Fernpass
Restriktive Regelung für Lkw-Fahrten über den Fernpass
Die Tiroler Landesregierung hat in einer Neuregelung für den Lkw-Verkehr über den Fernpass (B 179) seit 1. Januar 2010 die Ausnahmen für grenznahe Transporte deutlich enger umrissen und auf bestimmte Landkreise, Bezirke und Städte im Quell- und Zielverkehr begrenzt. – Bitte beachten Sie die untenstehenden Hinweise zu den Regelungen im Einzelnen und zu weiterführenden Auskünften am Ende dieses Artikels.
Wichtig: Unternehmen mit Sitz in den bislang privilegierten österreichischen Bezirken sowie in den privilegierten deutschen Landkreisen und kreisfreien Städten dürfen die Fernpass-Straße nicht mehr für Transitfahrten nutzen, sondern nur noch im Ziel- und Quellverkehr in die oder aus der definierten Region. Eine Zufahrt zum eigenen Betriebsgelände (z. B. für die Übernachtung des Fahrers zuhause) im internationalen Verkehr ist damit nicht mehr möglich, wenn nicht gleichzeitig eine Be- oder Entladung (also Ziel- und Quellverkehr) vorliegt.
Die Ausnahme vom Durchfahrverbot für Lkw über 7,5 Tonnen für den Ziel- und Quellverkehr steht prinzipiell allen Transportunternehmen unabhängig vom Unternehmenssitz offen, um die vom österreichischen Verfassungsgerichtshof geforderte Wettbewerbsgleichheit herzustellen.
Einwände der Industrie- und Handelskammern Schwaben, Bodensee-Oberschwaben, für München und Oberbayern sowie Ulm wie auch die Vorstöße der Wirtschaftskammer Tirol für eine Regelung, die den Transportunternehmen in Grenznähe weiter entgegen kommt, wurden nicht berücksichtigt. Die Kammern hatten sich bei der Landesregierung Tirol in ihren Stellungnahmen dafür eingesetzt, dass auch Fahrten zum Firmensitz zum Zwecke des Fahrerwechsels/Schichtwechsels, zur heimatlichen Übernachtung der Fahrer, für Reparaturen auf dem Betriebsgelände sowie zur Teil Be- oder Entladung erlaubt und durch die Ausnahmeregelung mit abgedeckt sein sollten.
Die aktuelle Regelung im Einzelnen:
- Vom Fahrverbot ausgenommen sind Fahrten von und in die Bezirke Imst, Innsbruck-Land, Innsbruck-Stadt, Landeck oder Reutte, die Landkreise Biberach, Garmisch-Partenkirchen, Lindau, Oberallgäu, Ostallgäu, Ravensburg, Unterallgäu und Weilheim-Schongau, die Städte Kaufbeuren, Kempten und Memmingen, die Gemeinde Samnaun sowie Burggrafenamt und Vinschgau, wenn es sich dabei um Ziel- oder Quellverkehr handelt.
- Als „Ziel- oder Quellverkehr” gelten: Fahrten zum Zwecke von Be- oder Entladungen in den angeführten Regionen und Landkreisen sowie Fahrten, die den Ausgangs- oder Endpunkt in den genannten Regionen haben – wie etwa Leerfahrten zum Unternehmensstandort.
- Nicht als "Ziel- oder Quellverkehr" gelten: Abgabe und Übernahme von Frachtdokumenten am Firmenstandort, Übernahme neuer Transportaufträge, Betankung des Fahrzeugs, Durchführung von Service- und Reparaturarbeiten.
Die Fernpass-Verordnung finden Sie auf der Homepage der Landesregierung Tirol; unter §2 b) werden die Landkreise (Deutschland) bzw. Bezirke (Österreich) genannt, für die im Quell- und Zielverkehr die Fahrt über den Fernpass erlaubt ist.
Bitte beachten Sie:
Weiterführende rechtsverbindliche Auskünfte kann Ihnen ausschließlich erteilen
Landesregierung Tirol
Abteilung Verkehrs- und Seilbahnrecht
Heiliggeistgasse 7
A-6020 Innsbruck
Tel. +43 512 508 2452
E-Mail: verkehr@tirol.gv.at
Internet: www.tirol.gv.at/verkehr
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