17. Mai 2023
Auf diese Angaben kommt es bei Rechnungen an
Welche Angaben dürfen auf einer Rechnung auf keinen Fall fehlen? Eine Frage, die nicht nur für Kunden interessant ist, die etwas bezahlen müssen, sondern auch für Unternehmen. „Sollten Pflichtangaben auf der Rechnung fehlen, drohen Ärger mit dem Rechnungsempfänger und dem Fiskus“, warnt Simion Hersonski, Rechtsexperte bei der IHK Schwaben. Im Rechtstipp des Monats erläutert er, worauf es bei der Rechnungsstellung ankommt.
Führt ein Unternehmen eine Leistung aus, sollte es mit der Rechnungsstellung nicht allzu lange warten. „Im Regelfall muss innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung ausgestellt werden. Das ist steuerlich erforderlich“, sagt der IHK-Rechtsexperte. Eine spätere Ausstellung kann unter Umständen zu Schwierigkeiten mit den Behörden führen. Der Anspruch gegenüber dem Kunden auf Zahlung ist von dieser Frist nicht betroffen. „Das Unternehmen kann auch nach den sechs Monaten noch seine Gegenleistung einfordern“, betont Hersonski.
Art und Umfang der Leistung müssen genau bezeichnet sein
Welche allgemeinen Pflichtangaben dürfen auf einer Rechnung nicht fehlen? Wichtig sind Angaben zum Namen und der Anschrift des leistenden Unternehmens und des Leistungsempfängers. Außerdem müssen die Steuernummer und das Datum der Rechnung enthalten sein. Die Art der Leistung und deren Umfang müssen genau bezeichnet sein. Wichtig sind zudem eine fortlaufende Rechnungsnummer sowie Hinweise auf eine Steuerschuld des Leistungsempfängers. Diese Vorgaben gelten auch bei einer Gutschrift, die ein Unternehmen z. B. bei einer Reklamation ausstellt.
Wie sieht es mit der Zahlungsverpflichtung des Kunden aus?
Und was passiert, wenn eine Rechnung nicht alle wichtigen Informationen enthält? „Kunden können verlangen, dass die Rechnung korrekt ausgestellt wird“, erklärt Hersonski. „Hat das Unternehmen seine Leistung korrekt erbracht, führt eine mangelhafte Rechnung nicht zwangsläufig dazu, dass die Zahlungsverpflichtung entfällt.“