Technische Ausbildungsprüfungen
Polsterer/-in
Zwischenprüfung
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen eines Polsterteils statt. Für den Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen eines Polsterteils statt. Für den Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- Auftragsunterlagen zu prüfen, technische Unterlagen anzuwenden, Arbeitsschritte festzulegen,
- Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen,
- Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen und anzuwenden, Maße und Proportionen zu unterscheiden,
- Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,
- Bezugsmaterialien und Hilfsstoffe zuzuschneiden, zu kontrollieren und zu kennzeichnen,
- Bezüge zu nähen,
- Polster oder Matratzen aufzubauen,
- Rücken-, Sitz-, Arm- und Kissenpolster oder Matratzen herzustellen,
- Verzierungen anzubringen,
- Zwischenkontrollen durchzuführen,
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen,
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen;
Für diesen Nachweis sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- Zuschneiden und Nähen eines Bezugs sowie
- Vorpolstern und Beziehen eines Polsterteils.
Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und auf die Arbeitsprobe bezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; abschließend soll mit ihm über die Arbeitsprobe ein situatives Fachgespräch geführt werden. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt neun Stunden; das situative Fachgespräch soll höchstens 10 Minuten dauern und die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufgaben 120 Minuten betragen.
Prüfungstermine
Schriftliche Abschlussprüfung
Prüfungsfach
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Prüfungszeit
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Planung
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120 Minuten
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Fertigung
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120 Minuten
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Wirtschafts- und Sozialkunde
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60 Minuten
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Praktische Abschlussprüfung
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen und Aufträge auf ihre Umsetzbarkeit zu prüfen,
- Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,
- Bezugsflächen zu gestalten,
- Fassons aus vorgefertigten Formteilen herzustellen,
- Funktions- und Zusatzelemente auszuwählen und einzubauen,
- Polster- und Bezugstechniken anzuwenden,
- Zubehörteile zu montieren,
- Endkontrollen durchzuführen, Ergebnisse zu dokumentieren,
- Modellvarianten zu entwickeln und zu dokumentieren,
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen,
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
Für diesen Nachweis ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- Herstellen eines Polstermöbels mit funktionalen Elementen oder
- Herstellen einer bezogenen Matratze mit mehrschichtigem Aufbau;
Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die Arbeitsaufgabe mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren und mit ihm soll über die Arbeitsaufgabe ein situatives Fachgespräch geführt werden. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden; das situative Fachgespräch soll höchstens 20 Minuten dauern.
Zeitraum:
Abschlussprüfung Sommer: Juni / Juli
Abschlussprüfung Winter: Januar / Februar
Abschlussprüfung Winter: Januar / Februar
Bestehensregeln
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- im Prüfungsbereich „Herstellen eines Polstermöbels oder einer Matratze“ mit mindestens „ausreichend“,
- in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Mündliche Ergänzungsprüfung
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planung“, „Fertigung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertetet worden ist und
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.