13. Februar 2023
Fasching im Unternehmen: Wenn die Narren los sind im Betrieb
IHK-Experten erklären, was erlaubt ist und worauf Unternehmen achten müssen. Die einen sind tagelang im Ausnahmezustand, andere würden die Faschings- und Karnevalszeit am liebsten ganz aus dem Kalender streichen. Für Unternehmen stellen sich in den närrischen Tage viele Fragen: Was ist erlaubt? Was geht gar nicht? Und wie wird man den Narren unter den Mitarbeitenden gerecht? Die IHK-Rechtsexperten Hanna Schmid und Simion Hersonski erklären, auf was es ankommt.
Wer bis Aschermittwoch durchfeiern möchte, sollte bei der Party-Planung beachten, dass an Fasching keine arbeitsrechtlichen Ausnahmen gelten. „Fasching ist kein gesetzlicher Feiertag“, betont Hanna Schmid aus dem IHK-Beratungszentrum Recht & Betriebswirtschaft. „Grundsätzlich gilt auch während der Faschingstage die Pflicht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihrer vertragsgemäßen Leistung nachzukommen.“ Auch wenn in manchen Unternehmen ein zusätzlicher bezahlter freier Tag gewährt wird, gibt es keinen generellen Anspruch darauf. Schmid rät, dass sich Arbeitgeber und Beschäftigte frühzeitig absprechen. „Insbesondere Unternehmen, die die Möglichkeit haben, den Betriebsablauf flexibel zu gestalten, können den Faschingsfans unter ihren Mitarbeitenden durch Gleitzeit- und Arbeitszeitkonten einen Kompromiss anbieten.“
Sicherheit hat Vorrang
Wie närrisch darf es im Unternehmen zugehen? Polonaise durch das Großraumbüro? Kostüm am Arbeitsplatz? Ob ein Mitarbeitender verkleidet zur Arbeit kommen oder es dort bleiben darf, hängt vom jeweiligen Arbeitsplatz ab. Die IHK-Arbeitsrechtsexpertin Hanna Schmid rät, vor allem die Vorschriften zu Hygiene, Gesundheit und Arbeitsschutz zu beachten. „Bei der Kostümierung ist insbesondere darauf zu achten, dass die Sicherheit am Arbeitsplatz nicht gefährdet wird.“ An Arbeitsplätzen, an denen das Tragen einer Sicherheitskleidung ein Muss ist, darf diese nicht gegen ein Kostüm getauscht werden.
Faschingsparty und das Steuerrecht
Laden Unternehmen zur offiziellen Faschingsfeier im Betrieb, werden steuerrechtliche Fragen aufgeworfen. Handelt es sich dabei um eine Betriebsveranstaltung oder um eine lose Party in den Firmenräumen? „Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter“, so IHK-Rechtsexperte Hersonski. „Diese erfolgen insbesondere auf Einladung vom Arbeitgeber und bestehen überwiegend aus Arbeitnehmern.“ In diesem Fall sind Zuwendungen in bestimmten Grenzen steuerfrei möglich. Derzeit gilt die Grenze von 110 Euro an Bruttoaufwendungen je Arbeitnehmer. „Jeder Cent darüber hinaus muss versteuert werden“, betont Hersonski.
Weitere Informationen zu rechtliche Fragestellungen erläutern unsere Experten in kurzen Videos, die unter ihk.de/schwaben/rechtstipp zu finden sind.