22. November 2023
Was Unternehmen und Beschäftigte in der Adventszeit beachten müssen
Was ist in der Adventszeit erlaubt und was nicht: der Adventskranz am Arbeitsplatz, der Nebenjob als Weihnachtsmann? Hanna Schmid, Arbeitsrechts-Expertin bei der IHK Schwaben, erklärt im Rechtstipp des Monats, welche arbeitsrechtlichen Regelungen Unternehmen und Beschäftigte in der Weihnachtszeit unbedingt beachten sollten.
Arbeitsrecht und Weihnachten scheinen auf den ersten Blick nicht viel miteinander zu tun zu haben. „Doch gerade in der Vorweihnachtszeit gibt es einige arbeitsrechtlichen Besonderheiten, die für Arbeitgeber wichtig sind“, so Hanna Schmid aus dem Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft der IHK Schwaben. Zum Beispiel wenn es um die weihnachtliche Dekoration am Arbeitsplatz geht. Ist der Adventskranz auf dem Schreibtisch oder die Lichterkette an der Maschine erlaubt? Der Tipp der IHK-Rechtsexpertin: „Wenn die Mitarbeitenden dem Schreibtisch, der Bürowand oder dem Fenster weihnachtlichen Glanz verleihen möchten, sollten sie ihr Vorhaben vorher am besten mit dem Arbeitgeber abstimmen.“ Denn bei der weihnachtlichen Dekoration des Büros gilt: Sicherheit geht vor! „Vorschriften, die für Arbeitsplätze aus Sicht der Arbeitsmedizin, des Brandschutzes oder der einschlägigen Betriebsmittel-Verordnungen gelten, sind unbedingt zu beachten“, so Schmid.
Unfall bei der Weihnachtsfeier – was ist versichert?
Um das Jahr im Kreis der Kolleginnen und Kollegen ausklingen zu lassen, findet in vielen Betrieben zur Vorweihnachtszeit eine kleine Feier statt. Wie steht es um den Versicherungsschutz bei solchen Anlässen? „Während einer Weihnachtsfeier sind alle Tätigkeiten versichert, die mit dem Zweck der Veranstaltung im Zusammenhang stehen“, betont Hanna Schmid. „Der Versicherungsschutz besteht unabhängig davon, wo die Feier stattfindet.“ Es spielt dabei also keine Rolle, ob man sich im Unternehmen zum Punschtrinken trifft oder in einem Restaurant gemeinsam ein Weihnachtsmenü isst. Versichert sind darüber hinaus auch die Vor- und Nachbereitungen wie der Aufbau und das Schmücken des Raumes sowie das Aufräumen. Für den Hin- und Rückweg zur Feier gelten die gleichen Regeln wie für den Arbeitsweg. Versichert ist aber nur der direkte Weg zur Veranstaltung und wieder nach Hause. Wer einen privaten Umweg einlegt, genießt keinen Versicherungsschutz.
Um das Jahr im Kreis der Kolleginnen und Kollegen ausklingen zu lassen, findet in vielen Betrieben zur Vorweihnachtszeit eine kleine Feier statt. Wie steht es um den Versicherungsschutz bei solchen Anlässen? „Während einer Weihnachtsfeier sind alle Tätigkeiten versichert, die mit dem Zweck der Veranstaltung im Zusammenhang stehen“, betont Hanna Schmid. „Der Versicherungsschutz besteht unabhängig davon, wo die Feier stattfindet.“ Es spielt dabei also keine Rolle, ob man sich im Unternehmen zum Punschtrinken trifft oder in einem Restaurant gemeinsam ein Weihnachtsmenü isst. Versichert sind darüber hinaus auch die Vor- und Nachbereitungen wie der Aufbau und das Schmücken des Raumes sowie das Aufräumen. Für den Hin- und Rückweg zur Feier gelten die gleichen Regeln wie für den Arbeitsweg. Versichert ist aber nur der direkte Weg zur Veranstaltung und wieder nach Hause. Wer einen privaten Umweg einlegt, genießt keinen Versicherungsschutz.
Nach Dienstschluss als Weihnachtsmann anheuern
Und noch ein anderes Thema wirft in der Vorweihnachtszeit häufig Fragen auf. Denn viele Beschäftigte nutzen die Zeit für Nebenjobs – ob als Weihnachtmann oder als Aushilfe auf dem Christkindlesmarkt. Ist das erlaubt? „Solche Nebenjobs in der Weihnachtszeit unterscheiden sich rechtlich nicht von anderen Nebenjobs“, betont Hanna Schmid. „Daher ist es auch zur Weihnachtszeit erforderlich, die Nebentätigkeit mit dem Arbeitgeber abzuklären und zudem einen Blick auf die Regelungen im Arbeitsvertrag zu werfen.“
Und noch ein anderes Thema wirft in der Vorweihnachtszeit häufig Fragen auf. Denn viele Beschäftigte nutzen die Zeit für Nebenjobs – ob als Weihnachtmann oder als Aushilfe auf dem Christkindlesmarkt. Ist das erlaubt? „Solche Nebenjobs in der Weihnachtszeit unterscheiden sich rechtlich nicht von anderen Nebenjobs“, betont Hanna Schmid. „Daher ist es auch zur Weihnachtszeit erforderlich, die Nebentätigkeit mit dem Arbeitgeber abzuklären und zudem einen Blick auf die Regelungen im Arbeitsvertrag zu werfen.“