Technische Ausbildungsprüfungen

Technische /-r Systemplaner /-in

Teil 1 der Abschlussprüfung

Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik
Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Für den Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
1. Grundkörper in Ansichten darstellen,
2. Bauteile in Ansichten und Schnitten darstellen,
3. Skizzen anfertigen,
4. technische Zeichnungen normgerecht bemaßen und ergänzen,
5. Werkstoffe sowie Fertigungs- und Fügetechniken unterscheiden und
5. Bauteildetails mithilfe von Stücklistenangaben und technischen Unterlagen auswählen und darstellen kann;
Der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt in Form einer technischen Zeichnung anfertigen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünf Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 120 Minuten.

Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik
Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Für den Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
1. Grundkörper in Ansichten darstellen,
2. Bauteile in Ansichten und Schnitten darstellen,
3. Baugruppen aus Stahlprofilen perspektivisch darstellen,
4. Skizzen anfertigen,
5. technische Zeichnungen von Bauteilen normgerecht bemaßen und ergänzen,
6. Werkstoffe sowie Fertigungs- und Fügetechniken unterscheiden und
7. Bauteildetails mithilfe von Stücklistenangaben und technischen Unterlagen auswählen und darstellen kann.
Der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt in Form einer technischen Zeichnung anfertigen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen.
Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungs-produktes fünf Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 120 Minuten.
Fachrichtung Elektrotechnische Systeme
Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Für den Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
1. Grundkörper in Ansichten darstellen,
2. Bauteile in Ansichten und Schnitten darstellen,
3. Skizzen anfertigen,
4. technische Zeichnungen normgerecht bemaßen und ergänzen,
5. Werkstoffe sowie Fertigungs- und Fügetechniken unterscheiden und
6. Bauteildetails mithilfe von Stücklistenangaben und technischen Unterlagen auswählen und darstellen und
7. technische Unterlagen der Installationstechnik entwerfen und ändern kann.
Der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt in Form einer technischen Zeichnung anfertigen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen.
Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünf Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 120 Minuten.

Schriftliche Abschlussprüfung

Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik
Prüfungsbereich Zeit
Systemplanung 180 Minuten
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten

Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik
Prüfungsbereich Zeit
Baukonstruktion 180 Minuten
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten

Fachrichtung Elektrotechnische Systeme
Prüfungsbereich Zeit
Systemplanung 180 Minuten
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten

Praktische Abschlussprüfung

Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik
Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären,
b) technische Zeichnungen unter Beachtung der Normen und Vorschriften mit Anlagenschema erstellen,
c) Funktionszusammenhänge und Datenblätter erstellen,
d) fachspezifische Berechnungen, insbesondere wärmetechnische und strömungstechnische Berechnungen, durchführen,
e) Kenndaten von Anlagenkomponenten unter Berücksichtigung von Schall- und Brandschutz ermitteln, gesetzliche Bestimmungen berücksichtigen und
f) Fertigungsunterlagen und Materialzusammenstellungen erstellen sowie Befestigungssysteme auswählen kann.
Hierfür ist aus folgenden Gebieten auszuwählen:
a) Heizungstechnik,
b) Klimatechnik und
c) Sanitärtechnik.
Prüfungsvariante 1
a) der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
b) die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens 10 Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;
Prüfungsvariante 2
a) der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt;
b) die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens 10 Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;
Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik
Für den Prüfungsbereich Konstruktionsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) technische Zeichnungen für Werkstatt und Baustelle mit den erforderlichen Ansichten, Schnitten und Einzelheiten herstellen und werkstatt- und montagegerecht bemaßen und
b) Stücklisten erstellen kann.
Hierfür ist aus folgenden Gebieten auszuwählen:
a) Stahlbautechnik und
b) Metallbautechnik;
Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt in Form einer technischen Zeichnung erstellen und ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;

Die Prüfungszeit beträgt für das Prüfungsprodukt sieben Stunden und für das Fachgespräch 15 Minuten.
Fachrichtung Elektronische Systeme
Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären,
b) technische Zeichnungen unter Beachtung der Normen und Vorschriften mit Übersichtsschalt und Stromlaufplänen erstellen,
c) Funktionszusammenhänge und Datenblätter erstellen,
d) Berechnungen, insbesondere Querschnitts- und Leistungsberechnungen, durchführen,
e) Kenndaten von Anlagenkomponenten unter Berücksichtigung sicherheits-, brandschutz- und schallschutztechnischer Aspekte ermitteln, gesetzliche Bestimmungen berücksichtigen,
f) Aufbauskizzen und Materialauszüge erstellen und Befestigungssysteme auswählen
und
g) Dokumentationen erstellen kann.
Prüfungsvariante 1
a) der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
b) die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens 10 Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;
Prüfungsvariante 2
a) der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt;
b) die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens 10 Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.
Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

Materialbereitstellungslisten

Die aktuellen Materialbereitstellungslisten erhalten Sie geordnet unter der jeweiligen Berufsgruppe mit folgendem Link: Materialbereitstellungslisten
Zeitraum:
Abschlussprüfung Sommer: Mai / Juni
Abschlussprüfung Winter: Januar / Februar

Bestehensregeln

Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,
3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
4. in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“ bewertet worden sind.

Mündliche Ergänzungsprüfung

Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.