Technische Ausbildungsprüfungen

Technische/-r Modellbauer/-in

Teil 1 der Abschlussprüfung

Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I.
Hierfür bestehen folgende Vorgaben:
  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    a) technische Unterlagen auswerten und anwenden, Arbeitsabläufe planen, Berechnungen durchführen,
    b) Fertigungsverfahren auswählen und anwenden,
    c) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,
    d) Werkzeuge und Maschinen auswählen, einrichten und handhaben,
    e) Modelle, Formen, Muster oder Prototypen herstellen sowie
    f) Prüfverfahren auswählen und anwenden kann;
  2. dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
    Planen und Herstellen eines Modells, einer Form, eines Musters oder eines Prototyps;
  3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten;
  4. die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe beträgt sieben Stunden.
Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von 90 Minuten haben.

Schriftliche Abschlussprüfung

Prüfungsbereich Prüfungszeit
Planung und Konstruktion 120 Minuten
Fertigung 90 Minuten
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten

Prüfungstermine

Praktische Abschlussprüfung

Der Ausbildungsbetrieb kann im Vorfeld zwischen dem Kundenauftrag und dem Arbeitsauftrag wählen.
Zeitraum:
Abschlussprüfung Sommer: Juni / Juli
Abschlussprüfung Winter: Januar / Februar

Materialbereitstellungslisten

Die aktuellen Materialbereitstellungslisten erhalten Sie geordnet unter der jeweiligen Berufsgruppe mit folgendem Link: Materialbereitstellungslisten

Bestehensregeln

Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
  4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
    bewertet worden sind.

Mündliche Ergänzungsprüfung

Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.