
Das Wichtigste zuerst: Wer im Urlaub krank wird, muss seinen Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren – und zwar unverzüglich. Auf welchem Weg, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und richtet sich nach der betrieblichen Praxis. „Die Meldung kann z. B. durch einen persönlichen Anruf oder auch per E-Mail erfolgen“, sagt Hanna Schmid, Arbeitsrechtsexpertin der IHK Schwaben. Entscheidend ist der Zeitpunkt: „Wer seine Erkrankung erst meldet, wenn er wieder zurück im Betrieb ist, wird in der Regel Schwierigkeiten haben, seine Ansprüche geltend zu machen“, so Schmid.
Anspruch auf Jahresurlaub bleibt bestehen
Grundsätzlich gilt: Die Urlaubstage, an denen Beschäftigte erkrankt sind, werden nicht vom jährlichen Urlaubsanspruch abgezogen. Voraussetzung ist, dass die Arbeitsunfähigkeit bereits am ersten Tag durch ein Attest vom Arzt bescheinigt wird. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen den versäumten Urlaub aber nicht einfach an die Zeit der Erkrankung anhängen. „Sie müssen ihre Tätigkeit nach Ende des beantragten Urlaubs oder dem Ende der Arbeitsunfähigkeit wieder aufnehmen“, so Schmid. „Um die verlorenen Urlaubstage nachzuholen, müssen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer einen neuen Urlaubsantrag beim Arbeitgeber stellen.“
Besondere Pflichten bei Krankheit im Auslandsurlaub
Wird ein Mitarbeitender während eines Auslandsaufenthalts krank, gelten besondere Pflichten: Dann muss er dem Arbeitgeber neben der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer zusätzlich seine Adresse am Aufenthaltsort schnellstmöglich nennen.