24. März 2023
Das müssen Arbeitgeber und ihre Beschäftigten zum Warnstreiktag am Montag wissen
Die Warnstreiks im Nah- und Fernverkehr werden am Montag Tausende Pendler in Bayerisch-Schwaben und deren Arbeitgeber treffen. Was haben Unternehmen zu beachten, wenn ihre Beschäftigten nicht pünktlich zur Arbeit kommen können? Welche Pflichten haben Arbeitgeber? Die Arbeitsrechtsexpertin der IHK Schwaben, Hanna Schmid, informiert über die wichtigsten Fakten.
Gleich vorweg: Ausnahmeregelungen wegen des Streiks gibt es nicht. „Ein Streik ist keine Entschuldigung dafür, zu spät zur Arbeit zu kommen. Grundsätzlich gilt auch in dieser Situation die Pflicht der Erwerbstätigen, ihrer vertragsgemäßen Leistung nachzukommen“, so die IHK-Rechtsexpertin Hanna Schmid. Das heißt im Detail: „Um auch am Tag des Streiks pünktlich zu sein, müssen sich Beschäftigte rechtzeitig auf den Weg machen. Das kann unter Umständen bedeuten, einige Stunden früher als gewöhnlich loszufahren oder sich um alternative Anreisemöglichkeiten zu bemühen, z. B. mit dem Auto zu fahren, Carsharing zu nutzen oder auf das Fahrrad zu steigen“, so Schmid weiter.
Wichtig: Rechtzeitig über mögliche Lösungen verständigen
Die IHK-Expertin empfiehlt Arbeitgebern und ihren Arbeitnehmern, sich angesichts der Streiks rechtzeitig über Lösungen zu verständigen. „Insbesondere Unternehmen, die die Möglichkeit haben, den Betriebsablauf flexibel zu gestalten, können betroffenen Beschäftigten anbieten, mögliche Verspätungen an den Streiktagen über ihre Gleitzeit- und Arbeitszeitkonten auszugleichen oder gleich einen ganzen Tag Urlaub zu nehmen.“
Dürfen Arbeitnehmer von Zuhause arbeiten?
Möglich wäre auch – sofern es der Arbeitsplatz zulässt – von Zuhause aus zu arbeiten. „Ist Homeoffice oder mobiles Arbeiten bereits gängige Praxis im Arbeitsalltag des Betriebs, kann der Arbeitgeber seinen Beschäftigten dies für den Tag des Streiks gestatten“, sagt Schmid. Das muss jedoch im Einzelfall abgestimmt werden. Ein gesetzlich verankertes Recht auf Homeoffice oder mobiles Arbeiten gibt es in Deutschland nicht.
Kommunikation ist das A und O
Die Kommunikation im Vorfeld sei das A und O, so Rechtsexpertin Schmid: „Beschäftigte sollten auf jeden Fall ihre Vorgesetzten informieren, dass es am Tag des Streiks später werden könnte. So können bereits in Vorfeld Missverständnisse vermieden werden.“ Kommt eine angestellte Person wegen eines Streiks unentschuldigt zu spät zur Arbeit, kann der Arbeitgeber unter gewissen Umständen für die ausgefallene Zeit eine anteilige Kürzung des Gehalts vornehmen.