24. August 2023

Worauf Influencer bei der Steuer achten müssen

IHK-Rechtstipp: Vorsicht, wenn das Hobby zur Einnahmequelle wird.
Sie teilen in den sozialen Netzwerken Bilder und Videos aus ihrem Leben – und verdienen damit Geld. Influencer auf Instagram, Tiktok und anderen Plattformen sind geschätzte Werbepartner. Doch Vorsicht! „Bei vielen beginnt alles als Hobby und weitet sich erst im Laufe der Zeit zu einer lukrativen Tätigkeit aus, die dann durch die Finanzbehörden beobachtet wird“, warnt Simion Hersonski vom Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft der IHK Schwaben. Er erklärte im „Rechtstipp des Monats“, was Influencer im Steuerrecht beachten müssen.
Egal, ob es um Schminktipps, Familienthemen oder sportliche Höchstleistungen geht: Zu nahezu jedem Thema gibt es in den sozialen Netzwerken so genannte Influencer. Das sind Nutzer dieser Plattformen, die mit ihren Accounts besonders viele Menschen erreichen, die zahlreiche Follower und Freunde haben und in ihren Communitys großes Vertrauen genießen. Das wiederum machen sich Unternehmen gerne zunutze: Sie beauftragen Influencer, damit diese gezielt Werbung für bestimmte Produkte und Dienstleistungen machen. „Oft ist es keine bewusste Entscheidung, Influencer zu werden“, sagt Simion Hersonski, „für viele wird es eher beiläufig zur Profession.“
Einnahmen müssen unter Umständen versteuert werden
Doch gerade das kann zum Problem werden. Denn die Tätigkeit als Influencer kann steuerliche Folgen haben, was vielen nicht bewusst ist. „Auf die Einnahmen, die erzielt werden, kann Einkommensteuer, Gewerbesteuer oder Umsatzsteuer fällig werden – je nach Einzelsteuergesetz“, sagt der Steuerrechts-Experte der IHK. „Wenn der Gewinn aus der Tätigkeit als Influencer in einem Kalenderjahr den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt, müssen Influencer eine Einkommensteuererklärung abgeben“, sagt Hersonski. Ist der Gewerbeertrag höher als 24.500 Euro, fällt Gewerbesteuer an und manchmal auch Umsatzsteuer an. „Dabei spielt es keine Rolle, ob der Influencer ursprünglich die Absicht hatte, seinen Account nur als Hobby zu betreiben“, sagt Hersonski. Er ist damit in jedem Fall verpflichtet, eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben.
Das droht bei Nichtbeachtung
Hersonski rät, die steuerlichen Pflichten ernst zu nehmen. „Neben der Nachzahlung der nicht bezahlten Steuern könnten beispielsweise hohe Zinszahlungen, Geldstrafen und in Extremfällen sogar eine Freiheitsstrafe drohen“, so der IHK-Experte.
Weitere Informationen sowie ein Video zum Thema Influencer, Social Media und Steuern finden Sie unter ihk.de/schwaben, Nr. 5063586. Die anderen Folgen aus unserer Rechtstipp-Reihe gibt es unter ihk.de/schwaben/rechtstipp.